Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. soll auch der Besitzer der Erbschaft fernerhin unberührtaufbewahren dürfen, ohne dafür Zinsen zu bezahlen, in- dem er nur die von dem Erblasser angefangene Behand- lungsweise dieses Geldes fortsetzt. -- Erklärt man nun die von Ulpian referirte Äußerung des Papinian von diesem ganz besonderen Fall, wofür die ähnlichen Aus- drücke (das non attingit) sehr deutlich sprechen, so ist der oben aufgestellte Grundsatz gegen jeden Widerspruch ge- rettet: denn es wird Niemand zweifeln, daß ein solches Verfahren ganz in den Gränzen verständiger Vermögens- verwaltung liegt, nnd die Freisprechung von Prozeßzinsen gründet sich alsdann darauf, daß der erwähnte Nothpfennig überhaupt gar nicht als baares, zum Umlauf bestimmtes, Geld in Betracht kommt. 3. Bei der Klage auf Legate oder Fideicommisse, bar das Ansehen einer sprüchwört- lich erzählten Curiosität, so wie Gajus III. § 196 "quod veteres scripserunt de eo qui in aciem perduxisset," und Gajus III. § 202 "et hoc veteres scrip- serunt de eo qui panno rubro fugavit armentum." Dieses paßt nun sehr gut zu dem von Procu- lus erwähnten singulären Fall der praesidii causa nummi repositi. (k) L. 1. 2 C. de usur. et
fruct. (6. 47). -- Für die Früchte allein (ohne Erwähnung der Zin- sen) wird die L. C. als Anfangs- punkt bezeichnet in L. 51 pr. fam. herc. (10. 2), L. 4 C. de usur. et fruct. (6. 47). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. ſoll auch der Beſitzer der Erbſchaft fernerhin unberührtaufbewahren dürfen, ohne dafür Zinſen zu bezahlen, in- dem er nur die von dem Erblaſſer angefangene Behand- lungsweiſe dieſes Geldes fortſetzt. — Erklärt man nun die von Ulpian referirte Äußerung des Papinian von dieſem ganz beſonderen Fall, wofür die ähnlichen Aus- drücke (das non attingit) ſehr deutlich ſprechen, ſo iſt der oben aufgeſtellte Grundſatz gegen jeden Widerſpruch ge- rettet: denn es wird Niemand zweifeln, daß ein ſolches Verfahren ganz in den Gränzen verſtändiger Vermögens- verwaltung liegt, nnd die Freiſprechung von Prozeßzinſen gründet ſich alsdann darauf, daß der erwähnte Nothpfennig überhaupt gar nicht als baares, zum Umlauf beſtimmtes, Geld in Betracht kommt. 3. Bei der Klage auf Legate oder Fideicommiſſe, bar das Anſehen einer ſprüchwört- lich erzählten Curioſität, ſo wie Gajus III. § 196 „quod veteres scripserunt de eo qui in aciem perduxisset,“ und Gajus III. § 202 „et hoc veteres scrip- serunt de eo qui panno rubro fugavit armentum.“ Dieſes paßt nun ſehr gut zu dem von Procu- lus erwähnten ſingulären Fall der praesidii causa nummi repositi. (k) L. 1. 2 C. de usur. et
fruct. (6. 47). — Für die Früchte allein (ohne Erwähnung der Zin- ſen) wird die L. C. als Anfangs- punkt bezeichnet in L. 51 pr. fam. herc. (10. 2), L. 4 C. de usur. et fruct. (6. 47). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0172" n="154"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> ſoll auch der Beſitzer der Erbſchaft fernerhin unberührt<lb/> aufbewahren dürfen, ohne dafür Zinſen zu bezahlen, in-<lb/> dem er nur die von dem Erblaſſer angefangene Behand-<lb/> lungsweiſe dieſes Geldes fortſetzt. — Erklärt man nun<lb/> die von <hi rendition="#g">Ulpian</hi> referirte Äußerung des <hi rendition="#g">Papinian</hi> von<lb/> dieſem ganz beſonderen Fall, wofür die ähnlichen Aus-<lb/> drücke (das <hi rendition="#aq">non attingit</hi>) ſehr deutlich ſprechen, ſo iſt der<lb/> oben aufgeſtellte Grundſatz gegen jeden Widerſpruch ge-<lb/> rettet: denn es wird Niemand zweifeln, daß ein ſolches<lb/> Verfahren ganz in den Gränzen verſtändiger Vermögens-<lb/> verwaltung liegt, nnd die Freiſprechung von Prozeßzinſen<lb/> gründet ſich alsdann darauf, daß der erwähnte Nothpfennig<lb/> überhaupt gar nicht als baares, zum Umlauf beſtimmtes,<lb/> Geld in Betracht kommt.