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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 267. Wirkung der L. C. -- Versäumte Früchte.
§. 267.
Wirkung der L. C. -- II. Umfang der Verurtheilung. --
a) Erweiterungen (Fortsetzung. Versäumte Früchte).

Schon oben ist an mehreren Stellen die Rede gewesen
von dem Ersatz für versäumte Früchte, oder die s. g.
fructus percipiendi (§ 265. 266). Hierüber herrschen
unter neueren Schriftstellern manche Misverständnisse,
welche meist aus einer zu subtilen Behandlung des an sich
einfachen Gegenstandes entstanden zu seyn scheinen. Dar-
auf soll gegenwärtig näher eingegangen werden.

Eine sichere Grundlage für diese Untersuchung bildet
der deutlich ausgesprochene Grundsatz, daß die Verpflich-
tung zum Ersatz solcher Früchte stets auf die Culpa des
Besitzers, der sie zu gewinnen versäumte, zurückzuführen
ist (§ 266. d). Jede Streitfrage in dieser Lehre kann also
nur aus dem Daseyn oder dem Mangel einer solchen
Culpa entschieden werden.

So hat man sich in neuerer Zeit viele, wie es scheint
vergebliche, Mühe gegeben mit der Untersuchung der Frage,
ob die unbenutzte Möglichkeit des Fruchtgewinnes nach
der Person des Klägers oder nach der des Beklagten ab-
zumessen sey. Manche wollen hierin zwischen der Eigen-
thumsklage und Erbschaftsklage unterscheiden (a), Andere
zwischen dem redlichen und unredlichen Besitzer (b), noch

quoque post acceptum judicium
praestandos putant, ut causa
restituatur: quod puto recte
dici."
(a) Buchholtz, Abhandlungen
S. 13 -- 15.
(b) Glück, B. 8 S. 262. 296.
298.
VI. 8
§. 267. Wirkung der L. C. — Verſäumte Früchte.
§. 267.
Wirkung der L. C. — II. Umfang der Verurtheilung. —
a) Erweiterungen (Fortſetzung. Verſäumte Früchte).

Schon oben iſt an mehreren Stellen die Rede geweſen
von dem Erſatz für verſäumte Früchte, oder die ſ. g.
fructus percipiendi (§ 265. 266). Hierüber herrſchen
unter neueren Schriftſtellern manche Misverſtändniſſe,
welche meiſt aus einer zu ſubtilen Behandlung des an ſich
einfachen Gegenſtandes entſtanden zu ſeyn ſcheinen. Dar-
auf ſoll gegenwärtig näher eingegangen werden.

Eine ſichere Grundlage für dieſe Unterſuchung bildet
der deutlich ausgeſprochene Grundſatz, daß die Verpflich-
tung zum Erſatz ſolcher Früchte ſtets auf die Culpa des
Beſitzers, der ſie zu gewinnen verſäumte, zurückzuführen
iſt (§ 266. d). Jede Streitfrage in dieſer Lehre kann alſo
nur aus dem Daſeyn oder dem Mangel einer ſolchen
Culpa entſchieden werden.

So hat man ſich in neuerer Zeit viele, wie es ſcheint
vergebliche, Mühe gegeben mit der Unterſuchung der Frage,
ob die unbenutzte Möglichkeit des Fruchtgewinnes nach
der Perſon des Klägers oder nach der des Beklagten ab-
zumeſſen ſey. Manche wollen hierin zwiſchen der Eigen-
thumsklage und Erbſchaftsklage unterſcheiden (a), Andere
zwiſchen dem redlichen und unredlichen Beſitzer (b), noch

quoque post acceptum judicium
praestandos putant, ut causa
restituatur: quod puto recte
dici.“
(a) Buchholtz, Abhandlungen
S. 13 — 15.
(b) Glück, B. 8 S. 262. 296.
298.
VI. 8
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[113/0131] §. 267. Wirkung der L. C. — Verſäumte Früchte. §. 267. Wirkung der L. C. — II. Umfang der Verurtheilung. — a) Erweiterungen (Fortſetzung. Verſäumte Früchte). Schon oben iſt an mehreren Stellen die Rede geweſen von dem Erſatz für verſäumte Früchte, oder die ſ. g. fructus percipiendi (§ 265. 266). Hierüber herrſchen unter neueren Schriftſtellern manche Misverſtändniſſe, welche meiſt aus einer zu ſubtilen Behandlung des an ſich einfachen Gegenſtandes entſtanden zu ſeyn ſcheinen. Dar- auf ſoll gegenwärtig näher eingegangen werden. Eine ſichere Grundlage für dieſe Unterſuchung bildet der deutlich ausgeſprochene Grundſatz, daß die Verpflich- tung zum Erſatz ſolcher Früchte ſtets auf die Culpa des Beſitzers, der ſie zu gewinnen verſäumte, zurückzuführen iſt (§ 266. d). Jede Streitfrage in dieſer Lehre kann alſo nur aus dem Daſeyn oder dem Mangel einer ſolchen Culpa entſchieden werden. So hat man ſich in neuerer Zeit viele, wie es ſcheint vergebliche, Mühe gegeben mit der Unterſuchung der Frage, ob die unbenutzte Möglichkeit des Fruchtgewinnes nach der Perſon des Klägers oder nach der des Beklagten ab- zumeſſen ſey. Manche wollen hierin zwiſchen der Eigen- thumsklage und Erbſchaftsklage unterſcheiden (a), Andere zwiſchen dem redlichen und unredlichen Beſitzer (b), noch (s) (a) Buchholtz, Abhandlungen S. 13 — 15. (b) Glück, B. 8 S. 262. 296. 298. (s) quoque post acceptum judicium praestandos putant, ut causa restituatur: quod puto recte dici.“ VI. 8

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/131>, abgerufen am 26.11.2024.