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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 278. Stellung der L. C. im heutigen Recht.
ein practisches Bedürfniß in der That nicht vorhanden. --
Vielmehr wurde nunmehr die L. C., im Anschluß sowohl
an die Reichsgesetze als an die gänzlich umgebildete Bedeu-
tung dieses aus dem R. R. zu uns herübergekommenen
Kunstausdrucks (§ 259), als die Einlassung des Beklagten
auf die thatsächlichen Behauptungen der Klage aufgefaßt,
und somit in die erste Prozeßschrift des Beklagten (die Ex-
ceptionsschrift) versetzt. Diese Stellung der L. C. ist jedoch
ohne wesentlichen Nutzen für den letzten Zweck des Pro-
zesses, und zugleich nicht ohne erhebliche Bedenken und
Gefahren, indem sie dem Beklagten ein leichtes Mittel dar-
bietet, diese Handlung willkührlich hinauszuschieben und
dadurch die Rechte des Klägers zu gefährden (§ 259).

Man kann diese Gefahren dadurch beseitigen oder wenig-
stens vermindern, daß man die Wirkung der L. C. unbe-
dingt an die Einreichung der ersten Prozeßschrift des Be-
klagten knüpft, ohne Rücksicht auf den Inhalt dieser Schrift;
so daß eine L. C. fingirt würde, wenn etwa der Beklagte
unredlicher Weise die factische Erklärung auf die Klage
verweigerte oder verzögerte (a). Allein erstens wäre dieses
nicht sowohl eine Anwendung des bestehenden Prozeßrechts,
als eine in guter Absicht vorgenommene Umbildung dessel-
ben; zweitens, wäre damit in der That Nichts gewonnen.
Diese fingirte L. C. wäre eine leere Formalität, und es
erscheint als ganz willkührlich und grundlos, gerade an die

(a) Pufendorf Obs. IV. 94, Göschen Vorlesungen B. 1 S. 475,
Wächter H. 3 S. 87.

§. 278. Stellung der L. C. im heutigen Recht.
ein practiſches Bedürfniß in der That nicht vorhanden. —
Vielmehr wurde nunmehr die L. C., im Anſchluß ſowohl
an die Reichsgeſetze als an die gänzlich umgebildete Bedeu-
tung dieſes aus dem R. R. zu uns herübergekommenen
Kunſtausdrucks (§ 259), als die Einlaſſung des Beklagten
auf die thatſächlichen Behauptungen der Klage aufgefaßt,
und ſomit in die erſte Prozeßſchrift des Beklagten (die Ex-
ceptionsſchrift) verſetzt. Dieſe Stellung der L. C. iſt jedoch
ohne weſentlichen Nutzen für den letzten Zweck des Pro-
zeſſes, und zugleich nicht ohne erhebliche Bedenken und
Gefahren, indem ſie dem Beklagten ein leichtes Mittel dar-
bietet, dieſe Handlung willkührlich hinauszuſchieben und
dadurch die Rechte des Klägers zu gefährden (§ 259).

Man kann dieſe Gefahren dadurch beſeitigen oder wenig-
ſtens vermindern, daß man die Wirkung der L. C. unbe-
dingt an die Einreichung der erſten Prozeßſchrift des Be-
klagten knüpft, ohne Rückſicht auf den Inhalt dieſer Schrift;
ſo daß eine L. C. fingirt würde, wenn etwa der Beklagte
unredlicher Weiſe die factiſche Erklärung auf die Klage
verweigerte oder verzögerte (a). Allein erſtens wäre dieſes
nicht ſowohl eine Anwendung des beſtehenden Prozeßrechts,
als eine in guter Abſicht vorgenommene Umbildung deſſel-
ben; zweitens, wäre damit in der That Nichts gewonnen.
Dieſe fingirte L. C. wäre eine leere Formalität, und es
erſcheint als ganz willkührlich und grundlos, gerade an die

(a) Pufendorf Obs. IV. 94, Göſchen Vorleſungen B. 1 S. 475,
Wächter H. 3 S. 87.
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[239/0257] §. 278. Stellung der L. C. im heutigen Recht. ein practiſches Bedürfniß in der That nicht vorhanden. — Vielmehr wurde nunmehr die L. C., im Anſchluß ſowohl an die Reichsgeſetze als an die gänzlich umgebildete Bedeu- tung dieſes aus dem R. R. zu uns herübergekommenen Kunſtausdrucks (§ 259), als die Einlaſſung des Beklagten auf die thatſächlichen Behauptungen der Klage aufgefaßt, und ſomit in die erſte Prozeßſchrift des Beklagten (die Ex- ceptionsſchrift) verſetzt. Dieſe Stellung der L. C. iſt jedoch ohne weſentlichen Nutzen für den letzten Zweck des Pro- zeſſes, und zugleich nicht ohne erhebliche Bedenken und Gefahren, indem ſie dem Beklagten ein leichtes Mittel dar- bietet, dieſe Handlung willkührlich hinauszuſchieben und dadurch die Rechte des Klägers zu gefährden (§ 259). Man kann dieſe Gefahren dadurch beſeitigen oder wenig- ſtens vermindern, daß man die Wirkung der L. C. unbe- dingt an die Einreichung der erſten Prozeßſchrift des Be- klagten knüpft, ohne Rückſicht auf den Inhalt dieſer Schrift; ſo daß eine L. C. fingirt würde, wenn etwa der Beklagte unredlicher Weiſe die factiſche Erklärung auf die Klage verweigerte oder verzögerte (a). Allein erſtens wäre dieſes nicht ſowohl eine Anwendung des beſtehenden Prozeßrechts, als eine in guter Abſicht vorgenommene Umbildung deſſel- ben; zweitens, wäre damit in der That Nichts gewonnen. Dieſe fingirte L. C. wäre eine leere Formalität, und es erſcheint als ganz willkührlich und grundlos, gerade an die (a) Pufendorf Obs. IV. 94, Göſchen Vorleſungen B. 1 S. 475, Wächter H. 3 S. 87.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/257>, abgerufen am 22.07.2024.