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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Beylage XIV.
waren diese Namen unächt, theils wußte man der zwey-
ten unter diesen Klagen gar keine bestimmte Gränzen an-
zuweisen. -- Weit irriger aber und folgenreicher ist die von
neueren Schriftstellern aufgestellte Ansicht (e), nach wel-
cher es stets in der Willkühr eines Glaubigers gestanden
haben soll, Forderungen irgend einer Art in ein certum
zu verwandeln, und mit einer certi condictio zu verfol-
gen, wenn er es nur darauf wagen wollte, ob die richter-
liche Schätzung geringer ausfallen würde, als die von
ihm ausgesprochene Summe, in welchem Fall er freylich,
als plus petens, sein ganzes Recht verlieren mußte. So
hätte also z. B. Jeder, Welchem in einer Stipulation Ar-
beit versprochen war, auf eine Geldsumme von 100 con-
diciren können, und er hätte den Prozeß gewonnen, wenn
der Richter jene Arbeit zu 100 oder noch höher taxirte.
Diese Ansicht nun muß durchaus verworfen werden. Schon
im Allgemeinen war eine so regellose Willkühr in dem Ge-
brauch der verschiedenen Formeln ganz gegen den Sinn
des älteren Rechts, indem die Formeln gerade dazu dienen
sollten, jedes Rechtsverhältniß in seinen individuellen Grän-
zen fest zu halten (f). Ganz entscheidend aber gegen jene
Meynung ist der Umstand, daß in dem angeführten Fall
die Intentio auf Centum dare oportere deswegen ver-

(e) Am Bestimmtesten von Hasse
Wesen der actio S. 75.
(f) Allerdings kamen auch man-
cherley Umbildungen der Formeln
vor (Beylage XIII. Num. XVI--
XIX.
), allein diese standen gleich-
falls unter bestimmten Regeln, und
hiengen keinesweges von dem blo-
ßen Gutfinden des Klägers in je-
dem einzelnen Falle ab.

Beylage XIV.
waren dieſe Namen unächt, theils wußte man der zwey-
ten unter dieſen Klagen gar keine beſtimmte Gränzen an-
zuweiſen. — Weit irriger aber und folgenreicher iſt die von
neueren Schriftſtellern aufgeſtellte Anſicht (e), nach wel-
cher es ſtets in der Willkühr eines Glaubigers geſtanden
haben ſoll, Forderungen irgend einer Art in ein certum
zu verwandeln, und mit einer certi condictio zu verfol-
gen, wenn er es nur darauf wagen wollte, ob die richter-
liche Schätzung geringer ausfallen würde, als die von
ihm ausgeſprochene Summe, in welchem Fall er freylich,
als plus petens, ſein ganzes Recht verlieren mußte. So
hätte alſo z. B. Jeder, Welchem in einer Stipulation Ar-
beit verſprochen war, auf eine Geldſumme von 100 con-
diciren können, und er hätte den Prozeß gewonnen, wenn
der Richter jene Arbeit zu 100 oder noch höher taxirte.
Dieſe Anſicht nun muß durchaus verworfen werden. Schon
im Allgemeinen war eine ſo regelloſe Willkühr in dem Ge-
brauch der verſchiedenen Formeln ganz gegen den Sinn
des älteren Rechts, indem die Formeln gerade dazu dienen
ſollten, jedes Rechtsverhältniß in ſeinen individuellen Grän-
zen feſt zu halten (f). Ganz entſcheidend aber gegen jene
Meynung iſt der Umſtand, daß in dem angeführten Fall
die Intentio auf Centum dare oportere deswegen ver-

(e) Am Beſtimmteſten von Haſſe
Weſen der actio S. 75.
(f) Allerdings kamen auch man-
cherley Umbildungen der Formeln
vor (Beylage XIII. Num. XVI—
XIX.
), allein dieſe ſtanden gleich-
falls unter beſtimmten Regeln, und
hiengen keinesweges von dem blo-
ßen Gutfinden des Klägers in je-
dem einzelnen Falle ab.
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[582/0596] Beylage XIV. waren dieſe Namen unächt, theils wußte man der zwey- ten unter dieſen Klagen gar keine beſtimmte Gränzen an- zuweiſen. — Weit irriger aber und folgenreicher iſt die von neueren Schriftſtellern aufgeſtellte Anſicht (e), nach wel- cher es ſtets in der Willkühr eines Glaubigers geſtanden haben ſoll, Forderungen irgend einer Art in ein certum zu verwandeln, und mit einer certi condictio zu verfol- gen, wenn er es nur darauf wagen wollte, ob die richter- liche Schätzung geringer ausfallen würde, als die von ihm ausgeſprochene Summe, in welchem Fall er freylich, als plus petens, ſein ganzes Recht verlieren mußte. So hätte alſo z. B. Jeder, Welchem in einer Stipulation Ar- beit verſprochen war, auf eine Geldſumme von 100 con- diciren können, und er hätte den Prozeß gewonnen, wenn der Richter jene Arbeit zu 100 oder noch höher taxirte. Dieſe Anſicht nun muß durchaus verworfen werden. Schon im Allgemeinen war eine ſo regelloſe Willkühr in dem Ge- brauch der verſchiedenen Formeln ganz gegen den Sinn des älteren Rechts, indem die Formeln gerade dazu dienen ſollten, jedes Rechtsverhältniß in ſeinen individuellen Grän- zen feſt zu halten (f). Ganz entſcheidend aber gegen jene Meynung iſt der Umſtand, daß in dem angeführten Fall die Intentio auf Centum dare oportere deswegen ver- (e) Am Beſtimmteſten von Haſſe Weſen der actio S. 75. (f) Allerdings kamen auch man- cherley Umbildungen der Formeln vor (Beylage XIII. Num. XVI— XIX.), allein dieſe ſtanden gleich- falls unter beſtimmten Regeln, und hiengen keinesweges von dem blo- ßen Gutfinden des Klägers in je- dem einzelnen Falle ab.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 582. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/596>, abgerufen am 03.05.2024.