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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
und Antwort ausgesprochen wurde, dieses war für den
Erfolg gleichgültig. Denn auch in dem letzten Fall waren
in der That ebenso wie in dem ersten, zwei verschiedene,
und zwar sogar ungleichartige Stipulationen geschlossen:
eine certa auf das Kapital, und eine incerta auf die
Zinsen (d). Die Kapitalsstipulation war nothwendig certa,
weil die Summe des Kapitals völlig gewiß und übersehbar
war; die Zinsenstipulation nothwendig incerta, weil sich
nicht vorhersehen ließ, wie viele Zinsposten fällig werden
würden, und wie hoch daher die einzuklagende Zinsensumme
im Ganzen seyn werde. Waren es aber zwei verschieden-
artige Stipulationen, so mußten hierauf nothwendig auch
zwei verschiedene Klagen gegründet werden, eine certi und
eine incerti condictio (beide bekanntlich von ganz verschie-
dener Natur), indem stets der Stipulation die Klage
genau entsprechen mußte, und hierin eine Willkühr des
Klägers durchaus nicht zuläßig war (e).

Ganz eben so verhielt es sich, wenn neben einem bloßen
Darlehn (ohne Stipulation) Zinsen stipulirt waren. Auch
hier mußten nothwendig zwei verschiedene Klagen angestellt
werden, eine certi und eine incerti condictio.


(d) L. 75 § 9 de verb. obl.
(45. 1) "qui sortem stipulatur,
et usuras quascunque, certum
et incertum stipulatus videtur:
et tot stipulationes sunt, quot
res sunt"
(also hier zwei. Diese
letzten Worte verweisen auf eine
allgemeine sprüchwörtliche Rechts-
regel; vgl. L. 86 eod.). -- L. 8
de eo quod certo loco (13. 4)
"ibi enim duae stipulationes
sunt"
(es war von Kapital und
Zinsen die Rede).
(e) Gajus IV. § 53. "sicut
ipsa stipulatio concepta est,
ita et intentio formulae con-
cipi debet."

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
und Antwort ausgeſprochen wurde, dieſes war für den
Erfolg gleichgültig. Denn auch in dem letzten Fall waren
in der That ebenſo wie in dem erſten, zwei verſchiedene,
und zwar ſogar ungleichartige Stipulationen geſchloſſen:
eine certa auf das Kapital, und eine incerta auf die
Zinſen (d). Die Kapitalsſtipulation war nothwendig certa,
weil die Summe des Kapitals völlig gewiß und überſehbar
war; die Zinſenſtipulation nothwendig incerta, weil ſich
nicht vorherſehen ließ, wie viele Zinspoſten fällig werden
würden, und wie hoch daher die einzuklagende Zinſenſumme
im Ganzen ſeyn werde. Waren es aber zwei verſchieden-
artige Stipulationen, ſo mußten hierauf nothwendig auch
zwei verſchiedene Klagen gegründet werden, eine certi und
eine incerti condictio (beide bekanntlich von ganz verſchie-
dener Natur), indem ſtets der Stipulation die Klage
genau entſprechen mußte, und hierin eine Willkühr des
Klägers durchaus nicht zuläßig war (e).

Ganz eben ſo verhielt es ſich, wenn neben einem bloßen
Darlehn (ohne Stipulation) Zinſen ſtipulirt waren. Auch
hier mußten nothwendig zwei verſchiedene Klagen angeſtellt
werden, eine certi und eine incerti condictio.


(d) L. 75 § 9 de verb. obl.
(45. 1) „qui sortem stipulatur,
et usuras quascunque, certum
et incertum stipulatus videtur:
et tot stipulationes sunt, quot
res sunt“
(alſo hier zwei. Dieſe
letzten Worte verweiſen auf eine
allgemeine ſprüchwörtliche Rechts-
regel; vgl. L. 86 eod.). — L. 8
de eo quod certo loco (13. 4)
„ibi enim duae stipulationes
sunt“
(es war von Kapital und
Zinſen die Rede).
(e) Gajus IV. § 53. „sicut
ipsa stipulatio concepta est,
ita et intentio formulae con-
cipi debet.“
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[126/0144] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. und Antwort ausgeſprochen wurde, dieſes war für den Erfolg gleichgültig. Denn auch in dem letzten Fall waren in der That ebenſo wie in dem erſten, zwei verſchiedene, und zwar ſogar ungleichartige Stipulationen geſchloſſen: eine certa auf das Kapital, und eine incerta auf die Zinſen (d). Die Kapitalsſtipulation war nothwendig certa, weil die Summe des Kapitals völlig gewiß und überſehbar war; die Zinſenſtipulation nothwendig incerta, weil ſich nicht vorherſehen ließ, wie viele Zinspoſten fällig werden würden, und wie hoch daher die einzuklagende Zinſenſumme im Ganzen ſeyn werde. Waren es aber zwei verſchieden- artige Stipulationen, ſo mußten hierauf nothwendig auch zwei verſchiedene Klagen gegründet werden, eine certi und eine incerti condictio (beide bekanntlich von ganz verſchie- dener Natur), indem ſtets der Stipulation die Klage genau entſprechen mußte, und hierin eine Willkühr des Klägers durchaus nicht zuläßig war (e). Ganz eben ſo verhielt es ſich, wenn neben einem bloßen Darlehn (ohne Stipulation) Zinſen ſtipulirt waren. Auch hier mußten nothwendig zwei verſchiedene Klagen angeſtellt werden, eine certi und eine incerti condictio. (d) L. 75 § 9 de verb. obl. (45. 1) „qui sortem stipulatur, et usuras quascunque, certum et incertum stipulatus videtur: et tot stipulationes sunt, quot res sunt“ (alſo hier zwei. Dieſe letzten Worte verweiſen auf eine allgemeine ſprüchwörtliche Rechts- regel; vgl. L. 86 eod.). — L. 8 de eo quod certo loco (13. 4) „ibi enim duae stipulationes sunt“ (es war von Kapital und Zinſen die Rede). (e) Gajus IV. § 53. „sicut ipsa stipulatio concepta est, ita et intentio formulae con- cipi debet.“

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 126. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/144>, abgerufen am 25.11.2024.