§. 266. Wirkung der L. C. -- Erweiterungen. (Forts.)
2. Erbschaftsklage, d. h. die hereditatis petitio der Digesten, oder die petitoria formula in Beziehung auf Erbschaften.
Beide Klagen müssen hier zusammengefaßt werden, theils weil sie nur in dieser Verbindung richtig beurtheilt werden können, theils weil in der umfassendsten Stelle aus- drücklich bezeugt wird, daß für beide die hier vorliegende Frage völlig gleich zu beantworten sey (a). Im All- gemeinen wird die Regel aufgestellt, daß die Verurtheilung auch die omnis causa umfassen müsse, also sowohl Früchte im ausgedehntesten Sinn des Worts, als auch den zufälligen Erwerb, welcher nicht die Natur von Früchten hat (b).
Der Einfluß der L. C. auf die Anwendung dieser Regel ist auf folgende Weise zu bestimmen (c):
a) der redliche Besitzer soll sich bereichern dürfen durch alle vor der L. C. gewonnene Früchte, nur mit Ausnahme derjenigen organischen Früchte, welche noch zur Zeit der L. C. in Natur vorräthig sind. -- Dagegen soll Derselbe, von der Zeit der L. C. an, nicht nur den Werth der ver- zehrten und veräußerten, sondern auch den Werth der versäumten Früchte ersetzen.
Hier ist also die Wirkung der L. C. sehr bedeutend, und der Grund derselben liegt in dem obligatorischen Ver- hältniß der L. C., welches ihn nöthigt, die Sache als eine
(a) § 2 J. de off. jud. (4. 17).
(b) Für die Eigenthumsklage: L. 17 § 1, L. 20. 35 § 1 de rei vind. (6. 1). -- Für die Erbrechtsklage: L. 25 § 9, L. 27 pr., L. 29 de her. pet. (5. 3).
(c) § 2 J. de off. jud. (4. 17), L. 22 C. de rei vind. (3. 32).
§. 266. Wirkung der L. C. — Erweiterungen. (Fortſ.)
2. Erbſchaftsklage, d. h. die hereditatis petitio der Digeſten, oder die petitoria formula in Beziehung auf Erbſchaften.
Beide Klagen müſſen hier zuſammengefaßt werden, theils weil ſie nur in dieſer Verbindung richtig beurtheilt werden können, theils weil in der umfaſſendſten Stelle aus- drücklich bezeugt wird, daß für beide die hier vorliegende Frage völlig gleich zu beantworten ſey (a). Im All- gemeinen wird die Regel aufgeſtellt, daß die Verurtheilung auch die omnis causa umfaſſen müſſe, alſo ſowohl Früchte im ausgedehnteſten Sinn des Worts, als auch den zufälligen Erwerb, welcher nicht die Natur von Früchten hat (b).
Der Einfluß der L. C. auf die Anwendung dieſer Regel iſt auf folgende Weiſe zu beſtimmen (c):
a) der redliche Beſitzer ſoll ſich bereichern dürfen durch alle vor der L. C. gewonnene Früchte, nur mit Ausnahme derjenigen organiſchen Früchte, welche noch zur Zeit der L. C. in Natur vorräthig ſind. — Dagegen ſoll Derſelbe, von der Zeit der L. C. an, nicht nur den Werth der ver- zehrten und veräußerten, ſondern auch den Werth der verſäumten Früchte erſetzen.
Hier iſt alſo die Wirkung der L. C. ſehr bedeutend, und der Grund derſelben liegt in dem obligatoriſchen Ver- hältniß der L. C., welches ihn nöthigt, die Sache als eine
(a) § 2 J. de off. jud. (4. 17).
(b) Für die Eigenthumsklage: L. 17 § 1, L. 20. 35 § 1 de rei vind. (6. 1). — Für die Erbrechtsklage: L. 25 § 9, L. 27 pr., L. 29 de her. pet. (5. 3).
(c) § 2 J. de off. jud. (4. 17), L. 22 C. de rei vind. (3. 32).
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§. 266. Wirkung der L. C. — Erweiterungen. (Fortſ.)
2. Erbſchaftsklage, d. h. die hereditatis petitio der
Digeſten, oder die petitoria formula in Beziehung auf
Erbſchaften.
Beide Klagen müſſen hier zuſammengefaßt werden,
theils weil ſie nur in dieſer Verbindung richtig beurtheilt
werden können, theils weil in der umfaſſendſten Stelle aus-
drücklich bezeugt wird, daß für beide die hier vorliegende
Frage völlig gleich zu beantworten ſey (a). Im All-
gemeinen wird die Regel aufgeſtellt, daß die Verurtheilung
auch die omnis causa umfaſſen müſſe, alſo ſowohl Früchte
im ausgedehnteſten Sinn des Worts, als auch den zufälligen
Erwerb, welcher nicht die Natur von Früchten hat (b).
Der Einfluß der L. C. auf die Anwendung dieſer Regel
iſt auf folgende Weiſe zu beſtimmen (c):
a) der redliche Beſitzer ſoll ſich bereichern dürfen durch
alle vor der L. C. gewonnene Früchte, nur mit Ausnahme
derjenigen organiſchen Früchte, welche noch zur Zeit der
L. C. in Natur vorräthig ſind. — Dagegen ſoll Derſelbe,
von der Zeit der L. C. an, nicht nur den Werth der ver-
zehrten und veräußerten, ſondern auch den Werth der
verſäumten Früchte erſetzen.
Hier iſt alſo die Wirkung der L. C. ſehr bedeutend,
und der Grund derſelben liegt in dem obligatoriſchen Ver-
hältniß der L. C., welches ihn nöthigt, die Sache als eine
(a) § 2 J. de off. jud. (4. 17).
(b) Für die Eigenthumsklage:
L. 17 § 1, L. 20. 35 § 1 de rei vind.
(6. 1). — Für die Erbrechtsklage:
L. 25 § 9, L. 27 pr., L. 29 de
her. pet. (5. 3).
(c) § 2 J. de off. jud. (4. 17),
L. 22 C. de rei vind. (3. 32).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 107. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/125>, abgerufen am 05.07.2024.
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