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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
stände, die für sich betrachtet eine obligatorische Natur
haben. -- Bei dieser Klage finden sich folgende einzelne
Bestimmungen über Prozeßzinsen.

a) Der Besitzer zahlt, von der L. C. an, Zinsen des-
jenigen Geldes, welches er vor der L. C. aus verkauften
Erbschaftssachen gelöst hat, und das dadurch Bestandtheil
der Erbschaftsmasse geworden ist (b). Unter diese ver-
kaufte Erbschaftssachen gehören natürlich auch die Natural-
früchte, die er bezogen und dann veräußert hat (c); eben
so ohne Zweifel auch das eingenommene Mieth- und
Pachtgeld.

Hierin nun sind unverkennbar reine Prozeßzinsen enthalten,
welches sich auch darin zeigt, daß das Princip der ver-
säumten
Früchte darauf angewendet wird. Wenn näm-
lich der Beklagte das bedungene Kaufgeld einzutreiben
unterläßt, so muß er dennoch auch davon Zinsen zahlen (d). --
Gegen den unredlichen Besitzer hat der Kläger die Wahl,
ob er, so wie gegen den redlichen, das erlöste Kaufgeld
mit Zinsen, oder aber den wahren Werth der Sache mit

(b) L. 1 § 1 C, de her. pet.
(3. 31) "usuras pretii rerum
ante L. C. venditarum, ex die
contestationis
computandas, om-
nimodo reddere compellan-
tur."
-- Damit stimmt überein
L. 20 § 11 de her. pet. (5. 3),
nur daß hier, wie oben bemerkt,
die denuntiatio anstatt der L. C.
erwähnt wird. Die in L. 20 § 6
eod.
verneinte Zinsverpflichtung
ist von den vor dem Rechtsstreit
durch den redlichen Besitzer erho-
benen Zinsen zu verstehen.
(c) Darauf geht L. 51 § 1 de
her. pet.
(5. 3), wobei nur hin-
zugedacht werden muß, daß die
vor der L. C. gewonnenen Früchte
verkauft worden sind, s. o.
§ 270. l. --
(d) L. 20 § 15 de her. pet.
(5. 3).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
ſtände, die für ſich betrachtet eine obligatoriſche Natur
haben. — Bei dieſer Klage finden ſich folgende einzelne
Beſtimmungen über Prozeßzinſen.

a) Der Beſitzer zahlt, von der L. C. an, Zinſen des-
jenigen Geldes, welches er vor der L. C. aus verkauften
Erbſchaftsſachen gelöſt hat, und das dadurch Beſtandtheil
der Erbſchaftsmaſſe geworden iſt (b). Unter dieſe ver-
kaufte Erbſchaftsſachen gehören natürlich auch die Natural-
früchte, die er bezogen und dann veräußert hat (c); eben
ſo ohne Zweifel auch das eingenommene Mieth- und
Pachtgeld.

Hierin nun ſind unverkennbar reine Prozeßzinſen enthalten,
welches ſich auch darin zeigt, daß das Princip der ver-
ſäumten
Früchte darauf angewendet wird. Wenn näm-
lich der Beklagte das bedungene Kaufgeld einzutreiben
unterläßt, ſo muß er dennoch auch davon Zinſen zahlen (d). —
Gegen den unredlichen Beſitzer hat der Kläger die Wahl,
ob er, ſo wie gegen den redlichen, das erlöſte Kaufgeld
mit Zinſen, oder aber den wahren Werth der Sache mit

(b) L. 1 § 1 C, de her. pet.
(3. 31) „usuras pretii rerum
ante L. C. venditarum, ex die
contestationis
computandas, om-
nimodo reddere compellan-
tur.“
— Damit ſtimmt überein
L. 20 § 11 de her. pet. (5. 3),
nur daß hier, wie oben bemerkt,
die denuntiatio anſtatt der L. C.
erwähnt wird. Die in L. 20 § 6
eod.
verneinte Zinsverpflichtung
iſt von den vor dem Rechtsſtreit
durch den redlichen Beſitzer erho-
benen Zinſen zu verſtehen.
(c) Darauf geht L. 51 § 1 de
her. pet.
(5. 3), wobei nur hin-
zugedacht werden muß, daß die
vor der L. C. gewonnenen Früchte
verkauft worden ſind, ſ. o.
§ 270. l.
(d) L. 20 § 15 de her. pet.
(5. 3).
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[150/0168] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. ſtände, die für ſich betrachtet eine obligatoriſche Natur haben. — Bei dieſer Klage finden ſich folgende einzelne Beſtimmungen über Prozeßzinſen. a) Der Beſitzer zahlt, von der L. C. an, Zinſen des- jenigen Geldes, welches er vor der L. C. aus verkauften Erbſchaftsſachen gelöſt hat, und das dadurch Beſtandtheil der Erbſchaftsmaſſe geworden iſt (b). Unter dieſe ver- kaufte Erbſchaftsſachen gehören natürlich auch die Natural- früchte, die er bezogen und dann veräußert hat (c); eben ſo ohne Zweifel auch das eingenommene Mieth- und Pachtgeld. Hierin nun ſind unverkennbar reine Prozeßzinſen enthalten, welches ſich auch darin zeigt, daß das Princip der ver- ſäumten Früchte darauf angewendet wird. Wenn näm- lich der Beklagte das bedungene Kaufgeld einzutreiben unterläßt, ſo muß er dennoch auch davon Zinſen zahlen (d). — Gegen den unredlichen Beſitzer hat der Kläger die Wahl, ob er, ſo wie gegen den redlichen, das erlöſte Kaufgeld mit Zinſen, oder aber den wahren Werth der Sache mit (b) L. 1 § 1 C, de her. pet. (3. 31) „usuras pretii rerum ante L. C. venditarum, ex die contestationis computandas, om- nimodo reddere compellan- tur.“ — Damit ſtimmt überein L. 20 § 11 de her. pet. (5. 3), nur daß hier, wie oben bemerkt, die denuntiatio anſtatt der L. C. erwähnt wird. Die in L. 20 § 6 eod. verneinte Zinsverpflichtung iſt von den vor dem Rechtsſtreit durch den redlichen Beſitzer erho- benen Zinſen zu verſtehen. (c) Darauf geht L. 51 § 1 de her. pet. (5. 3), wobei nur hin- zugedacht werden muß, daß die vor der L. C. gewonnenen Früchte verkauft worden ſind, ſ. o. § 270. l. — (d) L. 20 § 15 de her. pet. (5. 3).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/168>, abgerufen am 21.11.2024.