§. 279. Stellung der L. C. im heutigen Recht. (Forts.)
6. Entstehung der Mora und dermala fides (§ 264).
Die von vielen aufgestellte Behauptung, welche jene Momente an die L. C. anknüpft, ist im Princip ohnehin zu verwerfen, wie schon oben gezeigt worden ist. Was aber dabei an relativer Wahrheit etwa zugegeben werden kann, daß nämlich oft, nach den Umständen des einzelnen Falles, einzelne Momente des Prozesses den Richter zur Annahme einer Mora bestimmen können (§ 264. g), -- dieses ist von der Insinuation eben so wahr als von der L. C.
7. Omnis causa,insbesondere Früchte und Zinsen, mit Einschluß der versäumten Früchte (§ 265 -- 271).
Diese Wirkung ist geradezu die wichtigste unter allen. Wir müssen sie an die Insinuation knüpfen, in Anwendung des allgemeinen Princips, dessen practische Wahrheit gerade bei dieser Anwendung recht anschaulich wird. Der Beklagte wird hier zu gewissen Leistungen verpflichtet, und selbst mit einer besonderen Strenge verpflichtet, weil er sich eventuell als den Verwalter fremder Vermögens- stücke anzusehen hat. Dieses Bewußtseyn können wir ihm mit gutem Grunde zuschreiben, sobald er durch die Insi- nuation von dem Rechtsstreit Kenntniß erhält. Es ist abe durchaus kein innerer Grund vorhanden, den Anfang dieses Bewußtseyns gerade in den Zeitpunkt zu setzen, in welchem er sich über die thatsächlichen Behauptungen der Klage erklärt.
Hierin sind die Meinungen getheilt. Einige halten fest
§. 279. Stellung der L. C. im heutigen Recht. (Fortſ.)
6. Entſtehung der Mora und dermala fides (§ 264).
Die von vielen aufgeſtellte Behauptung, welche jene Momente an die L. C. anknüpft, iſt im Princip ohnehin zu verwerfen, wie ſchon oben gezeigt worden iſt. Was aber dabei an relativer Wahrheit etwa zugegeben werden kann, daß nämlich oft, nach den Umſtänden des einzelnen Falles, einzelne Momente des Prozeſſes den Richter zur Annahme einer Mora beſtimmen können (§ 264. g), — dieſes iſt von der Inſinuation eben ſo wahr als von der L. C.
7. Omnis causa,insbeſondere Früchte und Zinſen, mit Einſchluß der verſäumten Früchte (§ 265 — 271).
Dieſe Wirkung iſt geradezu die wichtigſte unter allen. Wir müſſen ſie an die Inſinuation knüpfen, in Anwendung des allgemeinen Princips, deſſen practiſche Wahrheit gerade bei dieſer Anwendung recht anſchaulich wird. Der Beklagte wird hier zu gewiſſen Leiſtungen verpflichtet, und ſelbſt mit einer beſonderen Strenge verpflichtet, weil er ſich eventuell als den Verwalter fremder Vermögens- ſtücke anzuſehen hat. Dieſes Bewußtſeyn können wir ihm mit gutem Grunde zuſchreiben, ſobald er durch die Inſi- nuation von dem Rechtsſtreit Kenntniß erhält. Es iſt abe durchaus kein innerer Grund vorhanden, den Anfang dieſes Bewußtſeyns gerade in den Zeitpunkt zu ſetzen, in welchem er ſich über die thatſächlichen Behauptungen der Klage erklärt.
Hierin ſind die Meinungen getheilt. Einige halten feſt
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§. 279. Stellung der L. C. im heutigen Recht. (Fortſ.)
6. Entſtehung der Mora und der mala fides
(§ 264).
Die von vielen aufgeſtellte Behauptung, welche jene
Momente an die L. C. anknüpft, iſt im Princip ohnehin
zu verwerfen, wie ſchon oben gezeigt worden iſt. Was
aber dabei an relativer Wahrheit etwa zugegeben werden
kann, daß nämlich oft, nach den Umſtänden des einzelnen
Falles, einzelne Momente des Prozeſſes den Richter zur
Annahme einer Mora beſtimmen können (§ 264. g), — dieſes
iſt von der Inſinuation eben ſo wahr als von der L. C.
7. Omnis causa, insbeſondere Früchte und
Zinſen, mit Einſchluß der verſäumten Früchte
(§ 265 — 271).
Dieſe Wirkung iſt geradezu die wichtigſte unter allen.
Wir müſſen ſie an die Inſinuation knüpfen, in Anwendung
des allgemeinen Princips, deſſen practiſche Wahrheit
gerade bei dieſer Anwendung recht anſchaulich wird. Der
Beklagte wird hier zu gewiſſen Leiſtungen verpflichtet,
und ſelbſt mit einer beſonderen Strenge verpflichtet, weil
er ſich eventuell als den Verwalter fremder Vermögens-
ſtücke anzuſehen hat. Dieſes Bewußtſeyn können wir ihm
mit gutem Grunde zuſchreiben, ſobald er durch die Inſi-
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welchem er ſich über die thatſächlichen Behauptungen der
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Hierin ſind die Meinungen getheilt. Einige halten feſt
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/269>, abgerufen am 22.11.2024.
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