Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 277. Wirkung der L. C. -- Preisveränderung. erfüllt. Dazu war bei den arbiträren Klagen in demRestitutionsbefehl des Judex eine besondere Aufforderung gegeben; bei allen übrigen Klagen aber sollte der Beklagte wenigstens das Recht dazu haben (c). Nun scheint es, daß durch diese Einrichtung dem Be- Allein gegen diese Umgehung des Rechts schützt den 4. Zuletzt ist noch der zusammengesetzte Fall zu be- (c) Gajus IV. § 114. (d) L. 75 de V. S. (50. 16)
"Restituere is videtur qui id restituit, quod habiturus esset actor, si controversia ei facta non esset." Eben so L. 35, L. 246 § 1 eod., und L. 9 § 8 ad exhib. (10. 4). In Anwendung dieses Grundsatzes wird ferner aus- drücklich gesagt, daß der Schuldner, der in Mora ist, nicht dadurch frei wird, daß er die versprochene Sache herausgiebt, wenn diese in der Zwischenzeit (wiewohl durch Zufall) schlechter geworden ist. L. 3 de cond. trit. (13. 3), s. o. S. 226. §. 277. Wirkung der L. C. — Preisveränderung. erfüllt. Dazu war bei den arbiträren Klagen in demReſtitutionsbefehl des Judex eine beſondere Aufforderung gegeben; bei allen übrigen Klagen aber ſollte der Beklagte wenigſtens das Recht dazu haben (c). Nun ſcheint es, daß durch dieſe Einrichtung dem Be- Allein gegen dieſe Umgehung des Rechts ſchützt den 4. Zuletzt iſt noch der zuſammengeſetzte Fall zu be- (c) Gajus IV. § 114. (d) L. 75 de V. S. (50. 16)
„Restituere is videtur qui id restituit, quod habiturus esset actor, si controversia ei facta non esset.“ Eben ſo L. 35, L. 246 § 1 eod., und L. 9 § 8 ad exhib. (10. 4). In Anwendung dieſes Grundſatzes wird ferner aus- drücklich geſagt, daß der Schuldner, der in Mora iſt, nicht dadurch frei wird, daß er die verſprochene Sache herausgiebt, wenn dieſe in der Zwiſchenzeit (wiewohl durch Zufall) ſchlechter geworden iſt. L. 3 de cond. trit. (13. 3), ſ. o. S. 226. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0253" n="235"/><fw place="top" type="header">§. 277. Wirkung der L. C. — Preisveränderung.</fw><lb/> erfüllt. Dazu war bei den arbiträren Klagen in dem<lb/> Reſtitutionsbefehl des Judex eine beſondere Aufforderung<lb/> gegeben; bei allen übrigen Klagen aber ſollte der Beklagte<lb/> wenigſtens das Recht dazu haben <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> IV.</hi> § 114.</note>.</p><lb/> <p>Nun ſcheint es, daß durch dieſe Einrichtung dem Be-<lb/> klagten in den Fällen, worin er nach den aufgeſtellten<lb/> Regeln einen höheren Werth als den der Gegenwart zu<lb/> leiſten hatte, ein Mittel dargeboten würde, das Recht des<lb/> Klägers zu vereiteln, indem er ſich durch die einfache<lb/> Natural-Reſtitution von jeder weiteren Verpflichtung frei-<lb/> machte.</p><lb/> <p>Allein gegen dieſe Umgehung des Rechts ſchützt den<lb/> Kläger der juriſtiſche Begriff der Reſtitution. Eine ſolche<lb/> wird nämlich nicht unbedingt vollführt durch die materielle<lb/> Herausgabe des Gegenſtandes; vielmehr gehört dazu auch<lb/> die <hi rendition="#aq">omnis causa,</hi> welche in dem hier vorliegenden Fall<lb/> gerade die Ausgleichung des höheren Werthes durch eine<lb/> zuſätzliche Geldſumme in ſich ſchließt <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 75 <hi rendition="#i">de V. S.</hi> (50. 16)<lb/> „Restituere is videtur qui id<lb/> restituit, quod habiturus esset<lb/> actor, si controversia ei facta<lb/> non esset.“</hi> Eben ſo <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 35,<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 246 § 1 <hi rendition="#i">eod.,</hi></hi> und <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 9 § 8 <hi rendition="#i">ad<lb/> exhib.</hi></hi> (10. 4). In Anwendung<lb/> dieſes Grundſatzes wird ferner aus-<lb/> drücklich geſagt, daß der Schuldner,<lb/> der in Mora iſt, <hi rendition="#g">nicht</hi> dadurch<lb/> frei wird, daß er die verſprochene<lb/> Sache herausgiebt, wenn dieſe in<lb/> der Zwiſchenzeit (wiewohl durch<lb/> Zufall) ſchlechter geworden iſt.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 <hi rendition="#i">de cond. trit.</hi></hi> (13. 3), ſ. o.<lb/> S. 226.</note>.</p><lb/> <p>4. Zuletzt iſt noch der zuſammengeſetzte Fall zu be-<lb/> trachten, wenn in einem und demſelben Rechtsſtreit die<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [235/0253]
§. 277. Wirkung der L. C. — Preisveränderung.
erfüllt. Dazu war bei den arbiträren Klagen in dem
Reſtitutionsbefehl des Judex eine beſondere Aufforderung
gegeben; bei allen übrigen Klagen aber ſollte der Beklagte
wenigſtens das Recht dazu haben (c).
Nun ſcheint es, daß durch dieſe Einrichtung dem Be-
klagten in den Fällen, worin er nach den aufgeſtellten
Regeln einen höheren Werth als den der Gegenwart zu
leiſten hatte, ein Mittel dargeboten würde, das Recht des
Klägers zu vereiteln, indem er ſich durch die einfache
Natural-Reſtitution von jeder weiteren Verpflichtung frei-
machte.
Allein gegen dieſe Umgehung des Rechts ſchützt den
Kläger der juriſtiſche Begriff der Reſtitution. Eine ſolche
wird nämlich nicht unbedingt vollführt durch die materielle
Herausgabe des Gegenſtandes; vielmehr gehört dazu auch
die omnis causa, welche in dem hier vorliegenden Fall
gerade die Ausgleichung des höheren Werthes durch eine
zuſätzliche Geldſumme in ſich ſchließt (d).
4. Zuletzt iſt noch der zuſammengeſetzte Fall zu be-
trachten, wenn in einem und demſelben Rechtsſtreit die
(c) Gajus IV. § 114.
(d) L. 75 de V. S. (50. 16)
„Restituere is videtur qui id
restituit, quod habiturus esset
actor, si controversia ei facta
non esset.“ Eben ſo L. 35,
L. 246 § 1 eod., und L. 9 § 8 ad
exhib. (10. 4). In Anwendung
dieſes Grundſatzes wird ferner aus-
drücklich geſagt, daß der Schuldner,
der in Mora iſt, nicht dadurch
frei wird, daß er die verſprochene
Sache herausgiebt, wenn dieſe in
der Zwiſchenzeit (wiewohl durch
Zufall) ſchlechter geworden iſt.
L. 3 de cond. trit. (13. 3), ſ. o.
S. 226.
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