Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Beylage XIV. brauch, über die hier gezogenen Gränzen hinaus erweitertworden (i). XXXV. Wenn man so die aufgestellten drey Klassen der Con- Außer und über diesen drey Klassen der Condictionen (i) Zimmern Rechtsgeschichte
B. 3 S. 185. Hasse Wesen der actio S. 84. 85. Ganz irrig wird von Diesem der Ausdruck abusive oder non proprie mit einem sol- chen vermeyntlichen uneigentlichen Sprachgebrauch in Verbindung gesetzt, vgl. oben Num. XXVII. -- Wenn ich aber behaupte, daß der Ausdruck condictio nie über die hier gezogenen Gränzen hinaus erweitert worden sey, so ist Dieses von wirk- lichem, besonnenem Sprachgebrauch zu verstehen. Der falsche Schein größerer Allgemeinheit des Be- griffs, der aus der unvorsichtigen Fassung einiger Stellen der Justi- nianischen Compilation entsteht (Num. XXV. a, XXVI. f. g.), kann dagegen nicht als Einwen- dung gelten, und darf nicht als ein wahrhaft veränderter Sprachge- brauch der Justinianischen Zeit an- gesehen werden, indem der alte Begriff der condictio unzähligen Stellen der Digesten so bestimmt zum Grunde liegt, daß sie ohne dessen Voraussetzung ganz unver- ständlich seyn würden. Beylage XIV. brauch, über die hier gezogenen Gränzen hinaus erweitertworden (i). XXXV. Wenn man ſo die aufgeſtellten drey Klaſſen der Con- Außer und über dieſen drey Klaſſen der Condictionen (i) Zimmern Rechtsgeſchichte
B. 3 S. 185. Haſſe Weſen der actio S. 84. 85. Ganz irrig wird von Dieſem der Ausdruck abusive oder non proprie mit einem ſol- chen vermeyntlichen uneigentlichen Sprachgebrauch in Verbindung geſetzt, vgl. oben Num. XXVII. — Wenn ich aber behaupte, daß der Ausdruck condictio nie über die hier gezogenen Gränzen hinaus erweitert worden ſey, ſo iſt Dieſes von wirk- lichem, beſonnenem Sprachgebrauch zu verſtehen. Der falſche Schein größerer Allgemeinheit des Be- griffs, der aus der unvorſichtigen Faſſung einiger Stellen der Juſti- nianiſchen Compilation entſteht (Num. XXV. a, XXVI. f. g.), kann dagegen nicht als Einwen- dung gelten, und darf nicht als ein wahrhaft veränderter Sprachge- brauch der Juſtinianiſchen Zeit an- geſehen werden, indem der alte Begriff der condictio unzähligen Stellen der Digeſten ſo beſtimmt zum Grunde liegt, daß ſie ohne deſſen Vorausſetzung ganz unver- ſtändlich ſeyn würden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0634" n="620"/><fw place="top" type="header">Beylage <hi rendition="#aq">XIV.</hi></fw><lb/> brauch, über die hier gezogenen Gränzen hinaus erweitert<lb/> worden <note place="foot" n="(i)"><hi rendition="#g">Zimmern</hi> Rechtsgeſchichte<lb/> B. 3 S. 185. <hi rendition="#g">Haſſe</hi> Weſen der<lb/><hi rendition="#aq">actio</hi> S. 84. 85. Ganz irrig wird<lb/> von Dieſem der Ausdruck <hi rendition="#aq">abusive</hi><lb/> oder <hi rendition="#aq">non proprie</hi> mit einem ſol-<lb/> chen vermeyntlichen uneigentlichen<lb/> Sprachgebrauch in Verbindung<lb/> geſetzt, vgl. oben Num. <hi rendition="#aq">XXVII.</hi> —<lb/> Wenn ich aber behaupte, daß der<lb/> Ausdruck <hi rendition="#aq">condictio</hi> nie über die hier<lb/> gezogenen Gränzen hinaus erweitert<lb/> worden ſey, ſo iſt Dieſes von wirk-<lb/> lichem, beſonnenem Sprachgebrauch<lb/> zu verſtehen. Der falſche Schein<lb/> größerer Allgemeinheit des Be-<lb/> griffs, der aus der unvorſichtigen<lb/> Faſſung einiger Stellen der Juſti-<lb/> nianiſchen Compilation entſteht<lb/> (Num. <hi rendition="#aq">XXV. a, XXVI. f. g.