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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
den oben aufgestellten Beschränkungen) die frühere Klage
angestellt ist. Diese Unterscheidung wird nur dann, also
nur zufällig, mit Sicherheit vorgenommen werden können,
wenn etwa der Kläger ausdrücklich nur aus dem Urtheil
geklagt hat, ohne das ursprüngliche Rechtsverhältniß genau
zu erwähnen, oder wenn umgekehrt die Klage nur auf
dieses frühere Verhältniß gegründet ist, nur etwa mit bei-
läufiger Erwähnung des schon gesprochenen Urtheils.

Ganz auf ähnliche Weise verhält es sich auch im Fall
einer völligen Freisprechung. Diese geht nämlich nicht
blos auf das Ganze, sondern auch auf jeden denkbaren
Theil des Ganzen, weil auch auf diesen der Richter hätte
sprechen können. Denn da die Klage auf Hundert stets
so auszulegen ist: Auf Hundert oder irgend eine geringere
Summe, so hat auch das völlig freisprechende Urtheil den
Sinn, daß der Beklagte weder Hundert, noch irgend eine
geringere Summe zu zahlen schuldig ist.

Die hier aufgestellten Sätze sind in der Praxis von
jeher angewendet worden, wie verschieden man sie auch
ausgedrückt und zu begründen versucht haben mag. Seit
der Entdeckung des Gajus hat man versucht, dieselben
auf verschiedene Weise an die Institute des altrömischen
Prozesses anzuknüpfen, diesen also theilweise eine künstliche
Wiederbelebung zuzuwenden. Indem ich mich entschieden
gegen jedes Verfahren dieser Art erkläre, muß ich voraus
bemerken, daß dieser Streit eine rein theoretische Natur
hat, indem er blos die geschichtliche Verknüpfung und die

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
den oben aufgeſtellten Beſchränkungen) die frühere Klage
angeſtellt iſt. Dieſe Unterſcheidung wird nur dann, alſo
nur zufällig, mit Sicherheit vorgenommen werden können,
wenn etwa der Kläger ausdrücklich nur aus dem Urtheil
geklagt hat, ohne das urſprüngliche Rechtsverhältniß genau
zu erwähnen, oder wenn umgekehrt die Klage nur auf
dieſes frühere Verhältniß gegründet iſt, nur etwa mit bei-
läufiger Erwähnung des ſchon geſprochenen Urtheils.

Ganz auf ähnliche Weiſe verhält es ſich auch im Fall
einer völligen Freiſprechung. Dieſe geht nämlich nicht
blos auf das Ganze, ſondern auch auf jeden denkbaren
Theil des Ganzen, weil auch auf dieſen der Richter hätte
ſprechen können. Denn da die Klage auf Hundert ſtets
ſo auszulegen iſt: Auf Hundert oder irgend eine geringere
Summe, ſo hat auch das völlig freiſprechende Urtheil den
Sinn, daß der Beklagte weder Hundert, noch irgend eine
geringere Summe zu zahlen ſchuldig iſt.

Die hier aufgeſtellten Sätze ſind in der Praxis von
jeher angewendet worden, wie verſchieden man ſie auch
ausgedrückt und zu begründen verſucht haben mag. Seit
der Entdeckung des Gajus hat man verſucht, dieſelben
auf verſchiedene Weiſe an die Inſtitute des altrömiſchen
Prozeſſes anzuknüpfen, dieſen alſo theilweiſe eine künſtliche
Wiederbelebung zuzuwenden. Indem ich mich entſchieden
gegen jedes Verfahren dieſer Art erkläre, muß ich voraus
bemerken, daß dieſer Streit eine rein theoretiſche Natur
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[306/0324] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. den oben aufgeſtellten Beſchränkungen) die frühere Klage angeſtellt iſt. Dieſe Unterſcheidung wird nur dann, alſo nur zufällig, mit Sicherheit vorgenommen werden können, wenn etwa der Kläger ausdrücklich nur aus dem Urtheil geklagt hat, ohne das urſprüngliche Rechtsverhältniß genau zu erwähnen, oder wenn umgekehrt die Klage nur auf dieſes frühere Verhältniß gegründet iſt, nur etwa mit bei- läufiger Erwähnung des ſchon geſprochenen Urtheils. Ganz auf ähnliche Weiſe verhält es ſich auch im Fall einer völligen Freiſprechung. Dieſe geht nämlich nicht blos auf das Ganze, ſondern auch auf jeden denkbaren Theil des Ganzen, weil auch auf dieſen der Richter hätte ſprechen können. Denn da die Klage auf Hundert ſtets ſo auszulegen iſt: Auf Hundert oder irgend eine geringere Summe, ſo hat auch das völlig freiſprechende Urtheil den Sinn, daß der Beklagte weder Hundert, noch irgend eine geringere Summe zu zahlen ſchuldig iſt. Die hier aufgeſtellten Sätze ſind in der Praxis von jeher angewendet worden, wie verſchieden man ſie auch ausgedrückt und zu begründen verſucht haben mag. Seit der Entdeckung des Gajus hat man verſucht, dieſelben auf verſchiedene Weiſe an die Inſtitute des altrömiſchen Prozeſſes anzuknüpfen, dieſen alſo theilweiſe eine künſtliche Wiederbelebung zuzuwenden. Indem ich mich entſchieden gegen jedes Verfahren dieſer Art erkläre, muß ich voraus bemerken, daß dieſer Streit eine rein theoretiſche Natur hat, indem er blos die geſchichtliche Verknüpfung und die

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 306. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/324>, abgerufen am 25.11.2024.