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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Die Condictionen. XXI.
nicht anwendbar sey, da ja in der ganzen Sache an einen
Diebstahl oder an ein Testament gar nicht gedacht wor-
den war (b).

Das aber ist in jedem Fall unwidersprechlich, daß Ci-
cero jedes der drey von ihm genannten Rechtsgeschäfte
als selbstständigen, unabhängigen Entstehungsgrund einer
certi condictio anerkennt, jedes einzeln für sich, also na-
mentlich die Stipulation für sich allein, ohne daß dabey
etwa wieder ein Darlehen als Grundlage vorausgesetzt
würde, von welchem ohnehin in dem vorliegenden Fall gar
nicht die Rede war (c). Für jedes derselben erkennt er
die sponsio tertiae partis als angemessene, wohlbegründete
Einleitung des Rechtsstreits an, denn sie war bereits ab-
geschlossen worden, und er erkennt an, daß sie in jedem
der drey Fälle verwirkt seyn würde, da er das Daseyn
eines jeden derselben besonders zu widerlegen sucht.

Wenn man die Stelle des Cicero auf diese, gewiß un-
gezwungene, Weise erklärt, so kann sie, weit entfernt die
hier vorgetragene Lehre von den Condictionen zu wider-
legen, nur als eine Bestätigung derselben angesehen werden.


(b) Wesentlich dieselbe Erklä-
rung findet sich bey Hollweg
Versuche S. 40, und Gans Ob-
ligationenrecht S. 30.
(c) Die Grundlage des ganzen
Rechtshandels war eine Societät
gewesen, und die aus derselben
entsprungene Schuld hätte nur ver-
mittelst einer Expensilation oder
Stipulation die certi petitio be-
gründen können. Vgl. Puchta,
neues Rheinisches Museum. B. 1.
Num. XII.

Die Condictionen. XXI.
nicht anwendbar ſey, da ja in der ganzen Sache an einen
Diebſtahl oder an ein Teſtament gar nicht gedacht wor-
den war (b).

Das aber iſt in jedem Fall unwiderſprechlich, daß Ci-
cero jedes der drey von ihm genannten Rechtsgeſchäfte
als ſelbſtſtändigen, unabhängigen Entſtehungsgrund einer
certi condictio anerkennt, jedes einzeln für ſich, alſo na-
mentlich die Stipulation für ſich allein, ohne daß dabey
etwa wieder ein Darlehen als Grundlage vorausgeſetzt
würde, von welchem ohnehin in dem vorliegenden Fall gar
nicht die Rede war (c). Für jedes derſelben erkennt er
die sponsio tertiae partis als angemeſſene, wohlbegründete
Einleitung des Rechtsſtreits an, denn ſie war bereits ab-
geſchloſſen worden, und er erkennt an, daß ſie in jedem
der drey Fälle verwirkt ſeyn würde, da er das Daſeyn
eines jeden derſelben beſonders zu widerlegen ſucht.

Wenn man die Stelle des Cicero auf dieſe, gewiß un-
gezwungene, Weiſe erklärt, ſo kann ſie, weit entfernt die
hier vorgetragene Lehre von den Condictionen zu wider-
legen, nur als eine Beſtätigung derſelben angeſehen werden.


(b) Weſentlich dieſelbe Erklä-
rung findet ſich bey Hollweg
Verſuche S. 40, und Gans Ob-
ligationenrecht S. 30.
(c) Die Grundlage des ganzen
Rechtshandels war eine Societät
geweſen, und die aus derſelben
entſprungene Schuld hätte nur ver-
mittelſt einer Expenſilation oder
Stipulation die certi petitio be-
gründen können. Vgl. Puchta,
neues Rheiniſches Muſeum. B. 1.
Num. XII.
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[575/0589] Die Condictionen. XXI. nicht anwendbar ſey, da ja in der ganzen Sache an einen Diebſtahl oder an ein Teſtament gar nicht gedacht wor- den war (b). Das aber iſt in jedem Fall unwiderſprechlich, daß Ci- cero jedes der drey von ihm genannten Rechtsgeſchäfte als ſelbſtſtändigen, unabhängigen Entſtehungsgrund einer certi condictio anerkennt, jedes einzeln für ſich, alſo na- mentlich die Stipulation für ſich allein, ohne daß dabey etwa wieder ein Darlehen als Grundlage vorausgeſetzt würde, von welchem ohnehin in dem vorliegenden Fall gar nicht die Rede war (c). Für jedes derſelben erkennt er die sponsio tertiae partis als angemeſſene, wohlbegründete Einleitung des Rechtsſtreits an, denn ſie war bereits ab- geſchloſſen worden, und er erkennt an, daß ſie in jedem der drey Fälle verwirkt ſeyn würde, da er das Daſeyn eines jeden derſelben beſonders zu widerlegen ſucht. Wenn man die Stelle des Cicero auf dieſe, gewiß un- gezwungene, Weiſe erklärt, ſo kann ſie, weit entfernt die hier vorgetragene Lehre von den Condictionen zu wider- legen, nur als eine Beſtätigung derſelben angeſehen werden. (b) Weſentlich dieſelbe Erklä- rung findet ſich bey Hollweg Verſuche S. 40, und Gans Ob- ligationenrecht S. 30. (c) Die Grundlage des ganzen Rechtshandels war eine Societät geweſen, und die aus derſelben entſprungene Schuld hätte nur ver- mittelſt einer Expenſilation oder Stipulation die certi petitio be- gründen können. Vgl. Puchta, neues Rheiniſches Muſeum. B. 1. Num. XII.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 575. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/589>, abgerufen am 21.11.2024.