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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 277. Wirkung der L. C. -- Preisveränderung.
erfüllt. Dazu war bei den arbiträren Klagen in dem
Restitutionsbefehl des Judex eine besondere Aufforderung
gegeben; bei allen übrigen Klagen aber sollte der Beklagte
wenigstens das Recht dazu haben (c).

Nun scheint es, daß durch diese Einrichtung dem Be-
klagten in den Fällen, worin er nach den aufgestellten
Regeln einen höheren Werth als den der Gegenwart zu
leisten hatte, ein Mittel dargeboten würde, das Recht des
Klägers zu vereiteln, indem er sich durch die einfache
Natural-Restitution von jeder weiteren Verpflichtung frei-
machte.

Allein gegen diese Umgehung des Rechts schützt den
Kläger der juristische Begriff der Restitution. Eine solche
wird nämlich nicht unbedingt vollführt durch die materielle
Herausgabe des Gegenstandes; vielmehr gehört dazu auch
die omnis causa, welche in dem hier vorliegenden Fall
gerade die Ausgleichung des höheren Werthes durch eine
zusätzliche Geldsumme in sich schließt (d).

4. Zuletzt ist noch der zusammengesetzte Fall zu be-
trachten, wenn in einem und demselben Rechtsstreit die

(c) Gajus IV. § 114.
(d) L. 75 de V. S. (50. 16)
"Restituere is videtur qui id
restituit, quod habiturus esset
actor, si controversia ei facta
non esset."
Eben so L. 35,
L. 246 § 1 eod.,
und L. 9 § 8 ad
exhib.
(10. 4). In Anwendung
dieses Grundsatzes wird ferner aus-
drücklich gesagt, daß der Schuldner,
der in Mora ist, nicht dadurch
frei wird, daß er die versprochene
Sache herausgiebt, wenn diese in
der Zwischenzeit (wiewohl durch
Zufall) schlechter geworden ist.
L. 3 de cond. trit. (13. 3), s. o.
S. 226.

§. 277. Wirkung der L. C. — Preisveränderung.
erfüllt. Dazu war bei den arbiträren Klagen in dem
Reſtitutionsbefehl des Judex eine beſondere Aufforderung
gegeben; bei allen übrigen Klagen aber ſollte der Beklagte
wenigſtens das Recht dazu haben (c).

Nun ſcheint es, daß durch dieſe Einrichtung dem Be-
klagten in den Fällen, worin er nach den aufgeſtellten
Regeln einen höheren Werth als den der Gegenwart zu
leiſten hatte, ein Mittel dargeboten würde, das Recht des
Klägers zu vereiteln, indem er ſich durch die einfache
Natural-Reſtitution von jeder weiteren Verpflichtung frei-
machte.

Allein gegen dieſe Umgehung des Rechts ſchützt den
Kläger der juriſtiſche Begriff der Reſtitution. Eine ſolche
wird nämlich nicht unbedingt vollführt durch die materielle
Herausgabe des Gegenſtandes; vielmehr gehört dazu auch
die omnis causa, welche in dem hier vorliegenden Fall
gerade die Ausgleichung des höheren Werthes durch eine
zuſätzliche Geldſumme in ſich ſchließt (d).

4. Zuletzt iſt noch der zuſammengeſetzte Fall zu be-
trachten, wenn in einem und demſelben Rechtsſtreit die

(c) Gajus IV. § 114.
(d) L. 75 de V. S. (50. 16)
„Restituere is videtur qui id
restituit, quod habiturus esset
actor, si controversia ei facta
non esset.“
Eben ſo L. 35,
L. 246 § 1 eod.,
und L. 9 § 8 ad
exhib.
(10. 4). In Anwendung
dieſes Grundſatzes wird ferner aus-
drücklich geſagt, daß der Schuldner,
der in Mora iſt, nicht dadurch
frei wird, daß er die verſprochene
Sache herausgiebt, wenn dieſe in
der Zwiſchenzeit (wiewohl durch
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L. 3 de cond. trit. (13. 3), ſ. o.
S. 226.
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[235/0253] §. 277. Wirkung der L. C. — Preisveränderung. erfüllt. Dazu war bei den arbiträren Klagen in dem Reſtitutionsbefehl des Judex eine beſondere Aufforderung gegeben; bei allen übrigen Klagen aber ſollte der Beklagte wenigſtens das Recht dazu haben (c). Nun ſcheint es, daß durch dieſe Einrichtung dem Be- klagten in den Fällen, worin er nach den aufgeſtellten Regeln einen höheren Werth als den der Gegenwart zu leiſten hatte, ein Mittel dargeboten würde, das Recht des Klägers zu vereiteln, indem er ſich durch die einfache Natural-Reſtitution von jeder weiteren Verpflichtung frei- machte. Allein gegen dieſe Umgehung des Rechts ſchützt den Kläger der juriſtiſche Begriff der Reſtitution. Eine ſolche wird nämlich nicht unbedingt vollführt durch die materielle Herausgabe des Gegenſtandes; vielmehr gehört dazu auch die omnis causa, welche in dem hier vorliegenden Fall gerade die Ausgleichung des höheren Werthes durch eine zuſätzliche Geldſumme in ſich ſchließt (d). 4. Zuletzt iſt noch der zuſammengeſetzte Fall zu be- trachten, wenn in einem und demſelben Rechtsſtreit die (c) Gajus IV. § 114. (d) L. 75 de V. S. (50. 16) „Restituere is videtur qui id restituit, quod habiturus esset actor, si controversia ei facta non esset.“ Eben ſo L. 35, L. 246 § 1 eod., und L. 9 § 8 ad exhib. (10. 4). In Anwendung dieſes Grundſatzes wird ferner aus- drücklich geſagt, daß der Schuldner, der in Mora iſt, nicht dadurch frei wird, daß er die verſprochene Sache herausgiebt, wenn dieſe in der Zwiſchenzeit (wiewohl durch Zufall) ſchlechter geworden iſt. L. 3 de cond. trit. (13. 3), ſ. o. S. 226.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 235. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/253>, abgerufen am 18.05.2024.