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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Beylage XIV.
Sprachgebrauch wird wohl am Wenigsten bezweifelt wer-
den, und daher sind von mir auch schon bisher, ehe noch
der Sprachgebrauch besonders untersucht war, die von
einer incerti condictio redende Stellen unbedenklich auf
Condictionen der dritten Klasse bezogen worden (a).

Hieraus folgt also, daß die incerti condictio einen
Theil der triticaria in sich schließt, ein anderer Theil der-
selben aber, nämlich die Condiction der zweyten Klasse,
gar keinen besonderen Namen führt. Ohne Zweifel aber
liegt hierin der Hauptgrund, welcher bisher die Anerken-
nung der richtigen Terminologie verhindert hat. Denn es
hat einen täuschenden Schein logischer Nothwendigkeit, daß
alle Condictionen entweder certi oder incerti seyn müßten;
nach der hier vorgetragenen Lehre liegt zwischen beiden
eine Klasse in der Mitte, welcher weder der eine, noch
der andere Name zukommt (b). Der Grund dieser auf-
fallenden Erscheinung aber liegt darin, daß die Natur
dieser Mittelklasse in der That zweydeutig, und aus beiden
Eigenschaften gemischt ist, da sie nämlich eine incerta

(a) So z. B. Num. XXXIV. e.
-- Nicht gleichbedeutend mit der
incerti condictio ist die incerta
formula
bey Gajus IV. § 54.
131, denn darunter sind auch die
b. f. actiones mit begriffen.
(b) Ein scheinbarer Einwurf
liegt in L. 12 de nov. (46. 2)
"tenetur condictione vel incerti,
si non pecunia soluta esset, vel
certi si soluta esset."
Allein hier
gründet sich das wirklich Ausschlie-
ßende dieses Gegensatzes auf die
Umstände des besonderen Rechts-
falles. Denn es mußte entweder
auf liberatio geklagt werden,
welches als facere durch die in-
certi condictio
gefordert wurde,
oder auf Baarzahlung. Eine Con-
diction der zweyten Klasse konnte
hier in keinem Fall vorkommen.

Beylage XIV.
Sprachgebrauch wird wohl am Wenigſten bezweifelt wer-
den, und daher ſind von mir auch ſchon bisher, ehe noch
der Sprachgebrauch beſonders unterſucht war, die von
einer incerti condictio redende Stellen unbedenklich auf
Condictionen der dritten Klaſſe bezogen worden (a).

Hieraus folgt alſo, daß die incerti condictio einen
Theil der triticaria in ſich ſchließt, ein anderer Theil der-
ſelben aber, nämlich die Condiction der zweyten Klaſſe,
gar keinen beſonderen Namen führt. Ohne Zweifel aber
liegt hierin der Hauptgrund, welcher bisher die Anerken-
nung der richtigen Terminologie verhindert hat. Denn es
hat einen täuſchenden Schein logiſcher Nothwendigkeit, daß
alle Condictionen entweder certi oder incerti ſeyn müßten;
nach der hier vorgetragenen Lehre liegt zwiſchen beiden
eine Klaſſe in der Mitte, welcher weder der eine, noch
der andere Name zukommt (b). Der Grund dieſer auf-
fallenden Erſcheinung aber liegt darin, daß die Natur
dieſer Mittelklaſſe in der That zweydeutig, und aus beiden
Eigenſchaften gemiſcht iſt, da ſie nämlich eine incerta

(a) So z. B. Num. XXXIV. e.
— Nicht gleichbedeutend mit der
incerti condictio iſt die incerta
formula
bey Gajus IV. § 54.
131, denn darunter ſind auch die
b. f. actiones mit begriffen.
(b) Ein ſcheinbarer Einwurf
liegt in L. 12 de nov. (46. 2)
„tenetur condictione vel incerti,
si non pecunia soluta esset, vel
certi si soluta esset.”
Allein hier
gründet ſich das wirklich Ausſchlie-
ßende dieſes Gegenſatzes auf die
Umſtände des beſonderen Rechts-
falles. Denn es mußte entweder
auf liberatio geklagt werden,
welches als facere durch die in-
certi condictio
gefordert wurde,
oder auf Baarzahlung. Eine Con-
diction der zweyten Klaſſe konnte
hier in keinem Fall vorkommen.
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[628/0642] Beylage XIV. Sprachgebrauch wird wohl am Wenigſten bezweifelt wer- den, und daher ſind von mir auch ſchon bisher, ehe noch der Sprachgebrauch beſonders unterſucht war, die von einer incerti condictio redende Stellen unbedenklich auf Condictionen der dritten Klaſſe bezogen worden (a). Hieraus folgt alſo, daß die incerti condictio einen Theil der triticaria in ſich ſchließt, ein anderer Theil der- ſelben aber, nämlich die Condiction der zweyten Klaſſe, gar keinen beſonderen Namen führt. Ohne Zweifel aber liegt hierin der Hauptgrund, welcher bisher die Anerken- nung der richtigen Terminologie verhindert hat. Denn es hat einen täuſchenden Schein logiſcher Nothwendigkeit, daß alle Condictionen entweder certi oder incerti ſeyn müßten; nach der hier vorgetragenen Lehre liegt zwiſchen beiden eine Klaſſe in der Mitte, welcher weder der eine, noch der andere Name zukommt (b). Der Grund dieſer auf- fallenden Erſcheinung aber liegt darin, daß die Natur dieſer Mittelklaſſe in der That zweydeutig, und aus beiden Eigenſchaften gemiſcht iſt, da ſie nämlich eine incerta (a) So z. B. Num. XXXIV. e. — Nicht gleichbedeutend mit der incerti condictio iſt die incerta formula bey Gajus IV. § 54. 131, denn darunter ſind auch die b. f. actiones mit begriffen. (b) Ein ſcheinbarer Einwurf liegt in L. 12 de nov. (46. 2) „tenetur condictione vel incerti, si non pecunia soluta esset, vel certi si soluta esset.” Allein hier gründet ſich das wirklich Ausſchlie- ßende dieſes Gegenſatzes auf die Umſtände des beſonderen Rechts- falles. Denn es mußte entweder auf liberatio geklagt werden, welches als facere durch die in- certi condictio gefordert wurde, oder auf Baarzahlung. Eine Con- diction der zweyten Klaſſe konnte hier in keinem Fall vorkommen.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 628. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/642>, abgerufen am 21.11.2024.