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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
gefaßten Formel bestand darin. Wenn die Klage in per-
sonam,
zugleich auch ein legitimum judicium, und zugleich
in jus gefaßt war, dann war die Klage durch die bloße
Anstellung ipso jure consumirt, so daß sie nie zum zwey-
tenmal angestellt werden konnte; in allen anderen Fällen
war eine wiederholte Anstellung derselben Klage zwar auch
ausgeschlossen, aber nicht ipso jure, sondern durch excep-
tio rei judicatae
oder in judicium deductae (l). Von gro-
ßer praktischer Erheblichkeit war dieser Unterschied freylich
nicht.

Erheblicher schon war es, daß ein in väterlicher Ge-
walt lebender Sohn, wenn er selbst zu klagen befugt und
veranlaßt war, keine intentio in jus concepta aufstellen
konnte, da er nie zu behaupten im Stande war, er selbst
sey Eigenthümer oder Glaubiger. Es scheint, daß gerade
dieser Umstand die Aufstellung von zwey Formularen zur
Auswahl bey manchen Klagen veranlaßt hat. Gewöhnlich
also klagte man wohl bey der depositi oder commodati
actio
mit einer formula in jus, wie es der Natur der Ci-
vilklagen angemessen war, wollte aber ein Sohn in väter-
licher Gewalt solche Klagen anstellen (wozu bey ihnen
vorzugsweise Veranlassung für ihn seyn konnte), so mußte
er die Formel in factum wählen (m).


(l) Gajus IV. § 107. Die an-
deren Fälle also, worin jene Ex-
ceptionen aushelfen mußten, wa-
ren: a) alle in rem actiones b)
alle judicia quae imperio con-
tinebantur c
) alle Prozesse mit ei-
ner formula in factum concepta.
(m) Vgl. Band 2. § 67. § 71.
Note o. und Note t. -- Auch zu
einer Fictionsklage war ein Sol-

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
gefaßten Formel beſtand darin. Wenn die Klage in per-
sonam,
zugleich auch ein legitimum judicium, und zugleich
in jus gefaßt war, dann war die Klage durch die bloße
Anſtellung ipso jure conſumirt, ſo daß ſie nie zum zwey-
tenmal angeſtellt werden konnte; in allen anderen Fällen
war eine wiederholte Anſtellung derſelben Klage zwar auch
ausgeſchloſſen, aber nicht ipso jure, ſondern durch excep-
tio rei judicatae
oder in judicium deductae (l). Von gro-
ßer praktiſcher Erheblichkeit war dieſer Unterſchied freylich
nicht.

Erheblicher ſchon war es, daß ein in väterlicher Ge-
walt lebender Sohn, wenn er ſelbſt zu klagen befugt und
veranlaßt war, keine intentio in jus concepta aufſtellen
konnte, da er nie zu behaupten im Stande war, er ſelbſt
ſey Eigenthümer oder Glaubiger. Es ſcheint, daß gerade
dieſer Umſtand die Aufſtellung von zwey Formularen zur
Auswahl bey manchen Klagen veranlaßt hat. Gewöhnlich
alſo klagte man wohl bey der depositi oder commodati
actio
mit einer formula in jus, wie es der Natur der Ci-
vilklagen angemeſſen war, wollte aber ein Sohn in väter-
licher Gewalt ſolche Klagen anſtellen (wozu bey ihnen
vorzugsweiſe Veranlaſſung für ihn ſeyn konnte), ſo mußte
er die Formel in factum wählen (m).


(l) Gajus IV. § 107. Die an-
deren Fälle alſo, worin jene Ex-
ceptionen aushelfen mußten, wa-
ren: a) alle in rem actiones b)
alle judicia quae imperio con-
tinebantur c
) alle Prozeſſe mit ei-
ner formula in factum concepta.
(m) Vgl. Band 2. § 67. § 71.
Note o. und Note t. — Auch zu
einer Fictionsklage war ein Sol-
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[84/0098] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. gefaßten Formel beſtand darin. Wenn die Klage in per- sonam, zugleich auch ein legitimum judicium, und zugleich in jus gefaßt war, dann war die Klage durch die bloße Anſtellung ipso jure conſumirt, ſo daß ſie nie zum zwey- tenmal angeſtellt werden konnte; in allen anderen Fällen war eine wiederholte Anſtellung derſelben Klage zwar auch ausgeſchloſſen, aber nicht ipso jure, ſondern durch excep- tio rei judicatae oder in judicium deductae (l). Von gro- ßer praktiſcher Erheblichkeit war dieſer Unterſchied freylich nicht. Erheblicher ſchon war es, daß ein in väterlicher Ge- walt lebender Sohn, wenn er ſelbſt zu klagen befugt und veranlaßt war, keine intentio in jus concepta aufſtellen konnte, da er nie zu behaupten im Stande war, er ſelbſt ſey Eigenthümer oder Glaubiger. Es ſcheint, daß gerade dieſer Umſtand die Aufſtellung von zwey Formularen zur Auswahl bey manchen Klagen veranlaßt hat. Gewöhnlich alſo klagte man wohl bey der depositi oder commodati actio mit einer formula in jus, wie es der Natur der Ci- vilklagen angemeſſen war, wollte aber ein Sohn in väter- licher Gewalt ſolche Klagen anſtellen (wozu bey ihnen vorzugsweiſe Veranlaſſung für ihn ſeyn konnte), ſo mußte er die Formel in factum wählen (m). (l) Gajus IV. § 107. Die an- deren Fälle alſo, worin jene Ex- ceptionen aushelfen mußten, wa- ren: a) alle in rem actiones b) alle judicia quae imperio con- tinebantur c) alle Prozeſſe mit ei- ner formula in factum concepta. (m) Vgl. Band 2. § 67. § 71. Note o. und Note t. — Auch zu einer Fictionsklage war ein Sol-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 84. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/98>, abgerufen am 05.05.2024.