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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 273. Wirkung der L. C. -- Verminderungen. (Forts.)
als eine aus Versehen in die Digesten aufgenommene Con-
troverse der alten Juristen anzusehen seyn. -- Allein diese
Erklärung ist schon deswegen entschieden zu verwerfen,
weil derselbe Pomponius in Einer Stelle die Mora, in
einer andern die L. C. als unzweifelhaften Grund jener
strengen Verpflichtung bei der Stipulation angiebt (m).
Jene scheinbar widersprechende Stellen sind also dahin zu
vereinigen, daß die strenge Verpflichtung von der Mora,
und wo diese zufällig fehlt, von dem Rechtsstreit anfängt,
wobei nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles
gerade die L. C. der Zeitpunkt seyn kann, in welchem der
Richter die sichere Annahme einer anfangenden Mora
zulässig findet (§ 264. g). Vielleicht waren auch einige
dieser Äußerungen veranlaßt durch wirkliche Fälle, in
welchem der Untergang zufällig in die Zeit nach der L. C.
fiel, so daß ein Zurückgehen auf die frühere Zeit (von der
Mora an) ohne practische Erheblichkeit war.

Außerdem aber findet sich noch die Erwähnung, daß
Sabinus und Cassius jede Verpflichtung des Beklagten
wegen des zufälligen Unterganges für unbillig und ver-
werflich erklärten (n). Diese Erwähnung einer so stark

(m) L. 5 de reb. cred. (12. 1)
und L. 12 § 3 depos. (16. 3), beide
aus Pomponius lib. XXII. ad
Sabinum.
Dabei ist doch wohl
an eine Controverse gar nicht zu
denken.
(n) L. 14 § 1 depos. (16. 3)
"... veluti si homo mortuus
fuerit, Sabinus et Cassius, ab-
solvi debere eum cum quo
actum est dixerunt: quia ae-
quum esset, naturalem interi-
tum ad actorem pertinere: uti-
que cum interitura esset ea
res, etsi restituta esset actori."

Der letzte Satz der Stelle wird
unten berücksichtigt werden.

§. 273. Wirkung der L. C. — Verminderungen. (Fortſ.)
als eine aus Verſehen in die Digeſten aufgenommene Con-
troverſe der alten Juriſten anzuſehen ſeyn. — Allein dieſe
Erklärung iſt ſchon deswegen entſchieden zu verwerfen,
weil derſelbe Pomponius in Einer Stelle die Mora, in
einer andern die L. C. als unzweifelhaften Grund jener
ſtrengen Verpflichtung bei der Stipulation angiebt (m).
Jene ſcheinbar widerſprechende Stellen ſind alſo dahin zu
vereinigen, daß die ſtrenge Verpflichtung von der Mora,
und wo dieſe zufällig fehlt, von dem Rechtsſtreit anfängt,
wobei nach den beſonderen Umſtänden des einzelnen Falles
gerade die L. C. der Zeitpunkt ſeyn kann, in welchem der
Richter die ſichere Annahme einer anfangenden Mora
zuläſſig findet (§ 264. g). Vielleicht waren auch einige
dieſer Äußerungen veranlaßt durch wirkliche Fälle, in
welchem der Untergang zufällig in die Zeit nach der L. C.
fiel, ſo daß ein Zurückgehen auf die frühere Zeit (von der
Mora an) ohne practiſche Erheblichkeit war.

Außerdem aber findet ſich noch die Erwähnung, daß
Sabinus und Caſſius jede Verpflichtung des Beklagten
wegen des zufälligen Unterganges für unbillig und ver-
werflich erklärten (n). Dieſe Erwähnung einer ſo ſtark

(m) L. 5 de reb. cred. (12. 1)
und L. 12 § 3 depos. (16. 3), beide
aus Pomponius lib. XXII. ad
Sabinum.
Dabei iſt doch wohl
an eine Controverſe gar nicht zu
denken.
(n) L. 14 § 1 depos. (16. 3)
„… veluti si homo mortuus
fuerit, Sabinus et Cassius, ab-
solvi debere eum cum quo
actum est dixerunt: quia ae-
quum esset, naturalem interi-
tum ad actorem pertinere: uti-
que cum interitura esset ea
res, etsi restituta esset actori.“

Der letzte Satz der Stelle wird
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[175/0193] §. 273. Wirkung der L. C. — Verminderungen. (Fortſ.) als eine aus Verſehen in die Digeſten aufgenommene Con- troverſe der alten Juriſten anzuſehen ſeyn. — Allein dieſe Erklärung iſt ſchon deswegen entſchieden zu verwerfen, weil derſelbe Pomponius in Einer Stelle die Mora, in einer andern die L. C. als unzweifelhaften Grund jener ſtrengen Verpflichtung bei der Stipulation angiebt (m). Jene ſcheinbar widerſprechende Stellen ſind alſo dahin zu vereinigen, daß die ſtrenge Verpflichtung von der Mora, und wo dieſe zufällig fehlt, von dem Rechtsſtreit anfängt, wobei nach den beſonderen Umſtänden des einzelnen Falles gerade die L. C. der Zeitpunkt ſeyn kann, in welchem der Richter die ſichere Annahme einer anfangenden Mora zuläſſig findet (§ 264. g). Vielleicht waren auch einige dieſer Äußerungen veranlaßt durch wirkliche Fälle, in welchem der Untergang zufällig in die Zeit nach der L. C. fiel, ſo daß ein Zurückgehen auf die frühere Zeit (von der Mora an) ohne practiſche Erheblichkeit war. Außerdem aber findet ſich noch die Erwähnung, daß Sabinus und Caſſius jede Verpflichtung des Beklagten wegen des zufälligen Unterganges für unbillig und ver- werflich erklärten (n). Dieſe Erwähnung einer ſo ſtark (m) L. 5 de reb. cred. (12. 1) und L. 12 § 3 depos. (16. 3), beide aus Pomponius lib. XXII. ad Sabinum. Dabei iſt doch wohl an eine Controverſe gar nicht zu denken. (n) L. 14 § 1 depos. (16. 3) „… veluti si homo mortuus fuerit, Sabinus et Cassius, ab- solvi debere eum cum quo actum est dixerunt: quia ae- quum esset, naturalem interi- tum ad actorem pertinere: uti- que cum interitura esset ea res, etsi restituta esset actori.“ Der letzte Satz der Stelle wird unten berückſichtigt werden.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 175. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/193>, abgerufen am 22.11.2024.