§. 271. Wirkung der L. C. -- Prozeßzinsen. (Forts.)
nicht etwa schon früher eine Mora begründet war, da die Prozeßzinsen überall durch die Verzugszinsen absorbirt werden.
Daß nämlich bei Legaten und Fideicommissen die Mora an sich, vor allem Rechtsstreit, die Forderung von Ver- zugszinsen begründet, eben so wie von allen anderen Früchten, ist unzweifelhaft. Anfangs galt dieses blos bei Fideicommissen, später auch bei dem legatum sinendi modo, zuletzt eben so bei dem damnationis und vindicationis legatum(l).
Die Stellen nun, welche bald die Mora, bald die L. C. als Anfangspunkt einer solchen Verpflichtung erwähnen, sind nicht so zu verstehen, als ob über diesen Gegensatz entweder Streit, oder eine Verschiedenheit des älteren und neueren Rechts, bestanden hätte; vielmehr war die Mora allgemeine Regel, und die L. C. trat oft nachhelfend ein, da wo im einzelnen Fall die Bedingungen der Mora fehlten (§ 264. g). Ganz besonders aber sollten beide Ausdrücke, ohne unter sich einen wahren Gegensatz zu bilden, vielmehr den gemeinsamen Gegensatz feststellen gegen die auch wohl denkbare Meinung, nach welcher Früchte und Zinsen von der Zeit des Todes an zu rechnen ge-
(l)Gajus II. § 280 (Fidei- commiß und leg. sinendi modo), L. 51 pr. fam. herc. (10. 2 Vin- dicationslegat), L. 91 § 7 de leg. 1 (30. Damnationslegat), L. 3 pr. de usuris (22. 1. Fideicommiß), L. 39 § 1 de leg. 1 (30. unbe- stimmt), L. 4 C. de us. et fruct. (6. 47. Fideicommiß, leg. damn. und vind. zugleich, s. u. Note m).
§. 271. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. (Fortſ.)
nicht etwa ſchon früher eine Mora begründet war, da die Prozeßzinſen überall durch die Verzugszinſen abſorbirt werden.
Daß nämlich bei Legaten und Fideicommiſſen die Mora an ſich, vor allem Rechtsſtreit, die Forderung von Ver- zugszinſen begründet, eben ſo wie von allen anderen Früchten, iſt unzweifelhaft. Anfangs galt dieſes blos bei Fideicommiſſen, ſpäter auch bei dem legatum sinendi modo, zuletzt eben ſo bei dem damnationis und vindicationis legatum(l).
Die Stellen nun, welche bald die Mora, bald die L. C. als Anfangspunkt einer ſolchen Verpflichtung erwähnen, ſind nicht ſo zu verſtehen, als ob über dieſen Gegenſatz entweder Streit, oder eine Verſchiedenheit des älteren und neueren Rechts, beſtanden hätte; vielmehr war die Mora allgemeine Regel, und die L. C. trat oft nachhelfend ein, da wo im einzelnen Fall die Bedingungen der Mora fehlten (§ 264. g). Ganz beſonders aber ſollten beide Ausdrücke, ohne unter ſich einen wahren Gegenſatz zu bilden, vielmehr den gemeinſamen Gegenſatz feſtſtellen gegen die auch wohl denkbare Meinung, nach welcher Früchte und Zinſen von der Zeit des Todes an zu rechnen ge-
(l)Gajus II. § 280 (Fidei- commiß und leg. sinendi modo), L. 51 pr. fam. herc. (10. 2 Vin- dicationslegat), L. 91 § 7 de leg. 1 (30. Damnationslegat), L. 3 pr. de usuris (22. 1. Fideicommiß), L. 39 § 1 de leg. 1 (30. unbe- ſtimmt), L. 4 C. de us. et fruct. (6. 47. Fideicommiß, leg. damn. und vind. zugleich, ſ. u. Note m).
