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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 274. Wirkung der L. C. -- Verminderungen. (Forts.)
für den zufälligen Untergang leidet alsdann eine Aus-
nahme, wenn der Kläger, selbst im Fall des ihm recht-
zeitig eingeräumten Besitzes der streitigen Sache, nicht
im Stande gewesen wäre, den Verlust von sich ab-
zuwenden.

Diese Auffassung der Sache stimmt mit der schwierigen
Stelle des Ulpian über die actio quod metus causa
insofern überein, als auch in dieser Stelle beide Sätze
neben einander genannt werden. Ich will keinesweges
behaupten, daß in derselben gerade dasjenige logische
Verhältniß beider Sätze zu einander ausgesprochen sey,
welches ich hier angenommen habe. Aber ich muß auch
sehr bezweifeln, daß es jemals gelingen werde, in jener
Stelle irgend eine andere practische Bedeutung der beiden
Sätze klar und sicher nachzuweisen.



Das Preußische A. L. R. behandelt diesen Gegenstand
in folgender Weise.

Die Möglichkeit des Verkaufs von Seiten des Klägers,
wodurch Dieser jeden Schaden von seinem Vermögen hätte
abwenden können, wird hier ganz mit Stillschweigen über-
gangen. Dagegen wird die andere Frage aufgefaßt, ob
der Zufall die Sache im Besitze des Eigenthümers ebenfalls
würde getroffen haben; dieser Umstand soll die Vergütung
ausschließen. In einem älteren Entwurf war Dieses in
der Art bestimmt worden, daß der Kläger beweisen solle,
ihn würde der Zufall nicht betroffen haben. Späterhin ist

§. 274. Wirkung der L. C. — Verminderungen. (Fortſ.)
für den zufälligen Untergang leidet alsdann eine Aus-
nahme, wenn der Kläger, ſelbſt im Fall des ihm recht-
zeitig eingeräumten Beſitzes der ſtreitigen Sache, nicht
im Stande geweſen wäre, den Verluſt von ſich ab-
zuwenden.

Dieſe Auffaſſung der Sache ſtimmt mit der ſchwierigen
Stelle des Ulpian über die actio quod metus causa
inſofern überein, als auch in dieſer Stelle beide Sätze
neben einander genannt werden. Ich will keinesweges
behaupten, daß in derſelben gerade dasjenige logiſche
Verhältniß beider Sätze zu einander ausgeſprochen ſey,
welches ich hier angenommen habe. Aber ich muß auch
ſehr bezweifeln, daß es jemals gelingen werde, in jener
Stelle irgend eine andere practiſche Bedeutung der beiden
Sätze klar und ſicher nachzuweiſen.



Das Preußiſche A. L. R. behandelt dieſen Gegenſtand
in folgender Weiſe.

Die Möglichkeit des Verkaufs von Seiten des Klägers,
wodurch Dieſer jeden Schaden von ſeinem Vermögen hätte
abwenden können, wird hier ganz mit Stillſchweigen über-
gangen. Dagegen wird die andere Frage aufgefaßt, ob
der Zufall die Sache im Beſitze des Eigenthümers ebenfalls
würde getroffen haben; dieſer Umſtand ſoll die Vergütung
ausſchließen. In einem älteren Entwurf war Dieſes in
der Art beſtimmt worden, daß der Kläger beweiſen ſolle,
ihn würde der Zufall nicht betroffen haben. Späterhin iſt

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[197/0215] §. 274. Wirkung der L. C. — Verminderungen. (Fortſ.) für den zufälligen Untergang leidet alsdann eine Aus- nahme, wenn der Kläger, ſelbſt im Fall des ihm recht- zeitig eingeräumten Beſitzes der ſtreitigen Sache, nicht im Stande geweſen wäre, den Verluſt von ſich ab- zuwenden. Dieſe Auffaſſung der Sache ſtimmt mit der ſchwierigen Stelle des Ulpian über die actio quod metus causa inſofern überein, als auch in dieſer Stelle beide Sätze neben einander genannt werden. Ich will keinesweges behaupten, daß in derſelben gerade dasjenige logiſche Verhältniß beider Sätze zu einander ausgeſprochen ſey, welches ich hier angenommen habe. Aber ich muß auch ſehr bezweifeln, daß es jemals gelingen werde, in jener Stelle irgend eine andere practiſche Bedeutung der beiden Sätze klar und ſicher nachzuweiſen. Das Preußiſche A. L. R. behandelt dieſen Gegenſtand in folgender Weiſe. Die Möglichkeit des Verkaufs von Seiten des Klägers, wodurch Dieſer jeden Schaden von ſeinem Vermögen hätte abwenden können, wird hier ganz mit Stillſchweigen über- gangen. Dagegen wird die andere Frage aufgefaßt, ob der Zufall die Sache im Beſitze des Eigenthümers ebenfalls würde getroffen haben; dieſer Umſtand ſoll die Vergütung ausſchließen. In einem älteren Entwurf war Dieſes in der Art beſtimmt worden, daß der Kläger beweiſen ſolle, ihn würde der Zufall nicht betroffen haben. Späterhin iſt

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 197. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/215>, abgerufen am 23.11.2024.