Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Ich will es versuchen, den Widerspruch der angeführ- Dazu können zunächst einige Momente dienen, die an Erstlich ist schon oben bemerkt worden, daß die L. C. Zweitens kann man eine relative mala fides als Folge ist ein directer Widerspruch nicht vorhanden. Ulpian spricht nicht von der speciellen Frage wegen des zufälligen Untergangs, womit al- lein sich hier Paulus beschäftigt. Dagegen bezieht sich die Contro- verse, die Paulus erwähnt, zu- nächst nur auf die Vindication, so daß die wörtliche Behauptung des Ulpian über die mala fides bei der L. C. in der hereditatis pe- titio von Paulus nicht berührt wird. Indessen ist es unzweifel- haft, daß Paulus den Ersatz für den Zufall bei beiden Klagen von dem redlichen Besitzer abwenden will. (o) L. 31 § 3 de her. pet. (5. 3).
Der redliche Besitzer soll für Ver- nachlässigungen der Sache bis zur L. C. nicht verantwortlich seyn: "postea vero et ipse praedo est," nämlich in Beziehung auf jene Verantwortlichkeit, so daß praedo est hier so viel heißt als: praedonis loco est. -- L. 45 de rei vind. (6. 1). -- Ganz befon- ders aber L. 25 § 7 de her. pet. (5. 3) in den Worten: "post mo- tam controversiam omnes pos- sessores pares fiunt, et quasi praedones tenentur." Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Ich will es verſuchen, den Widerſpruch der angeführ- Dazu können zunächſt einige Momente dienen, die an Erſtlich iſt ſchon oben bemerkt worden, daß die L. C. Zweitens kann man eine relative mala fides als Folge iſt ein directer Widerſpruch nicht vorhanden. Ulpian ſpricht nicht von der ſpeciellen Frage wegen des zufälligen Untergangs, womit al- lein ſich hier Paulus beſchäftigt. Dagegen bezieht ſich die Contro- verſe, die Paulus erwähnt, zu- nächſt nur auf die Vindication, ſo daß die wörtliche Behauptung des Ulpian über die mala fides bei der L. C. in der hereditatis pe- titio von Paulus nicht berührt wird. Indeſſen iſt es unzweifel- haft, daß Paulus den Erſatz für den Zufall bei beiden Klagen von dem redlichen Beſitzer abwenden will. (o) L. 31 § 3 de her. pet. (5. 3).
Der redliche Beſitzer ſoll für Ver- nachläſſigungen der Sache bis zur L. C. nicht verantwortlich ſeyn: „postea vero et ipse praedo est,“ nämlich in Beziehung auf jene Verantwortlichkeit, ſo daß praedo est hier ſo viel heißt als: praedonis loco est. — L. 45 de rei vind. (6. 1). — Ganz befon- ders aber L. 25 § 7 de her. pet. (5. 3) in den Worten: „post mo- tam controversiam omnes pos- sessores pares fiunt, et quasi praedones tenentur.“ <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0106" n="88"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <p>Ich will es verſuchen, den Widerſpruch der angeführ-<lb/> ten Stellen des <hi rendition="#g">Ulpian</hi> mit allgemeinen Grundſätzen und<lb/> mit anderen Stellen zu löſen oder zu vermitteln.</p><lb/> <p>Dazu können zunächſt einige Momente dienen, die an<lb/> ſich wahr, auch nicht unwichtig, aber doch für den eigent-<lb/> lichen Zweck noch nicht ausreichend ſind.</p><lb/> <p>Erſtlich iſt ſchon oben bemerkt worden, daß die L. C.<lb/> manche Wirkungen mit der <hi rendition="#aq">mala fides</hi> gemein habe, und<lb/> dieſe Gemeinſchaft in Wirkungen konnte wohl hier und da<lb/> den nicht ganz vorſichtigen Ausdruck veranlaſſen, als ſey<lb/> mit der L. C. die <hi rendition="#aq">mala fides</hi> wirklich verbunden. Dieſe<lb/> Erklärung iſt wohl auf manche, bisher noch nicht berührte,<lb/> Stellen anwendbar <note place="foot" n="(o)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 31 § 3 <hi rendition="#i">de her. pet.</hi></hi> (5. 3).