seyen, wenngleich sie mitunter einzelne Ausnahmen gestatten wollen (b).
Andere behaupten eine gänzliche Umwandlung jenes Princips, indem an die Stelle der L. C. im heutigen Recht als Grund und Anfang wichtiger materieller Wirkungen, die Insinuation der Klage an den Beklagten getreten sey (c). Auch in dieser Meinung kommen einzelne untergeordnete Modificationen vor.
Noch Andere endlich, und zwar in neuerer Zeit die Meisten, wollen weder das erste noch das zweite Princip gelten lassen, indem sie annehmen, daß für jede einzelne materielle Wirkung der Anfangspunkt besonders untersucht und festgestellt werden müsse (d).
Ich erkläre mich aus den schon entwickelten Gründen, in offener Anerkennung des neu eingetretenen unabweislichen Bedürfnisses, für die zweite Meinung, und nehme daher die Insinuation der Klage als das heutige Surrogat der Römischen L. C. an, so daß von der Insinuation an alle materielle Wirkungen eintreten müssen, welche das R. R. an die L. C. knüpft. Hierin liegt das einzige durchgreifende Mittel, den Anspruch des Klägers auf die schützenden Vor- schriften, welche das R. R. an die L. C. knüpft, gegen die
(c)Hommel rhaps. Obs. 234, Sintenis Erläuterungen des Ci- vilprozesses § 12. 15. 16, Kierulff S. 280--284.
(d)Winckler p. 355--365, Martin Prozeß § 152. 156, Linde § 200. 206, Bayer S. 229--234, S. 248--250, Heffter § 346. 350 ed. 2., Wächter H. 3 S. 86--119.
Andere behaupten eine gänzliche Umwandlung jenes Princips, indem an die Stelle der L. C. im heutigen Recht als Grund und Anfang wichtiger materieller Wirkungen, die Inſinuation der Klage an den Beklagten getreten ſey (c). Auch in dieſer Meinung kommen einzelne untergeordnete Modificationen vor.
Noch Andere endlich, und zwar in neuerer Zeit die Meiſten, wollen weder das erſte noch das zweite Princip gelten laſſen, indem ſie annehmen, daß für jede einzelne materielle Wirkung der Anfangspunkt beſonders unterſucht und feſtgeſtellt werden müſſe (d).
Ich erkläre mich aus den ſchon entwickelten Gründen, in offener Anerkennung des neu eingetretenen unabweislichen Bedürfniſſes, für die zweite Meinung, und nehme daher die Inſinuation der Klage als das heutige Surrogat der Römiſchen L. C. an, ſo daß von der Inſinuation an alle materielle Wirkungen eintreten müſſen, welche das R. R. an die L. C. knüpft. Hierin liegt das einzige durchgreifende Mittel, den Anſpruch des Klägers auf die ſchützenden Vor- ſchriften, welche das R. R. an die L. C. knüpft, gegen die
(c)Hommel rhaps. Obs. 234, Sintenis Erläuterungen des Ci- vilprozeſſes § 12. 15. 16, Kierulff S. 280—284.
(d)Winckler p. 355—365, Martin Prozeß § 152. 156, Linde § 200. 206, Bayer S. 229—234, S. 248—250, Heffter § 346. 350 ed. 2., Wächter H. 3 S. 86—119.
