Dagegen hatte bey der in jure confessio das Certum dieselbe Bedeutung, welche ihm oben in Anwendung auf die Condictionen beygelegt worden ist (Num. XXXVI -- XXXVIII.), so daß diese Analogie sehr zur Unterstützung des hier behaupteten Sprachgebrauchs dient. In diesem Sinn nämlich heißt es: Certum confessus pro judicato erit, incertum non erit(c). Das will sagen: nur wenn das vor dem Prätor abgelegte Geständniß auf eine be- stimmte Geldsumme gerichtet ist, wird dadurch jedes fernere Urtheil entbehrlich, so daß unmittelbar die Exsecu- tion erfolgen kann. Geht dagegen das Geständniß auf das Eigenthum eines Hauses, oder auf die Verpflichtung zum Geben eines Landguts u. s. w., so ist Dasselbe zwar von Wirkung, indem der Inhalt als Wahrheit gilt, aber es muß noch immer ein richterliches Urtheil hinzukommen, wodurch der Geldwerth jenes Eigenthums, oder jener Forderung, festzustellen ist (d). -- Auch hier also heißt certum so viel als certa pecunia, ganz wie es oben bey den Condictionen behauptet worden ist.
XLII.
In besonderer Anwendung auf die Stipulation hat sich der Sprachgebrauch folgendermaßen festgestellt.
Aus ihr, wie aus anderen Thatsachen, konnte bald
(c)L. 6 pr. de confessis (42. 2.).
(d)L. 6 § 1. 2 de confessis (42. 2.), L. 25 § 2 ad L. Aquil. (9. 2.) -- Die hier aufgestellten Regeln sind auf überzeugende Weise dargethan worden von Beth- mann-Hollweg Versuche über Civilprozeß S. 264--270.
Beylage XIV.
Dagegen hatte bey der in jure confessio das Certum dieſelbe Bedeutung, welche ihm oben in Anwendung auf die Condictionen beygelegt worden iſt (Num. XXXVI — XXXVIII.), ſo daß dieſe Analogie ſehr zur Unterſtützung des hier behaupteten Sprachgebrauchs dient. In dieſem Sinn nämlich heißt es: Certum confessus pro judicato erit, incertum non erit(c). Das will ſagen: nur wenn das vor dem Prätor abgelegte Geſtändniß auf eine be- ſtimmte Geldſumme gerichtet iſt, wird dadurch jedes fernere Urtheil entbehrlich, ſo daß unmittelbar die Exſecu- tion erfolgen kann. Geht dagegen das Geſtändniß auf das Eigenthum eines Hauſes, oder auf die Verpflichtung zum Geben eines Landguts u. ſ. w., ſo iſt Daſſelbe zwar von Wirkung, indem der Inhalt als Wahrheit gilt, aber es muß noch immer ein richterliches Urtheil hinzukommen, wodurch der Geldwerth jenes Eigenthums, oder jener Forderung, feſtzuſtellen iſt (d). — Auch hier alſo heißt certum ſo viel als certa pecunia, ganz wie es oben bey den Condictionen behauptet worden iſt.
XLII.
In beſonderer Anwendung auf die Stipulation hat ſich der Sprachgebrauch folgendermaßen feſtgeſtellt.
Aus ihr, wie aus anderen Thatſachen, konnte bald
(c)L. 6 pr. de confessis (42. 2.).
(d)L. 6 § 1. 2 de confessis (42. 2.), L. 25 § 2 ad L. Aquil. (9. 2.) — Die hier aufgeſtellten Regeln ſind auf überzeugende Weiſe dargethan worden von Beth- mann-Hollweg Verſuche über Civilprozeß S. 264—270.
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Beylage XIV.
Dagegen hatte bey der in jure confessio das Certum
dieſelbe Bedeutung, welche ihm oben in Anwendung auf
die Condictionen beygelegt worden iſt (Num. XXXVI —
XXXVIII.), ſo daß dieſe Analogie ſehr zur Unterſtützung
des hier behaupteten Sprachgebrauchs dient. In dieſem
Sinn nämlich heißt es: Certum confessus pro judicato
erit, incertum non erit (c). Das will ſagen: nur wenn
das vor dem Prätor abgelegte Geſtändniß auf eine be-
ſtimmte Geldſumme gerichtet iſt, wird dadurch jedes
fernere Urtheil entbehrlich, ſo daß unmittelbar die Exſecu-
tion erfolgen kann. Geht dagegen das Geſtändniß auf
das Eigenthum eines Hauſes, oder auf die Verpflichtung
zum Geben eines Landguts u. ſ. w., ſo iſt Daſſelbe zwar
von Wirkung, indem der Inhalt als Wahrheit gilt, aber
es muß noch immer ein richterliches Urtheil hinzukommen,
wodurch der Geldwerth jenes Eigenthums, oder jener
Forderung, feſtzuſtellen iſt (d). — Auch hier alſo heißt
certum ſo viel als certa pecunia, ganz wie es oben bey
den Condictionen behauptet worden iſt.
XLII.
In beſonderer Anwendung auf die Stipulation hat
ſich der Sprachgebrauch folgendermaßen feſtgeſtellt.
Aus ihr, wie aus anderen Thatſachen, konnte bald
(c) L. 6 pr. de confessis (42. 2.).
(d) L. 6 § 1. 2 de confessis
(42. 2.), L. 25 § 2 ad L. Aquil.
(9. 2.) — Die hier aufgeſtellten
Regeln ſind auf überzeugende Weiſe
dargethan worden von Beth-
mann-Hollweg Verſuche über
Civilprozeß S. 264—270.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 630. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/644>, abgerufen am 18.12.2024.
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