Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 277. Wirkung der L. C. -- Preisveränderung.
gleichgültig, weil die Parteien selbst eine frühere Erfüllung
nicht wollten oder erwarteten.

Die Erhöhung und Verminderung der späteren Zeit
ist gleichgültig, da der Vertrag selbst die Zeit der Erfüllung
mit ihren Folgen fixirt hat, beide Theile also in diese be-
sonderen Folgen eingewilligt haben. Jedoch wird in diesem
Fall meist zugleich eine Mora eintreten, da denn die fol-
gende Regel zur Anwendung kommen muß.

Dieser dritte Fall ist übrigens practisch besonders häufig
und wichtig; es gehören dahin die zahlreichen Verträge,
welche auf Lieferung von Handelsgegenständen in einer
bestimmten Zeit geschlossen werden.

Vierter Fall. Persönliche Klage, wenn dabei eine
Mora, sey es vor oder mit dem Rechtsstreit, eintritt.

Jede Erhöhung oder Verminderung des Preises vor
der Mora ist gleichgültig.

Die Erhöhung oder Verminderung nach der Mora kann
dem Kläger niemals Nachtheil bringen, weil er ein unbe-
dingtes Wahlrecht hat, nach welchem Zeitpunkt die Schätzung
vorgenommen werden soll.

Dem Beklagten geschieht dadurch kein Unrecht, da er
eben durch die Mora jeden möglichen Nachtheil wohl ver-
dient hat.

Es bleibt nur noch übrig, die verschiedenartige An-
wendung dieser Rechtsregeln
näher zu bestimmen.
Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden.

1. Im älteren R. R. war diese Anwendung weit ausge-

§. 277. Wirkung der L. C. — Preisveränderung.
gleichgültig, weil die Parteien ſelbſt eine frühere Erfüllung
nicht wollten oder erwarteten.

Die Erhöhung und Verminderung der ſpäteren Zeit
iſt gleichgültig, da der Vertrag ſelbſt die Zeit der Erfüllung
mit ihren Folgen fixirt hat, beide Theile alſo in dieſe be-
ſonderen Folgen eingewilligt haben. Jedoch wird in dieſem
Fall meiſt zugleich eine Mora eintreten, da denn die fol-
gende Regel zur Anwendung kommen muß.

Dieſer dritte Fall iſt übrigens practiſch beſonders häufig
und wichtig; es gehören dahin die zahlreichen Verträge,
welche auf Lieferung von Handelsgegenſtänden in einer
beſtimmten Zeit geſchloſſen werden.

Vierter Fall. Perſönliche Klage, wenn dabei eine
Mora, ſey es vor oder mit dem Rechtsſtreit, eintritt.

Jede Erhöhung oder Verminderung des Preiſes vor
der Mora iſt gleichgültig.

Die Erhöhung oder Verminderung nach der Mora kann
dem Kläger niemals Nachtheil bringen, weil er ein unbe-
dingtes Wahlrecht hat, nach welchem Zeitpunkt die Schätzung
vorgenommen werden ſoll.

Dem Beklagten geſchieht dadurch kein Unrecht, da er
eben durch die Mora jeden möglichen Nachtheil wohl ver-
dient hat.

Es bleibt nur noch übrig, die verſchiedenartige An-
wendung dieſer Rechtsregeln
näher zu beſtimmen.
Dabei ſind folgende Fälle zu unterſcheiden.

