gesetz verordnet nämlich für den Fall des Landfriedensbruchs ausdrücklich, daß die Strafe auch gegen die Erben des Thäters gehen soll, selbst wenn er vor der L. C. stirbt (e). Dieses ist aber so wenig Ausdruck einer allgemeinen Regel für alle Klagen überhaupt, wofür es doch von jenen Schriftstellern ausgegeben wird, daß es vielmehr als ein Zeugniß in entgegengesetzter Richtung angesehen werden könnte, da es offenbar die Absicht des Gesetzes ist, jenes Verbrechen mit besonderer Strenge zu behandeln.
Nach der Praxis des Oberappellationsgerichts zu Lübeck tritt der Übergang auf die Erben mit der Insinuation ein.
5. Entstehung des Rechts des Klägers erst während des Rechtsstreits (§ 262. N. V.).
Wenn der Kläger eine Eigenthumsklage anstellt, ohne Eigenthum zu haben, dieses aber nach der L. C. erwirbt, so soll er in diesem Prozeß nicht gewinnen können, sondern genöthigt seyn eine neue Klage anzustellen.
Daß auch hier die Insinuation an die Stelle der L. C. gesetzt werde, ist zwar nicht sehr wichtig, folgt aber aus dem Princip. Auch ist es in diesem früheren Stadium des Prozesses für den Kläger noch weniger als später lästig, die erste Klage fallen zu lassen, und eine neue anzustellen. Dagegen kann es, wie oben bemerkt worden ist, den Be- klagten ohne Grund gefährden, wenn dieser in Voraus- setzung des früheren Rechtszustandes seine Vertheidigung einrichtet, ohne die eingetretene neue Thatsache zu kennen und zu berücksichtigen.
(e) K. G. O. 1555 Th. 2 Tit. 9 § 6.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung
geſetz verordnet nämlich für den Fall des Landfriedensbruchs ausdrücklich, daß die Strafe auch gegen die Erben des Thäters gehen ſoll, ſelbſt wenn er vor der L. C. ſtirbt (e). Dieſes iſt aber ſo wenig Ausdruck einer allgemeinen Regel für alle Klagen überhaupt, wofür es doch von jenen Schriftſtellern ausgegeben wird, daß es vielmehr als ein Zeugniß in entgegengeſetzter Richtung angeſehen werden könnte, da es offenbar die Abſicht des Geſetzes iſt, jenes Verbrechen mit beſonderer Strenge zu behandeln.
Nach der Praxis des Oberappellationsgerichts zu Lübeck tritt der Übergang auf die Erben mit der Inſinuation ein.
5. Entſtehung des Rechts des Klägers erſt während des Rechtsſtreits (§ 262. N. V.).
Wenn der Kläger eine Eigenthumsklage anſtellt, ohne Eigenthum zu haben, dieſes aber nach der L. C. erwirbt, ſo ſoll er in dieſem Prozeß nicht gewinnen können, ſondern genöthigt ſeyn eine neue Klage anzuſtellen.
Daß auch hier die Inſinuation an die Stelle der L. C. geſetzt werde, iſt zwar nicht ſehr wichtig, folgt aber aus dem Princip. Auch iſt es in dieſem früheren Stadium des Prozeſſes für den Kläger noch weniger als ſpäter läſtig, die erſte Klage fallen zu laſſen, und eine neue anzuſtellen. Dagegen kann es, wie oben bemerkt worden iſt, den Be- klagten ohne Grund gefährden, wenn dieſer in Voraus- ſetzung des früheren Rechtszuſtandes ſeine Vertheidigung einrichtet, ohne die eingetretene neue Thatſache zu kennen und zu berückſichtigen.
(e) K. G. O. 1555 Th. 2 Tit. 9 § 6.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung
geſetz verordnet nämlich für den Fall des Landfriedensbruchs
ausdrücklich, daß die Strafe auch gegen die Erben des
Thäters gehen ſoll, ſelbſt wenn er vor der L. C. ſtirbt (e).
Dieſes iſt aber ſo wenig Ausdruck einer allgemeinen Regel
für alle Klagen überhaupt, wofür es doch von jenen
Schriftſtellern ausgegeben wird, daß es vielmehr als ein
Zeugniß in entgegengeſetzter Richtung angeſehen werden
könnte, da es offenbar die Abſicht des Geſetzes iſt, jenes
Verbrechen mit beſonderer Strenge zu behandeln.
Nach der Praxis des Oberappellationsgerichts zu Lübeck
tritt der Übergang auf die Erben mit der Inſinuation ein.
5. Entſtehung des Rechts des Klägers erſt
während des Rechtsſtreits (§ 262. N. V.).
Wenn der Kläger eine Eigenthumsklage anſtellt, ohne
Eigenthum zu haben, dieſes aber nach der L. C. erwirbt,
ſo ſoll er in dieſem Prozeß nicht gewinnen können, ſondern
genöthigt ſeyn eine neue Klage anzuſtellen.
Daß auch hier die Inſinuation an die Stelle der L. C.
geſetzt werde, iſt zwar nicht ſehr wichtig, folgt aber aus
dem Princip. Auch iſt es in dieſem früheren Stadium des
Prozeſſes für den Kläger noch weniger als ſpäter läſtig,
die erſte Klage fallen zu laſſen, und eine neue anzuſtellen.
Dagegen kann es, wie oben bemerkt worden iſt, den Be-
klagten ohne Grund gefährden, wenn dieſer in Voraus-
ſetzung des früheren Rechtszuſtandes ſeine Vertheidigung
einrichtet, ohne die eingetretene neue Thatſache zu kennen
und zu berückſichtigen.
(e) K. G. O. 1555 Th. 2 Tit. 9 § 6.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 250. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/268>, abgerufen am 16.02.2025.
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