Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Ferner ist in der neuesten Zeit behauptet worden, ein Bei einer richtigen Anwendung unsres Princips von verwerflich und finnlos, da von einer Beurtheilung der Zukunft gar nicht die Rede seyn kann. Nimmt man aber die Vulgata fruitus sit an, die gar kein Bedenken hat, so verschwindet selbst jener schwache Schein völlig, und die Stelle sagt dann wörtlich dasselbe, wie die vorher angeführte Stelle des Co- dex (Note g). (i) Heimbach, Lehre von der Frucht, S. 171 -- 178. (k) L. 31 § 3 de her. pet.
(5. 3). "Sumtum ... si facere Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Ferner iſt in der neueſten Zeit behauptet worden, ein Bei einer richtigen Anwendung unſres Princips von verwerflich und finnlos, da von einer Beurtheilung der Zukunft gar nicht die Rede ſeyn kann. Nimmt man aber die Vulgata fruitus sit an, die gar kein Bedenken hat, ſo verſchwindet ſelbſt jener ſchwache Schein völlig, und die Stelle ſagt dann wörtlich daſſelbe, wie die vorher angeführte Stelle des Co- dex (Note g). (i) Heimbach, Lehre von der Frucht, S. 171 — 178. (k) L. 31 § 3 de her. pet.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Ferner iſt in der neueſten Zeit behauptet worden, ein
Erſatz für verſäumte Früchte ſey nur dann zu leiſten, wenn
die Früchte wirklich vorhanden waren, und der Beſitzer ſie
einzuſammeln unterließ; dagegen ſoll ihn kein Vorwurf
und keine Verpflichtung treffen, wenn er die Anſtalten
unterläßt, ohne welche eine Entſtehung der Früchte un-
möglich iſt (i). Daher würde die unterlaſſene Erndte einen
Anſpruch auf Erſatz begründen, die unterlaſſene Beſtellung
des Feldes aber nicht.
Bei einer richtigen Anwendung unſres Princips von
der Culpa, und bei der practiſchen Auffaſſung des ganzen
Rechtsverhältniſſes, muß dieſe Meinung gänzlich verworfen
werden. Wenn der Beſitzer eines Landgutes, der voraus-
ſieht, daß er in der Eigenthumsklage unterliegen werde,
obgleich dieſe durch mehrere Jahre hingezogen werden
kann, die Aecker unbeſtellt läßt, und dadurch ohne allen
Fruchtertrag bleibt, ſo kann man unmöglich ſagen, daß
er das gethan habe, was ein diligens pater familias ge-
than hätte, ſo wie es doch Paulus fordert (§ 266. d).
Es wird ferner ausdrücklich geſagt, daß der unredliche
Beſitzer auch verantwortlich ſey wegen Unterlaſſung der
für die Sache nöthigen Ausgaben (k), und es wird dabei
(h)
(i) Heimbach, Lehre von der
Frucht, S. 171 — 178.
(k) L. 31 § 3 de her. pet.
(5. 3). „Sumtum … si facere
(h) verwerflich und finnlos, da von
einer Beurtheilung der Zukunft
gar nicht die Rede ſeyn kann. Nimmt
man aber die Vulgata fruitus
sit an, die gar kein Bedenken hat,
ſo verſchwindet ſelbſt jener ſchwache
Schein völlig, und die Stelle ſagt
dann wörtlich daſſelbe, wie die
vorher angeführte Stelle des Co-
dex (Note g).
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