</p><lb/> <p>3. Bei der Klage auf <hi rendition="#g">Legate</hi> oder <hi rendition="#g">Fideicommiſſe</hi>,<lb/> die in baarem Gelde beſtehen, ſind Zinſen eben ſo wie<lb/> andere Früchte von der Zeit der L. C. an zu entrichten <note place="foot" n="(k)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1. 2 <hi rendition="#i">C. de usur. et<lb/> fruct.</hi></hi> (6. 47). — Für die Früchte<lb/> allein (ohne Erwähnung der Zin-<lb/> ſen) wird die L. C. als Anfangs-<lb/> punkt bezeichnet in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 51 <hi rendition="#i">pr. fam.<lb/> herc.</hi> (10. 2), <hi rendition="#i">L.</hi> 4 <hi rendition="#i">C. de usur.<lb/> et fruct.</hi></hi> (6. 47).</note>,<lb/> und darin liegt eine entſchiedene Anerkennung des Princips<lb/> der Prozeßzinſen. Indeſſen muß dabei ſtets die Voraus-<lb/> ſetzung hinzugedacht werden, daß aus zufälligen Gründen<lb/><note xml:id="seg2pn_29_2" prev="#seg2pn_29_1" place="foot" n="(i)">bar das Anſehen einer ſprüchwört-<lb/> lich erzählten Curioſität, ſo wie<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> III. § 196 „quod veteres<lb/> scripserunt de eo qui in aciem<lb/> perduxisset,“</hi> und <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> III.<lb/> § 202 „et hoc veteres scrip-<lb/> serunt de eo qui panno rubro<lb/> fugavit armentum.“</hi> Dieſes paßt<lb/> nun ſehr gut zu dem von <hi rendition="#g">Procu-<lb/> lus</hi> erwähnten ſingulären Fall der<lb/><hi rendition="#aq">praesidii causa nummi repositi.</hi></note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [154/0172]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
ſoll auch der Beſitzer der Erbſchaft fernerhin unberührt
aufbewahren dürfen, ohne dafür Zinſen zu bezahlen, in-
dem er nur die von dem Erblaſſer angefangene Behand-
lungsweiſe dieſes Geldes fortſetzt. — Erklärt man nun
die von Ulpian referirte Äußerung des Papinian von
dieſem ganz beſonderen Fall, wofür die ähnlichen Aus-
drücke (das non attingit) ſehr deutlich ſprechen, ſo iſt der
oben aufgeſtellte Grundſatz gegen jeden Widerſpruch ge-
rettet: denn es wird Niemand zweifeln, daß ein ſolches
Verfahren ganz in den Gränzen verſtändiger Vermögens-
verwaltung liegt, nnd die Freiſprechung von Prozeßzinſen
gründet ſich alsdann darauf, daß der erwähnte Nothpfennig
überhaupt gar nicht als baares, zum Umlauf beſtimmtes,
Geld in Betracht kommt.
3. Bei der Klage auf Legate oder Fideicommiſſe,
die in baarem Gelde beſtehen, ſind Zinſen eben ſo wie
andere Früchte von der Zeit der L. C. an zu entrichten (k),
und darin liegt eine entſchiedene Anerkennung des Princips
der Prozeßzinſen. Indeſſen muß dabei ſtets die Voraus-
ſetzung hinzugedacht werden, daß aus zufälligen Gründen
(i)
(k) L. 1. 2 C. de usur. et
fruct. (6. 47). — Für die Früchte
allein (ohne Erwähnung der Zin-
ſen) wird die L. C. als Anfangs-
punkt bezeichnet in L. 51 pr. fam.
herc. (10. 2), L. 4 C. de usur.
et fruct. (6. 47).
(i) bar das Anſehen einer ſprüchwört-
lich erzählten Curioſität, ſo wie
Gajus III. § 196 „quod veteres
scripserunt de eo qui in aciem
perduxisset,“ und Gajus III.
§ 202 „et hoc veteres scrip-
serunt de eo qui panno rubro
fugavit armentum.“ Dieſes paßt
nun ſehr gut zu dem von Procu-
lus erwähnten ſingulären Fall der
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