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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Beylage XIV.
anführen, welcher unmittelbar als Bestätigung jener Lehre
angesehen werden kann.

L. 9 § 3 de R. C. (12. 1.).
Quoniam igitur ex omnibus contractibus haec certi
condictio competit, sive re fuerit contractus factus,
sive verbis, sive conjunctim
....

Der Sinn dieser Worte ist folgender: Die Condiction
überhaupt kann begründet werden re (durch Darlehen,
Indebitum u. s. w.), oder durch Stipulation, oder auch
durch die Verbindung beider Vertragsformen; eine certi
condictio
insbesondere, wenn das Geben oder die Stipu-
lation baares Geld zum Gegenstand hat. -- Ich halte es
für unzweifelhaft, daß Ulpian noch hinzugesetzt hatte: sive
literis,
und daß diese Worte von den Compilatoren aus
dem sehr nahe liegenden Grunde weggelassen wurden, weil
die expensilatio aus dem wirklichen Leben verschwunden
war. Nimmt man nun Dieses an, so stimmt die Stelle
völlig mit den oben dargestellten Bedingungen und Grän-
zen der Condictionen, und eben so sehr mit der Stelle des
Cicero (Num. XXI.) überein. Ja ihr Ausdruck ist sogar
noch genauer und vollständiger, als der des Cicero. Denn
die condictio sine causa, mit Einschluß derjenigen Gestalt
ihrer Anwendung, worin sie den besonderen Namen con-
dictio furtiva
führt, kann nicht wohl auf eine datio oder
adnumeratio zurück geführt werden (welches Cicero's Aus-
druck ist), anstatt daß der von Ulpian gebrauchte allgemeinere

Beylage XIV.
anführen, welcher unmittelbar als Beſtätigung jener Lehre
angeſehen werden kann.

L. 9 § 3 de R. C. (12. 1.).
Quoniam igitur ex omnibus contractibus haec certi
condictio competit, sive re fuerit contractus factus,
sive verbis, sive conjunctim
....

Der Sinn dieſer Worte iſt folgender: Die Condiction
überhaupt kann begründet werden re (durch Darlehen,
Indebitum u. ſ. w.), oder durch Stipulation, oder auch
durch die Verbindung beider Vertragsformen; eine certi
condictio
insbeſondere, wenn das Geben oder die Stipu-
lation baares Geld zum Gegenſtand hat. — Ich halte es
für unzweifelhaft, daß Ulpian noch hinzugeſetzt hatte: sive
literis,
und daß dieſe Worte von den Compilatoren aus
dem ſehr nahe liegenden Grunde weggelaſſen wurden, weil
die expensilatio aus dem wirklichen Leben verſchwunden
war. Nimmt man nun Dieſes an, ſo ſtimmt die Stelle
völlig mit den oben dargeſtellten Bedingungen und Grän-
zen der Condictionen, und eben ſo ſehr mit der Stelle des
Cicero (Num. XXI.) überein. Ja ihr Ausdruck iſt ſogar
noch genauer und vollſtändiger, als der des Cicero. Denn
die condictio sine causa, mit Einſchluß derjenigen Geſtalt
ihrer Anwendung, worin ſie den beſonderen Namen con-
dictio furtiva
führt, kann nicht wohl auf eine datio oder
adnumeratio zurück geführt werden (welches Cicero’s Aus-
druck iſt), anſtatt daß der von Ulpian gebrauchte allgemeinere

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[584/0598] Beylage XIV. anführen, welcher unmittelbar als Beſtätigung jener Lehre angeſehen werden kann. L. 9 § 3 de R. C. (12. 1.). Quoniam igitur ex omnibus contractibus haec certi condictio competit, sive re fuerit contractus factus, sive verbis, sive conjunctim .... Der Sinn dieſer Worte iſt folgender: Die Condiction überhaupt kann begründet werden re (durch Darlehen, Indebitum u. ſ. w.), oder durch Stipulation, oder auch durch die Verbindung beider Vertragsformen; eine certi condictio insbeſondere, wenn das Geben oder die Stipu- lation baares Geld zum Gegenſtand hat. — Ich halte es für unzweifelhaft, daß Ulpian noch hinzugeſetzt hatte: sive literis, und daß dieſe Worte von den Compilatoren aus dem ſehr nahe liegenden Grunde weggelaſſen wurden, weil die expensilatio aus dem wirklichen Leben verſchwunden war. Nimmt man nun Dieſes an, ſo ſtimmt die Stelle völlig mit den oben dargeſtellten Bedingungen und Grän- zen der Condictionen, und eben ſo ſehr mit der Stelle des Cicero (Num. XXI.) überein. Ja ihr Ausdruck iſt ſogar noch genauer und vollſtändiger, als der des Cicero. Denn die condictio sine causa, mit Einſchluß derjenigen Geſtalt ihrer Anwendung, worin ſie den beſonderen Namen con- dictio furtiva führt, kann nicht wohl auf eine datio oder adnumeratio zurück geführt werden (welches Cicero’s Aus- druck iſt), anſtatt daß der von Ulpian gebrauchte allgemeinere

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 584. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/598>, abgerufen am 02.05.2024.