<lb/> Der redliche Beſitzer ſoll für Ver-<lb/> nachläſſigungen der Sache bis zur<lb/> L. C. nicht verantwortlich ſeyn:<lb/><hi rendition="#aq">„postea vero et ipse praedo<lb/> est,“</hi> nämlich in Beziehung auf<lb/> jene Verantwortlichkeit, ſo daß<lb/><hi rendition="#aq">praedo est</hi> hier ſo viel heißt als:<lb/><hi rendition="#aq">praedonis loco est. — <hi rendition="#i">L.</hi> 45 <hi rendition="#i">de<lb/> rei vind.</hi></hi> (6. 1). — Ganz befon-<lb/> ders aber <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 25 § 7 <hi rendition="#i">de her. pet.</hi></hi><lb/> (5. 3) in den Worten: <hi rendition="#aq">„post mo-<lb/> tam controversiam omnes pos-<lb/> sessores pares fiunt, et <hi rendition="#i">quasi<lb/> praedones tenentur.“</hi></hi></note>; für die abſoluten Ausſprüche des<lb/><hi rendition="#g">Ulpian</hi> reicht ſie offenbar nicht aus.</p><lb/> <p>Zweitens kann man eine relative <hi rendition="#aq">mala fides</hi> als Folge<lb/> der L. C. allerdings annehmen. Selbſt wenn nämlich der<lb/><note xml:id="seg2pn_12_2" prev="#seg2pn_12_1" place="foot" n="(n)">iſt ein directer Widerſpruch nicht<lb/> vorhanden. <hi rendition="#g">Ulpian</hi> ſpricht nicht<lb/> von der ſpeciellen Frage wegen des<lb/> zufälligen Untergangs, womit al-<lb/> lein ſich hier <hi rendition="#g">Paulus</hi> beſchäftigt.<lb/> Dagegen bezieht ſich die Contro-<lb/> verſe, die <hi rendition="#g">Paulus</hi> erwähnt, zu-<lb/> nächſt nur auf die Vindication, ſo<lb/> daß die wörtliche Behauptung des<lb/><hi rendition="#g">Ulpian</hi> über die <hi rendition="#aq">mala fides</hi> bei<lb/> der L. C. in der <hi rendition="#aq">hereditatis pe-<lb/> titio</hi> von <hi rendition="#g">Paulus</hi> nicht berührt<lb/> wird. Indeſſen iſt es unzweifel-<lb/> haft, daß <hi rendition="#g">Paulus</hi> den Erſatz für<lb/> den Zufall bei beiden Klagen von<lb/> dem redlichen Beſitzer abwenden will.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [88/0106]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Ich will es verſuchen, den Widerſpruch der angeführ-
ten Stellen des Ulpian mit allgemeinen Grundſätzen und
mit anderen Stellen zu löſen oder zu vermitteln.
Dazu können zunächſt einige Momente dienen, die an
ſich wahr, auch nicht unwichtig, aber doch für den eigent-
lichen Zweck noch nicht ausreichend ſind.
Erſtlich iſt ſchon oben bemerkt worden, daß die L. C.
manche Wirkungen mit der mala fides gemein habe, und
dieſe Gemeinſchaft in Wirkungen konnte wohl hier und da
den nicht ganz vorſichtigen Ausdruck veranlaſſen, als ſey
mit der L. C. die mala fides wirklich verbunden. Dieſe
Erklärung iſt wohl auf manche, bisher noch nicht berührte,
Stellen anwendbar (o); für die abſoluten Ausſprüche des
Ulpian reicht ſie offenbar nicht aus.
Zweitens kann man eine relative mala fides als Folge
der L. C. allerdings annehmen. Selbſt wenn nämlich der
(n)
(o) L. 31 § 3 de her. pet. (5. 3).
Der redliche Beſitzer ſoll für Ver-
nachläſſigungen der Sache bis zur
L. C. nicht verantwortlich ſeyn:
„postea vero et ipse praedo
est,“ nämlich in Beziehung auf
jene Verantwortlichkeit, ſo daß
praedo est hier ſo viel heißt als:
praedonis loco est. — L. 45 de
rei vind. (6. 1). — Ganz befon-
ders aber L. 25 § 7 de her. pet.
(5. 3) in den Worten: „post mo-
tam controversiam omnes pos-
sessores pares fiunt, et quasi
praedones tenentur.“
(n) iſt ein directer Widerſpruch nicht
vorhanden. Ulpian ſpricht nicht
von der ſpeciellen Frage wegen des
zufälligen Untergangs, womit al-
lein ſich hier Paulus beſchäftigt.
Dagegen bezieht ſich die Contro-
verſe, die Paulus erwähnt, zu-
nächſt nur auf die Vindication, ſo
daß die wörtliche Behauptung des
Ulpian über die mala fides bei
der L. C. in der hereditatis pe-
titio von Paulus nicht berührt
wird. Indeſſen iſt es unzweifel-
haft, daß Paulus den Erſatz für
den Zufall bei beiden Klagen von
dem redlichen Beſitzer abwenden will.
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