</hi>),<lb/> kann dagegen nicht als Einwen-<lb/> dung gelten, und darf nicht als ein<lb/> wahrhaft veränderter Sprachge-<lb/> brauch der Juſtinianiſchen Zeit an-<lb/> geſehen werden, indem der alte<lb/> Begriff der <hi rendition="#aq">condictio</hi> unzähligen<lb/> Stellen der Digeſten ſo beſtimmt<lb/> zum Grunde liegt, daß ſie ohne<lb/> deſſen Vorausſetzung ganz unver-<lb/> ſtändlich ſeyn würden.</note>.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#aq">XXXV.</hi> </hi> </head><lb/> <p>Wenn man ſo die aufgeſtellten drey Klaſſen der Con-<lb/> dictionen, nach ihren praktiſchen Eigenthümlichkeiten, ver-<lb/> gleicht, ſo iſt es einleuchtend, daß die der erſten Klaſſe<lb/> dem Kläger den großen Vortheil der Sponſion einer Suc-<lb/> cumbenzſtrafe verſchafften, wodurch ſie ſich vor allen übri-<lb/> gen auszeichneten. Dagegen waren ihm die der zweyten<lb/> Klaſſe nachtheiliger als die der dritten. Sie führten die<lb/> Gefahr des <hi rendition="#aq">plus petere</hi> mit ſich, und ſie verſchafften ihm<lb/> nicht, neben der Hauptſache, noch die Früchte derſelben;<lb/> vielleicht auch verſchafften ſie ihm nur den reinen Sach-<lb/> werth, nicht das Intereſſe, welche Meynung jedoch oben<lb/> bekämpft worden iſt.</p><lb/> <p>Außer und über dieſen drey Klaſſen der Condictionen<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [620/0634]
Beylage XIV.
brauch, über die hier gezogenen Gränzen hinaus erweitert
worden (i).
XXXV.
Wenn man ſo die aufgeſtellten drey Klaſſen der Con-
dictionen, nach ihren praktiſchen Eigenthümlichkeiten, ver-
gleicht, ſo iſt es einleuchtend, daß die der erſten Klaſſe
dem Kläger den großen Vortheil der Sponſion einer Suc-
cumbenzſtrafe verſchafften, wodurch ſie ſich vor allen übri-
gen auszeichneten. Dagegen waren ihm die der zweyten
Klaſſe nachtheiliger als die der dritten. Sie führten die
Gefahr des plus petere mit ſich, und ſie verſchafften ihm
nicht, neben der Hauptſache, noch die Früchte derſelben;
vielleicht auch verſchafften ſie ihm nur den reinen Sach-
werth, nicht das Intereſſe, welche Meynung jedoch oben
bekämpft worden iſt.
Außer und über dieſen drey Klaſſen der Condictionen
(i) Zimmern Rechtsgeſchichte
B. 3 S. 185. Haſſe Weſen der
actio S. 84. 85. Ganz irrig wird
von Dieſem der Ausdruck abusive
oder non proprie mit einem ſol-
chen vermeyntlichen uneigentlichen
Sprachgebrauch in Verbindung
geſetzt, vgl. oben Num. XXVII. —
Wenn ich aber behaupte, daß der
Ausdruck condictio nie über die hier
gezogenen Gränzen hinaus erweitert
worden ſey, ſo iſt Dieſes von wirk-
lichem, beſonnenem Sprachgebrauch
zu verſtehen. Der falſche Schein
größerer Allgemeinheit des Be-
griffs, der aus der unvorſichtigen
Faſſung einiger Stellen der Juſti-
nianiſchen Compilation entſteht
(Num. XXV. a, XXVI. f. g.),
kann dagegen nicht als Einwen-
dung gelten, und darf nicht als ein
wahrhaft veränderter Sprachge-
brauch der Juſtinianiſchen Zeit an-
geſehen werden, indem der alte
Begriff der condictio unzähligen
Stellen der Digeſten ſo beſtimmt
zum Grunde liegt, daß ſie ohne
deſſen Vorausſetzung ganz unver-
ſtändlich ſeyn würden.
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