der Besitz der Sache durch Zufall an den gegenwärtig abgewiesenen Kläger, so würde es für den Beklagten von großem Werth seyn, wenn er, oder sein Erbe, sich alsdann auf ein rechtskräftig ausgesprochenes Anerkenntniß des Ei- genthums stützen könnte, da ein solches nach verlornen Beweisen vielleicht nicht mehr zu erlangen seyn würde. Es fragt sich, wie dieser an sich gerechte und billige Zweck etwa erreicht werden könnte.
Man möchte vielleicht glauben, der Beklagte könnte mit seiner Vertheidigung gegen die Eigenthumsklage des Klä- gers eine umgekehrte Eigenthumsklage (als Widerklage) anstellen, die dann eine Verurtheilung seines Gegners zur Folge haben würde. Dieses ist jedoch deswegen unmöglich, weil er Besitzer ist, die Eigenthumsklage aber nur von dem Nichtbesitzer gegen den Besitzer angestellt werden kann (o).
Dagegen liegt die wahre und consequente Befriedigung jenes praktischen Bedürfnisses in der Rechtskraft der Gründe des Urtheils, die weiter unten (§ 291) nachgewiesen werden wird. Wenn nämlich in dem oben vorausgesetzten Fall der Beklagte die Abweisung der Eigenthumsklage dadurch zu bewirken sucht, daß er sein Eigenthum behauptet, wenn über diese Behauptung verhandelt, der Richter aber von der Richtigkeit derselben überzeugt, und durch diesen Grund zur Freisprechung bestimmt wird, so bleibt es zwar auch dann der Form nach bei einer bloßen Freisprechung, die
(o) § 2 J. de act. (4. 6), L. 9 de rei vind. (6. 1).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
der Beſitz der Sache durch Zufall an den gegenwärtig abgewieſenen Kläger, ſo würde es für den Beklagten von großem Werth ſeyn, wenn er, oder ſein Erbe, ſich alsdann auf ein rechtskräftig ausgeſprochenes Anerkenntniß des Ei- genthums ſtützen könnte, da ein ſolches nach verlornen Beweiſen vielleicht nicht mehr zu erlangen ſeyn würde. Es fragt ſich, wie dieſer an ſich gerechte und billige Zweck etwa erreicht werden könnte.
Man möchte vielleicht glauben, der Beklagte könnte mit ſeiner Vertheidigung gegen die Eigenthumsklage des Klä- gers eine umgekehrte Eigenthumsklage (als Widerklage) anſtellen, die dann eine Verurtheilung ſeines Gegners zur Folge haben würde. Dieſes iſt jedoch deswegen unmöglich, weil er Beſitzer iſt, die Eigenthumsklage aber nur von dem Nichtbeſitzer gegen den Beſitzer angeſtellt werden kann (o).
Dagegen liegt die wahre und conſequente Befriedigung jenes praktiſchen Bedürfniſſes in der Rechtskraft der Gründe des Urtheils, die weiter unten (§ 291) nachgewieſen werden wird. Wenn nämlich in dem oben vorausgeſetzten Fall der Beklagte die Abweiſung der Eigenthumsklage dadurch zu bewirken ſucht, daß er ſein Eigenthum behauptet, wenn über dieſe Behauptung verhandelt, der Richter aber von der Richtigkeit derſelben überzeugt, und durch dieſen Grund zur Freiſprechung beſtimmt wird, ſo bleibt es zwar auch dann der Form nach bei einer bloßen Freiſprechung, die
(o) § 2 J. de act. (4. 6), L. 9 de rei vind. (6. 1).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
der Beſitz der Sache durch Zufall an den gegenwärtig
abgewieſenen Kläger, ſo würde es für den Beklagten von
großem Werth ſeyn, wenn er, oder ſein Erbe, ſich alsdann
auf ein rechtskräftig ausgeſprochenes Anerkenntniß des Ei-
genthums ſtützen könnte, da ein ſolches nach verlornen
Beweiſen vielleicht nicht mehr zu erlangen ſeyn würde.
Es fragt ſich, wie dieſer an ſich gerechte und billige Zweck
etwa erreicht werden könnte.
Man möchte vielleicht glauben, der Beklagte könnte mit
ſeiner Vertheidigung gegen die Eigenthumsklage des Klä-
gers eine umgekehrte Eigenthumsklage (als Widerklage)
anſtellen, die dann eine Verurtheilung ſeines Gegners zur
Folge haben würde. Dieſes iſt jedoch deswegen unmöglich,
weil er Beſitzer iſt, die Eigenthumsklage aber nur von dem
Nichtbeſitzer gegen den Beſitzer angeſtellt werden kann (o).
Dagegen liegt die wahre und conſequente Befriedigung
jenes praktiſchen Bedürfniſſes in der Rechtskraft der Gründe
des Urtheils, die weiter unten (§ 291) nachgewieſen werden
wird. Wenn nämlich in dem oben vorausgeſetzten Fall
der Beklagte die Abweiſung der Eigenthumsklage dadurch
zu bewirken ſucht, daß er ſein Eigenthum behauptet, wenn
über dieſe Behauptung verhandelt, der Richter aber von
der Richtigkeit derſelben überzeugt, und durch dieſen Grund
zur Freiſprechung beſtimmt wird, ſo bleibt es zwar auch
dann der Form nach bei einer bloßen Freiſprechung, die
(o) § 2 J. de act. (4. 6), L. 9 de rei vind. (6. 1).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 346. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/364>, abgerufen am 24.11.2024.
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