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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
(§ 265). Es ist ein innerer Zuwachs des Gegenstandes,
ganz ähnlicher Natur, wie der durch Alluvion bewirkte
Zuwachs des Grundeigenthums. -- Die Verminderung
des Preises hat dagegen ganz die Beschaffenheit einer
zufälligen Verminderung überhaupt, d. h. einer
solchen, die ohne Dolus oder Culpa des Schuldners bewirkt
wird, so wie dieser Rechtsbegriff oben (§ 273) aufgestellt
und auf die Fälle objectiver Verminderung angewendet
worden ist. Ich nenne diese (auf den Preis bezügliche)
Verminderung eine zufällige, weil sie stets auf allgemeinen
Conjuncturen beruht und außer dem Bereich individueller
Einwirkung liegt, es mögen nun jene Conjuncturen im
Welthandel oder in den vorübergehenden Zuständen einzelner
Länder oder Städte ihren Grund haben.

Die völlige Gleichartigkeit der Preisverminderung mit
der oben abgehandelten objectiven Verminderung wird durch
folgende Betrachtung einleuchtend werden. Wenn die
Eigenthumsklage auf eine Anzahl individuell bezeichneter
Actien einer Fabrik-Unternehmung gerichtet wird, so können
im Lauf des Rechtsstreits folgende Veränderungen eintreten.
Es können diese Actien von ihrem ursprünglichen Pari-
werth (100) auf 50 herabsinken, oder auch (wenn das
Unternehmen völlig untergeht) auf 0. -- Es können aber
ferner die eingeklagten Actien zur Hälfte oder auch ins-
gesammt durch Feuer zufällig zerstört werden. Hier ist es
augenscheinlich, daß die eine und die andere Art der Ver-

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
(§ 265). Es iſt ein innerer Zuwachs des Gegenſtandes,
ganz ähnlicher Natur, wie der durch Alluvion bewirkte
Zuwachs des Grundeigenthums. — Die Verminderung
des Preiſes hat dagegen ganz die Beſchaffenheit einer
zufälligen Verminderung überhaupt, d. h. einer
ſolchen, die ohne Dolus oder Culpa des Schuldners bewirkt
wird, ſo wie dieſer Rechtsbegriff oben (§ 273) aufgeſtellt
und auf die Fälle objectiver Verminderung angewendet
worden iſt. Ich nenne dieſe (auf den Preis bezügliche)
Verminderung eine zufällige, weil ſie ſtets auf allgemeinen
Conjuncturen beruht und außer dem Bereich individueller
Einwirkung liegt, es mögen nun jene Conjuncturen im
Welthandel oder in den vorübergehenden Zuſtänden einzelner
Länder oder Städte ihren Grund haben.

Die völlige Gleichartigkeit der Preisverminderung mit
der oben abgehandelten objectiven Verminderung wird durch
folgende Betrachtung einleuchtend werden. Wenn die
Eigenthumsklage auf eine Anzahl individuell bezeichneter
Actien einer Fabrik-Unternehmung gerichtet wird, ſo können
im Lauf des Rechtsſtreits folgende Veränderungen eintreten.
Es können dieſe Actien von ihrem urſprünglichen Pari-
werth (100) auf 50 herabſinken, oder auch (wenn das
Unternehmen völlig untergeht) auf 0. — Es können aber
ferner die eingeklagten Actien zur Hälfte oder auch ins-
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[230/0248] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. (§ 265). Es iſt ein innerer Zuwachs des Gegenſtandes, ganz ähnlicher Natur, wie der durch Alluvion bewirkte Zuwachs des Grundeigenthums. — Die Verminderung des Preiſes hat dagegen ganz die Beſchaffenheit einer zufälligen Verminderung überhaupt, d. h. einer ſolchen, die ohne Dolus oder Culpa des Schuldners bewirkt wird, ſo wie dieſer Rechtsbegriff oben (§ 273) aufgeſtellt und auf die Fälle objectiver Verminderung angewendet worden iſt. Ich nenne dieſe (auf den Preis bezügliche) Verminderung eine zufällige, weil ſie ſtets auf allgemeinen Conjuncturen beruht und außer dem Bereich individueller Einwirkung liegt, es mögen nun jene Conjuncturen im Welthandel oder in den vorübergehenden Zuſtänden einzelner Länder oder Städte ihren Grund haben. Die völlige Gleichartigkeit der Preisverminderung mit der oben abgehandelten objectiven Verminderung wird durch folgende Betrachtung einleuchtend werden. Wenn die Eigenthumsklage auf eine Anzahl individuell bezeichneter Actien einer Fabrik-Unternehmung gerichtet wird, ſo können im Lauf des Rechtsſtreits folgende Veränderungen eintreten. Es können dieſe Actien von ihrem urſprünglichen Pari- werth (100) auf 50 herabſinken, oder auch (wenn das Unternehmen völlig untergeht) auf 0. — Es können aber ferner die eingeklagten Actien zur Hälfte oder auch ins- geſammt durch Feuer zufällig zerſtört werden. Hier iſt es augenſcheinlich, daß die eine und die andere Art der Ver-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/248>, abgerufen am 22.11.2024.