16*
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0261"n="243"/><fwplace="top"type="header">§. 278. Stellung der L. C. im heutigen Recht.</fw><lb/>ſeyen, wenngleich ſie mitunter einzelne Ausnahmen geſtatten<lb/>
wollen <noteplace="foot"n="(b)"><hirendition="#g">Glück</hi> B. 6 S. 205,<lb/><hirendition="#k"><hirendition="#aq">Hofacker</hi></hi> § 1020. 4385, <hirendition="#g">Thi-<lb/>
baut</hi> § 709 <hirendition="#aq">ed. 8, <hirendition="#k">Mühlenbruch</hi><lb/>
§ 144. 372 ed.</hi> 4.</note>.</p><lb/><p><hirendition="#g">Andere</hi> behaupten eine gänzliche Umwandlung jenes<lb/>
Princips, indem an die Stelle der L. C. im heutigen Recht<lb/>
als Grund und Anfang wichtiger materieller Wirkungen,<lb/>
die Inſinuation der Klage an den Beklagten getreten ſey <noteplace="foot"n="(c)"><hirendition="#aq"><hirendition="#k">Hommel</hi> rhaps. Obs.</hi> 234,<lb/><hirendition="#g">Sintenis</hi> Erläuterungen des Ci-<lb/>
vilprozeſſes § 12. 15. 16, <hirendition="#g">Kierulff</hi><lb/>
S. 280—284.</note>.<lb/>
Auch in dieſer Meinung kommen einzelne untergeordnete<lb/>
Modificationen vor.</p><lb/><p><hirendition="#g">Noch Andere</hi> endlich, und zwar in neuerer Zeit die<lb/>
Meiſten, wollen weder das erſte noch das zweite Princip<lb/>
gelten laſſen, indem ſie annehmen, daß für jede einzelne<lb/>
materielle Wirkung der Anfangspunkt beſonders unterſucht<lb/>
und feſtgeſtellt werden müſſe <noteplace="foot"n="(d)"><hirendition="#aq"><hirendition="#k">Winckler</hi> p.</hi> 355—365,<lb/><hirendition="#g">Martin</hi> Prozeß § 152. 156, <hirendition="#g">Linde</hi><lb/>
§ 200. 206, <hirendition="#g">Bayer</hi> S. 229—234,<lb/>
S. 248—250, <hirendition="#g">Heffter</hi> § 346.<lb/>
350 <hirendition="#aq">ed.</hi> 2., <hirendition="#g">Wächter</hi> H. 3<lb/>
S. 86—119.</note>.</p><lb/><p>Ich erkläre mich aus den ſchon entwickelten Gründen,<lb/>
in offener Anerkennung des neu eingetretenen unabweislichen<lb/>
Bedürfniſſes, für die <hirendition="#g">zweite</hi> Meinung, und nehme daher<lb/>
die Inſinuation der Klage als das heutige Surrogat der<lb/>
Römiſchen L. C. an, ſo daß von der Inſinuation an <hirendition="#g">alle</hi><lb/>
materielle Wirkungen eintreten müſſen, welche das R. R.<lb/>
an die L. C. knüpft. Hierin liegt das einzige durchgreifende<lb/>
Mittel, den Anſpruch des Klägers auf die ſchützenden Vor-<lb/>ſchriften, welche das R. R. an die L. C. knüpft, gegen die<lb/><fwplace="bottom"type="sig">16*</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[243/0261]
§. 278. Stellung der L. C. im heutigen Recht.
ſeyen, wenngleich ſie mitunter einzelne Ausnahmen geſtatten
wollen (b).
Andere behaupten eine gänzliche Umwandlung jenes
Princips, indem an die Stelle der L. C. im heutigen Recht
als Grund und Anfang wichtiger materieller Wirkungen,
die Inſinuation der Klage an den Beklagten getreten ſey (c).
Auch in dieſer Meinung kommen einzelne untergeordnete
Modificationen vor.
Noch Andere endlich, und zwar in neuerer Zeit die
Meiſten, wollen weder das erſte noch das zweite Princip
gelten laſſen, indem ſie annehmen, daß für jede einzelne
materielle Wirkung der Anfangspunkt beſonders unterſucht
und feſtgeſtellt werden müſſe (d).
Ich erkläre mich aus den ſchon entwickelten Gründen,
in offener Anerkennung des neu eingetretenen unabweislichen
Bedürfniſſes, für die zweite Meinung, und nehme daher
die Inſinuation der Klage als das heutige Surrogat der
Römiſchen L. C. an, ſo daß von der Inſinuation an alle
materielle Wirkungen eintreten müſſen, welche das R. R.
an die L. C. knüpft. Hierin liegt das einzige durchgreifende
Mittel, den Anſpruch des Klägers auf die ſchützenden Vor-
ſchriften, welche das R. R. an die L. C. knüpft, gegen die
(b) Glück B. 6 S. 205,
Hofacker § 1020. 4385, Thi-
baut § 709 ed. 8, Mühlenbruch
§ 144. 372 ed. 4.
(c) Hommel rhaps. Obs. 234,
Sintenis Erläuterungen des Ci-
vilprozeſſes § 12. 15. 16, Kierulff
S. 280—284.
(d) Winckler p. 355—365,
Martin Prozeß § 152. 156, Linde
§ 200. 206, Bayer S. 229—234,
S. 248—250, Heffter § 346.
350 ed. 2., Wächter H. 3
S. 86—119.
16*
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 243. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/261>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.