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0173"n="155"/><fwplace="top"type="header">§. 271. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. (Fortſ.)</fw><lb/>
nicht etwa ſchon früher eine Mora begründet war, da die<lb/>
Prozeßzinſen überall durch die Verzugszinſen abſorbirt<lb/>
werden.</p><lb/><p>Daß nämlich bei Legaten und Fideicommiſſen die Mora<lb/>
an ſich, vor allem Rechtsſtreit, die Forderung von Ver-<lb/>
zugszinſen begründet, eben ſo wie von allen anderen<lb/>
Früchten, iſt unzweifelhaft. Anfangs galt dieſes blos bei<lb/>
Fideicommiſſen, ſpäter auch bei dem <hirendition="#aq">legatum sinendi modo,</hi><lb/>
zuletzt eben ſo bei dem <hirendition="#aq">damnationis</hi> und <hirendition="#aq">vindicationis<lb/>
legatum</hi><noteplace="foot"n="(l)"><hirendition="#aq"><hirendition="#k">Gajus</hi> II.</hi> § 280 (Fidei-<lb/>
commiß und <hirendition="#aq">leg. sinendi modo),<lb/><hirendition="#i">L.</hi> 51 <hirendition="#i">pr. fam. herc.</hi></hi> (10. 2 Vin-<lb/>
dicationslegat), <hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 91 § 7 <hirendition="#i">de leg.</hi></hi> 1<lb/>
(30. Damnationslegat), <hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 3 <hirendition="#i">pr.<lb/>
de usuris</hi></hi> (22. 1. Fideicommiß),<lb/><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 39 § 1 <hirendition="#i">de leg.</hi></hi> 1 (30. unbe-<lb/>ſtimmt), <hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 4 <hirendition="#i">C. de us. et fruct.</hi></hi><lb/>
(6. 47. Fideicommiß, <hirendition="#aq">leg. damn.</hi><lb/>
und <hirendition="#aq">vind.</hi> zugleich, ſ. u. Note <hirendition="#aq">m</hi>).</note>.</p><lb/><p>Die Stellen nun, welche bald die Mora, bald die L. C.<lb/>
als Anfangspunkt einer ſolchen Verpflichtung erwähnen,<lb/>ſind nicht ſo zu verſtehen, als ob über <hirendition="#g">dieſen</hi> Gegenſatz<lb/>
entweder Streit, oder eine Verſchiedenheit des älteren und<lb/>
neueren Rechts, beſtanden hätte; vielmehr war die Mora<lb/>
allgemeine Regel, und die L. C. trat oft nachhelfend ein,<lb/>
da wo im einzelnen Fall die Bedingungen der Mora<lb/>
fehlten (§ 264. <hirendition="#aq">g</hi>). Ganz beſonders aber ſollten beide<lb/>
Ausdrücke, ohne unter ſich einen wahren Gegenſatz zu<lb/>
bilden, vielmehr den gemeinſamen Gegenſatz feſtſtellen gegen<lb/>
die auch wohl denkbare Meinung, nach welcher Früchte<lb/>
und Zinſen von der Zeit des <hirendition="#g">Todes</hi> an zu rechnen ge-<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[155/0173]
§. 271. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. (Fortſ.)
nicht etwa ſchon früher eine Mora begründet war, da die
Prozeßzinſen überall durch die Verzugszinſen abſorbirt
werden.
Daß nämlich bei Legaten und Fideicommiſſen die Mora
an ſich, vor allem Rechtsſtreit, die Forderung von Ver-
zugszinſen begründet, eben ſo wie von allen anderen
Früchten, iſt unzweifelhaft. Anfangs galt dieſes blos bei
Fideicommiſſen, ſpäter auch bei dem legatum sinendi modo,
zuletzt eben ſo bei dem damnationis und vindicationis
legatum (l).
Die Stellen nun, welche bald die Mora, bald die L. C.
als Anfangspunkt einer ſolchen Verpflichtung erwähnen,
ſind nicht ſo zu verſtehen, als ob über dieſen Gegenſatz
entweder Streit, oder eine Verſchiedenheit des älteren und
neueren Rechts, beſtanden hätte; vielmehr war die Mora
allgemeine Regel, und die L. C. trat oft nachhelfend ein,
da wo im einzelnen Fall die Bedingungen der Mora
fehlten (§ 264. g). Ganz beſonders aber ſollten beide
Ausdrücke, ohne unter ſich einen wahren Gegenſatz zu
bilden, vielmehr den gemeinſamen Gegenſatz feſtſtellen gegen
die auch wohl denkbare Meinung, nach welcher Früchte
und Zinſen von der Zeit des Todes an zu rechnen ge-
(l) Gajus II. § 280 (Fidei-
commiß und leg. sinendi modo),
L. 51 pr. fam. herc. (10. 2 Vin-
dicationslegat), L. 91 § 7 de leg. 1
(30. Damnationslegat), L. 3 pr.
de usuris (22. 1. Fideicommiß),
L. 39 § 1 de leg. 1 (30. unbe-
ſtimmt), L. 4 C. de us. et fruct.
(6. 47. Fideicommiß, leg. damn.
und vind. zugleich, ſ. u. Note m).
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 155. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/173>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.