1. Im älteren R. R. war dieſe Anwendung weit ausge-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0251" n="233"/><fw place="top" type="header">§. 277. Wirkung der L. C. &#x2014; Preisveränderung.</fw><lb/>
gleichgültig, weil die Parteien &#x017F;elb&#x017F;t eine frühere Erfüllung<lb/>
nicht wollten oder erwarteten.</p><lb/>
            <p>Die Erhöhung und Verminderung der &#x017F;päteren Zeit<lb/>
i&#x017F;t gleichgültig, da der Vertrag &#x017F;elb&#x017F;t die Zeit der Erfüllung<lb/>
mit ihren Folgen fixirt hat, beide Theile al&#x017F;o in die&#x017F;e be-<lb/>
&#x017F;onderen Folgen eingewilligt haben. Jedoch wird in die&#x017F;em<lb/>
Fall mei&#x017F;t zugleich eine Mora eintreten, da denn die fol-<lb/>
gende Regel zur Anwendung kommen muß.</p><lb/>
            <p>Die&#x017F;er dritte Fall i&#x017F;t übrigens practi&#x017F;ch be&#x017F;onders häufig<lb/>
und wichtig; es gehören dahin die zahlreichen Verträge,<lb/>
welche auf Lieferung von Handelsgegen&#x017F;tänden in einer<lb/>
be&#x017F;timmten Zeit ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en werden.</p><lb/>
            <p><hi rendition="#g">Vierter Fall</hi>. Per&#x017F;önliche Klage, wenn dabei eine<lb/>
Mora, &#x017F;ey es vor oder mit dem Rechts&#x017F;treit, eintritt.</p><lb/>
            <p>Jede Erhöhung oder Verminderung des Prei&#x017F;es vor<lb/>
der Mora i&#x017F;t gleichgültig.</p><lb/>
            <p>Die Erhöhung oder Verminderung nach der Mora kann<lb/>
dem Kläger niemals Nachtheil bringen, weil er ein unbe-<lb/>
dingtes Wahlrecht hat, nach welchem Zeitpunkt die Schätzung<lb/>
vorgenommen werden &#x017F;oll.</p><lb/>
            <p>Dem Beklagten ge&#x017F;chieht dadurch kein Unrecht, da er<lb/>
eben durch die Mora jeden möglichen Nachtheil wohl ver-<lb/>
dient hat.</p><lb/>
            <p>Es bleibt nur noch übrig, die ver&#x017F;chiedenartige <hi rendition="#g">An-<lb/>
wendung die&#x017F;er Rechtsregeln</hi> näher zu be&#x017F;timmen.<lb/>
Dabei &#x017F;ind folgende Fälle zu unter&#x017F;cheiden.</p><lb/>
            <p>1. Im älteren R. R. war die&#x017F;e Anwendung weit ausge-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[233/0251] §. 277. Wirkung der L. C. — Preisveränderung. gleichgültig, weil die Parteien ſelbſt eine frühere Erfüllung nicht wollten oder erwarteten. Die Erhöhung und Verminderung der ſpäteren Zeit iſt gleichgültig, da der Vertrag ſelbſt die Zeit der Erfüllung mit ihren Folgen fixirt hat, beide Theile alſo in dieſe be- ſonderen Folgen eingewilligt haben. Jedoch wird in dieſem Fall meiſt zugleich eine Mora eintreten, da denn die fol- gende Regel zur Anwendung kommen muß. Dieſer dritte Fall iſt übrigens practiſch beſonders häufig und wichtig; es gehören dahin die zahlreichen Verträge, welche auf Lieferung von Handelsgegenſtänden in einer beſtimmten Zeit geſchloſſen werden. Vierter Fall. Perſönliche Klage, wenn dabei eine Mora, ſey es vor oder mit dem Rechtsſtreit, eintritt. Jede Erhöhung oder Verminderung des Preiſes vor der Mora iſt gleichgültig. Die Erhöhung oder Verminderung nach der Mora kann dem Kläger niemals Nachtheil bringen, weil er ein unbe- dingtes Wahlrecht hat, nach welchem Zeitpunkt die Schätzung vorgenommen werden ſoll. Dem Beklagten geſchieht dadurch kein Unrecht, da er eben durch die Mora jeden möglichen Nachtheil wohl ver- dient hat. Es bleibt nur noch übrig, die verſchiedenartige An- wendung dieſer Rechtsregeln näher zu beſtimmen. Dabei ſind folgende Fälle zu unterſcheiden. 1. Im älteren R. R. war dieſe Anwendung weit ausge-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/251
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/251>, abgerufen am 22.07.2024.