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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Die Condictionen. XXIV.
Ausdruck re contractus factus auf sie völlig anwend-
bar ist (a).

Durch diese Erklärung des Ulpian sind nun von der
Anwendung der certi condictio (wir dürfen hinzu setzen,
jeder Condiction überhaupt) völlig ausgeschlossen zuerst
alle Delictsobligationen. Denn wenngleich von ihnen ge-
sagt wird: re consistunt obligationes, oder ex re actio
venit
(b), so wird doch gewiß niemals der Ausdruck: re
contractus factus
von ihnen gebraucht. Ferner sind da-
durch ausgeschlossen die consensu contractus facti, denn
diese waren von solcher Wichtigkeit, daß sie unmöglich
von Ulpian aus Versehen weggelassen werden konnten,
und eben so ist kein Grund denkbar, weshalb die Compi-
latoren sie weggestrichen haben sollten, wenn Ulpian sie
wirklich erwähnt hätte. Hierin also liegt eine augenschein-
liche Übereinstimmung mit den für die Condictionen oben
vorgezeichneten Gränzen.

Eben darin aber möchte man nun auch einen Wider-
spruch finden zwischen den hier von Ulpian aufgestellten
engen Gränzen, und der im Anfang der ganzen Stelle
ausgedrückten gränzenlosen Ausdehnung (ex omni causa,
ex omni obligatione
). Dieser scheinbare Widerspruch aber
löst sich theils durch den schon oben bemerkten Zusatz: ex qua
certum petitur,
theils durch folgende Betrachtung. Wenn

(a) Nämlich in derjenigen sehr
gewöhnlichen Bedeutung von con-
tractus,
worin das Wort auch die
Quasicontracte, wie Tutel, nego-
tiorum gestio
u. s. w. umfaßt,
wie z. B. in L. 23 de R. J. (50. 17.).
(b) L. 4 L. 46 de O. et A.
(44. 7.).

Die Condictionen. XXIV.
Ausdruck re contractus factus auf ſie völlig anwend-
bar iſt (a).

Durch dieſe Erklärung des Ulpian ſind nun von der
Anwendung der certi condictio (wir dürfen hinzu ſetzen,
jeder Condiction überhaupt) völlig ausgeſchloſſen zuerſt
alle Delictsobligationen. Denn wenngleich von ihnen ge-
ſagt wird: re consistunt obligationes, oder ex re actio
venit
(b), ſo wird doch gewiß niemals der Ausdruck: re
contractus factus
von ihnen gebraucht. Ferner ſind da-
durch ausgeſchloſſen die consensu contractus facti, denn
dieſe waren von ſolcher Wichtigkeit, daß ſie unmöglich
von Ulpian aus Verſehen weggelaſſen werden konnten,
und eben ſo iſt kein Grund denkbar, weshalb die Compi-
latoren ſie weggeſtrichen haben ſollten, wenn Ulpian ſie
wirklich erwähnt hätte. Hierin alſo liegt eine augenſchein-
liche Übereinſtimmung mit den für die Condictionen oben
vorgezeichneten Gränzen.

Eben darin aber möchte man nun auch einen Wider-
ſpruch finden zwiſchen den hier von Ulpian aufgeſtellten
engen Gränzen, und der im Anfang der ganzen Stelle
ausgedrückten gränzenloſen Ausdehnung (ex omni causa,
ex omni obligatione
). Dieſer ſcheinbare Widerſpruch aber
löſt ſich theils durch den ſchon oben bemerkten Zuſatz: ex qua
certum petitur,
theils durch folgende Betrachtung. Wenn

(a) Nämlich in derjenigen ſehr
gewöhnlichen Bedeutung von con-
tractus,
worin das Wort auch die
Quaſicontracte, wie Tutel, nego-
tiorum gestio
u. ſ. w. umfaßt,
wie z. B. in L. 23 de R. J. (50. 17.).
(b) L. 4 L. 46 de O. et A.
(44. 7.).
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[585/0599] Die Condictionen. XXIV. Ausdruck re contractus factus auf ſie völlig anwend- bar iſt (a). Durch dieſe Erklärung des Ulpian ſind nun von der Anwendung der certi condictio (wir dürfen hinzu ſetzen, jeder Condiction überhaupt) völlig ausgeſchloſſen zuerſt alle Delictsobligationen. Denn wenngleich von ihnen ge- ſagt wird: re consistunt obligationes, oder ex re actio venit (b), ſo wird doch gewiß niemals der Ausdruck: re contractus factus von ihnen gebraucht. Ferner ſind da- durch ausgeſchloſſen die consensu contractus facti, denn dieſe waren von ſolcher Wichtigkeit, daß ſie unmöglich von Ulpian aus Verſehen weggelaſſen werden konnten, und eben ſo iſt kein Grund denkbar, weshalb die Compi- latoren ſie weggeſtrichen haben ſollten, wenn Ulpian ſie wirklich erwähnt hätte. Hierin alſo liegt eine augenſchein- liche Übereinſtimmung mit den für die Condictionen oben vorgezeichneten Gränzen. Eben darin aber möchte man nun auch einen Wider- ſpruch finden zwiſchen den hier von Ulpian aufgeſtellten engen Gränzen, und der im Anfang der ganzen Stelle ausgedrückten gränzenloſen Ausdehnung (ex omni causa, ex omni obligatione). Dieſer ſcheinbare Widerſpruch aber löſt ſich theils durch den ſchon oben bemerkten Zuſatz: ex qua certum petitur, theils durch folgende Betrachtung. Wenn (a) Nämlich in derjenigen ſehr gewöhnlichen Bedeutung von con- tractus, worin das Wort auch die Quaſicontracte, wie Tutel, nego- tiorum gestio u. ſ. w. umfaßt, wie z. B. in L. 23 de R. J. (50. 17.). (b) L. 4 L. 46 de O. et A. (44. 7.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 585. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/599>, abgerufen am 02.05.2024.