§. 273. Wirkung der L. C. -- Verminderungen. (Forts.)
Aber nicht blos unter den Neueren ist ein solcher Widerstreit wahrzunehmen; auch bei den Römischen Juristen finden sich theils unter den Schulen, theils unter den Ein- zelnen, sehr abweichende Meinungen (b). Insbesondere werden von Einzelnen extreme Meinungen nach beiden Richtungen hin, d. h. bald zu unbedingter Bejahung, bald zu unbedingter Verneinung der Verbindlichkeit zum Ersatz angeführt. Die späteren großen Juristen aber suchten diese Extreme zu einer billigen Vermittelung hinzuführen.
Die oben angedeuteten Einschränkungen beziehen sich auf zwei Punkte. Es soll, wie behauptet wird, die Ent- schädigung davon abhängig gemacht werden, ob der Kläger die Sache, wenn sie nicht untergegangen wäre, verkauft haben würde; imgleichen davon, ob der jetzt eingetretene Untergang auch dann eingetreten seyn würde, wenn der Kläger den Besitz der Sache früher erhalten hätte. Beide Einschränkungen werden bald einzeln, bald in Verbindung behauptet. Bei beiden endlich kommt es noch darauf an, wer von beiden Theilen das Daseyn oder die Abwesenheit beider thatsächlichen Bedingungen zu beweisen hat. -- Ich werde diese Fragen zunächst ganz unberührt lassen, und erst am Schluß dieser Untersuchung darauf zurückkommen.
I. Bei den persönlichen Klagen ist die Mora das entscheidende Moment, und hierüber sind bei folgenden ein- zelnen Klagen ausdrückliche Bestimmungen vorhanden.
(b)Keller S. 170.
§. 273. Wirkung der L. C. — Verminderungen. (Fortſ.)
Aber nicht blos unter den Neueren iſt ein ſolcher Widerſtreit wahrzunehmen; auch bei den Römiſchen Juriſten finden ſich theils unter den Schulen, theils unter den Ein- zelnen, ſehr abweichende Meinungen (b). Insbeſondere werden von Einzelnen extreme Meinungen nach beiden Richtungen hin, d. h. bald zu unbedingter Bejahung, bald zu unbedingter Verneinung der Verbindlichkeit zum Erſatz angeführt. Die ſpäteren großen Juriſten aber ſuchten dieſe Extreme zu einer billigen Vermittelung hinzuführen.
Die oben angedeuteten Einſchränkungen beziehen ſich auf zwei Punkte. Es ſoll, wie behauptet wird, die Ent- ſchädigung davon abhängig gemacht werden, ob der Kläger die Sache, wenn ſie nicht untergegangen wäre, verkauft haben würde; imgleichen davon, ob der jetzt eingetretene Untergang auch dann eingetreten ſeyn würde, wenn der Kläger den Beſitz der Sache früher erhalten hätte. Beide Einſchränkungen werden bald einzeln, bald in Verbindung behauptet. Bei beiden endlich kommt es noch darauf an, wer von beiden Theilen das Daſeyn oder die Abweſenheit beider thatſächlichen Bedingungen zu beweiſen hat. — Ich werde dieſe Fragen zunächſt ganz unberührt laſſen, und erſt am Schluß dieſer Unterſuchung darauf zurückkommen.
I. Bei den perſönlichen Klagen iſt die Mora das entſcheidende Moment, und hierüber ſind bei folgenden ein- zelnen Klagen ausdrückliche Beſtimmungen vorhanden.
(b)Keller S. 170.
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§. 273. Wirkung der L. C. — Verminderungen. (Fortſ.)
Aber nicht blos unter den Neueren iſt ein ſolcher
Widerſtreit wahrzunehmen; auch bei den Römiſchen Juriſten
finden ſich theils unter den Schulen, theils unter den Ein-
zelnen, ſehr abweichende Meinungen (b). Insbeſondere
werden von Einzelnen extreme Meinungen nach beiden
Richtungen hin, d. h. bald zu unbedingter Bejahung, bald
zu unbedingter Verneinung der Verbindlichkeit zum Erſatz
angeführt. Die ſpäteren großen Juriſten aber ſuchten dieſe
Extreme zu einer billigen Vermittelung hinzuführen.
Die oben angedeuteten Einſchränkungen beziehen ſich
auf zwei Punkte. Es ſoll, wie behauptet wird, die Ent-
ſchädigung davon abhängig gemacht werden, ob der Kläger
die Sache, wenn ſie nicht untergegangen wäre, verkauft
haben würde; imgleichen davon, ob der jetzt eingetretene
Untergang auch dann eingetreten ſeyn würde, wenn der
Kläger den Beſitz der Sache früher erhalten hätte. Beide
Einſchränkungen werden bald einzeln, bald in Verbindung
behauptet. Bei beiden endlich kommt es noch darauf an,
wer von beiden Theilen das Daſeyn oder die Abweſenheit
beider thatſächlichen Bedingungen zu beweiſen hat. — Ich
werde dieſe Fragen zunächſt ganz unberührt laſſen, und erſt
am Schluß dieſer Unterſuchung darauf zurückkommen.
I. Bei den perſönlichen Klagen iſt die Mora das
entſcheidende Moment, und hierüber ſind bei folgenden ein-
zelnen Klagen ausdrückliche Beſtimmungen vorhanden.
(b) Keller S. 170.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 171. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/189>, abgerufen am 24.11.2024.
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