Wahrheit des ausgesprochenen Satzes andeuten. Da es nämlich, je nach den verschiedenen Zeitpunkten der Schätzung, dreierlei Condemnationsformen gab: quanti res fuit, oder est, oder erit, und im vorliegenden Fall die Con- diction die zweite Form (quanti res est) mit sich führte, also das Präsens gebrauchte (S. 205. 206), so folgte daraus von selbst, daß hier die Schätzung nach der Zeit der con- demnatio, d. h. der L. C., geschehen sollte. Der ge- brauchte Ausdruck mußte in dieser Beziehung für jeden Römischen Leser sogleich verständlich und überzeugend seyn, da die Fassung der verschiedenen Formeln aus dem täg- lichen Gebrauch Jedem geläufig war.
Nachdem nun der wichtigste und schwierigste Theil der Stelle behandelt ist, wird es möglich seyn, den ganzen Inhalt derselben im Zusammenhang darzustellen, wozu eine vorläufige Uebersicht den Weg bahnen soll.
Die Stelle spricht von der condictio triticaria aus der Stipulation einer Sache, die Anfangs unbestimmt gelassen, dann aber sogleich als ein Sclave bezeichnet wird. -- Die Schätzungszeit desselben soll bestimmt werden. -- Dieses geschieht erstens für den Fall, wenn keine Mora vorhanden ist, zweitens für den Fall der Mora. -- Im ersten Fall wird weiter unterschieden, ob der Sclave lebt oder todt ist. -- Daraus ergeben sich drei Fälle überhaupt. Im Fall des Lebens ohne Mora ist nach der Zeit der L. C. zu schätzen. Im Fall des Todes ohne Mora nach der Zeit des Todes. Im Fall der Mora darf der Kläger, wenn
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Wahrheit des ausgeſprochenen Satzes andeuten. Da es nämlich, je nach den verſchiedenen Zeitpunkten der Schätzung, dreierlei Condemnationsformen gab: quanti res fuit, oder est, oder erit, und im vorliegenden Fall die Con- diction die zweite Form (quanti res est) mit ſich führte, alſo das Präſens gebrauchte (S. 205. 206), ſo folgte daraus von ſelbſt, daß hier die Schätzung nach der Zeit der con- demnatio, d. h. der L. C., geſchehen ſollte. Der ge- brauchte Ausdruck mußte in dieſer Beziehung für jeden Römiſchen Leſer ſogleich verſtändlich und überzeugend ſeyn, da die Faſſung der verſchiedenen Formeln aus dem täg- lichen Gebrauch Jedem geläufig war.
Nachdem nun der wichtigſte und ſchwierigſte Theil der Stelle behandelt iſt, wird es möglich ſeyn, den ganzen Inhalt derſelben im Zuſammenhang darzuſtellen, wozu eine vorläufige Ueberſicht den Weg bahnen ſoll.
Die Stelle ſpricht von der condictio triticaria aus der Stipulation einer Sache, die Anfangs unbeſtimmt gelaſſen, dann aber ſogleich als ein Sclave bezeichnet wird. — Die Schätzungszeit deſſelben ſoll beſtimmt werden. — Dieſes geſchieht erſtens für den Fall, wenn keine Mora vorhanden iſt, zweitens für den Fall der Mora. — Im erſten Fall wird weiter unterſchieden, ob der Sclave lebt oder todt iſt. — Daraus ergeben ſich drei Fälle überhaupt. Im Fall des Lebens ohne Mora iſt nach der Zeit der L. C. zu ſchätzen. Im Fall des Todes ohne Mora nach der Zeit des Todes. Im Fall der Mora darf der Kläger, wenn
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Wahrheit des ausgeſprochenen Satzes andeuten. Da es
nämlich, je nach den verſchiedenen Zeitpunkten der Schätzung,
dreierlei Condemnationsformen gab: quanti res fuit,
oder est, oder erit, und im vorliegenden Fall die Con-
diction die zweite Form (quanti res est) mit ſich führte,
alſo das Präſens gebrauchte (S. 205. 206), ſo folgte daraus
von ſelbſt, daß hier die Schätzung nach der Zeit der con-
demnatio, d. h. der L. C., geſchehen ſollte. Der ge-
brauchte Ausdruck mußte in dieſer Beziehung für jeden
Römiſchen Leſer ſogleich verſtändlich und überzeugend ſeyn,
da die Faſſung der verſchiedenen Formeln aus dem täg-
lichen Gebrauch Jedem geläufig war.
Nachdem nun der wichtigſte und ſchwierigſte Theil der
Stelle behandelt iſt, wird es möglich ſeyn, den ganzen
Inhalt derſelben im Zuſammenhang darzuſtellen, wozu
eine vorläufige Ueberſicht den Weg bahnen ſoll.
Die Stelle ſpricht von der condictio triticaria aus der
Stipulation einer Sache, die Anfangs unbeſtimmt gelaſſen,
dann aber ſogleich als ein Sclave bezeichnet wird. — Die
Schätzungszeit deſſelben ſoll beſtimmt werden. — Dieſes
geſchieht erſtens für den Fall, wenn keine Mora vorhanden
iſt, zweitens für den Fall der Mora. — Im erſten Fall
wird weiter unterſchieden, ob der Sclave lebt oder todt
iſt. — Daraus ergeben ſich drei Fälle überhaupt. Im
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/242>, abgerufen am 22.07.2024.
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