Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 275. Wirkung der L. C. -- Schätzungszeit. einen Meinung soll der Gläubiger die Wahl haben zwischendem Zeitpunkt der Mora, und demjenigen Zeitpunkt welcher ohne Mora nach der allgemeinen Regel gelten würde. Nur in dem einzigen Fall, wenn mit der condictio furtiva gegen den Dieb geklagt wird, soll diese Ausnahme noch dadurch geschärft werden, daß der höchste Werth der ganzen Zwischenzeit (nicht blos der unter jenen zwei einzelnen Zeitpunkten) vergütet werden soll (q). -- Die zweite Meinung geht dahin, die so eben bei dem Diebe erwähnte strengere Behandlung bei jeder Mora allgemein eintreten zu lassen, so daß in jedem Fall der Mora der Schuldner den höchsten Werth bezahlen müßte, welchen die Sache in der ganzen Zwischenzeit jemals erreicht hat (r). Ich nehme die erste Meinung, welche zwischen dem I. Von dem Fall der Mora im Allgemeinen han- 1. L. 3 § 3 de act. emti (19. 1): "Si per venditorem vini mora fuerit, quo minus tra- (q) Donelli Comm. in var. tit. Dig. Antverp. 1582. f. Lib. 12 T. 1 L. 22 N. 26 p. 157. -- Schulting theses contr. Th. 37 N. 8 (Com- ment. ac. T. 3 p. 118). -- Madai Mora § 48, der gleichfalls zwischen dem Diebe und anderen Schuldnern unterscheidet, außerdem aber manches Unrichtige beimischt. (r) Huber praelect. Pand. XIII. 3. § 7--11. -- Glück B. 13 § 844. -- Thibaut § 99 ed. 8, und Braun zu Thibaut § 103.-- Puchta Pandekten § 268 Note f. -- Buchka Einfluß des Prozesses S. 187 -- 198. VI. 14
§. 275. Wirkung der L. C. — Schätzungszeit. einen Meinung ſoll der Gläubiger die Wahl haben zwiſchendem Zeitpunkt der Mora, und demjenigen Zeitpunkt welcher ohne Mora nach der allgemeinen Regel gelten würde. Nur in dem einzigen Fall, wenn mit der condictio furtiva gegen den Dieb geklagt wird, ſoll dieſe Ausnahme noch dadurch geſchärft werden, daß der höchſte Werth der ganzen Zwiſchenzeit (nicht blos der unter jenen zwei einzelnen Zeitpunkten) vergütet werden ſoll (q). — Die zweite Meinung geht dahin, die ſo eben bei dem Diebe erwähnte ſtrengere Behandlung bei jeder Mora allgemein eintreten zu laſſen, ſo daß in jedem Fall der Mora der Schuldner den höchſten Werth bezahlen müßte, welchen die Sache in der ganzen Zwiſchenzeit jemals erreicht hat (r). Ich nehme die erſte Meinung, welche zwiſchen dem I. Von dem Fall der Mora im Allgemeinen han- 1. L. 3 § 3 de act. emti (19. 1): „Si per venditorem vini mora fuerit, quo minus tra- (q) Donelli Comm. in var. tit. Dig. Antverp. 1582. f. Lib. 12 T. 1 L. 22 N. 26 p. 157. — Schulting theses contr. Th. 37 N. 8 (Com- ment. ac. T. 3 p. 118). — Madai Mora § 48, der gleichfalls zwiſchen dem Diebe und anderen Schuldnern unterſcheidet, außerdem aber manches Unrichtige beimiſcht. (r) Huber praelect. Pand. XIII. 3. § 7—11. — Glück B. 13 § 844. — Thibaut § 99 ed. 8, und Braun zu Thibaut § 103.— Puchta Pandekten § 268 Note f. — Buchka Einfluß des Prozeſſes S. 187 — 198. VI. 14
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§. 275. Wirkung der L. C. — Schätzungszeit.
einen Meinung ſoll der Gläubiger die Wahl haben zwiſchen
dem Zeitpunkt der Mora, und demjenigen Zeitpunkt welcher
ohne Mora nach der allgemeinen Regel gelten würde. Nur
in dem einzigen Fall, wenn mit der condictio furtiva gegen
den Dieb geklagt wird, ſoll dieſe Ausnahme noch dadurch
geſchärft werden, daß der höchſte Werth der ganzen
Zwiſchenzeit (nicht blos der unter jenen zwei einzelnen
Zeitpunkten) vergütet werden ſoll (q). — Die zweite Meinung
geht dahin, die ſo eben bei dem Diebe erwähnte ſtrengere
Behandlung bei jeder Mora allgemein eintreten zu laſſen,
ſo daß in jedem Fall der Mora der Schuldner den höchſten
Werth bezahlen müßte, welchen die Sache in der ganzen
Zwiſchenzeit jemals erreicht hat (r).
Ich nehme die erſte Meinung, welche zwiſchen dem
Diebe und den übrigen Schuldnern unterſcheidet, als richtig
an, und gründe dieſelbe zunächſt auf folgende einzelne
Zeugniſſe.
I. Von dem Fall der Mora im Allgemeinen han-
deln dieſe Stellen:
1. L. 3 § 3 de act. emti (19. 1):
„Si per venditorem vini mora fuerit, quo minus tra-
(q) Donelli Comm. in var. tit.
Dig. Antverp. 1582. f. Lib. 12 T. 1
L. 22 N. 26 p. 157. — Schulting
theses contr. Th. 37 N. 8 (Com-
ment. ac. T. 3 p. 118). — Madai
Mora § 48, der gleichfalls zwiſchen
dem Diebe und anderen Schuldnern
unterſcheidet, außerdem aber manches
Unrichtige beimiſcht.
(r) Huber praelect. Pand.
XIII. 3. § 7—11. — Glück B. 13
§ 844. — Thibaut § 99 ed. 8,
und Braun zu Thibaut § 103.—
Puchta Pandekten § 268 Note f.
— Buchka Einfluß des Prozeſſes
S. 187 — 198.
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