Factum puniunt. L. 9 § 1 quod falso (27. 6.) (Ulpian.)
Ex delicto dantur, pertinent ad rei persecutionem. L. 7 de alien. jud. (4. 7.) (Gajus.)
Poenae nomine concipiuntur, rei continent persecu- tionem. L. 9 § 8 L. 11 de reb. auct. jud. (42. 5.) (Ulpian.)
Non est poenalis, sed rei persecutionem continet. L. 4 § 6 de alien. jud. (4. 7.) (Ulpian.)
In allen diesen Stellen also beziehen sich die unter- scheidenden Benennungen auf den Umstand, daß durch die Klage der Kläger bald bereichert, bald blos entschä- digt wird.
2) Dann aber giebt es auch andere Stellen, worin diesel- ben Ausdrücke gebraucht werden, um die verschiedene Wir- kung der Klage auf das Vermögen des Beklagten zu unterscheiden, je nachdem nämlich der Beklagte entweder Etwas unbedingt zu leisten hat, selbst wenn er dadurch positiv ärmer wird, oder aber nur dasjenige herausgeben soll, was außerdem eine ungerechte Bereicherung für ihn seyn würde (quod ad eum pervenit, quatenus locupletior est, ut lucrum extorqueatur).
In Anwendung dieses, von dem vorigen verschiedenen, Sprachgebrauchs heißt nun eine einseitige Strafklage (wel- cher anderwärts dieser Name versagt wurde) poenalis.
L. 1 § 5. 8 ne vis fiat (43. 4.) (Ulpian.)
Und ganz consequent wird nun im Gegensatz der Aus-
§. 210. Pönalklagen.
Factum puniunt. L. 9 § 1 quod falso (27. 6.) (Ulpian.)
Ex delicto dantur, pertinent ad rei persecutionem. L. 7 de alien. jud. (4. 7.) (Gajus.)
Poenae nomine concipiuntur, rei continent persecu- tionem. L. 9 § 8 L. 11 de reb. auct. jud. (42. 5.) (Ulpian.)
Non est poenalis, sed rei persecutionem continet. L. 4 § 6 de alien. jud. (4. 7.) (Ulpian.)
In allen dieſen Stellen alſo beziehen ſich die unter- ſcheidenden Benennungen auf den Umſtand, daß durch die Klage der Kläger bald bereichert, bald blos entſchä- digt wird.
2) Dann aber giebt es auch andere Stellen, worin dieſel- ben Ausdrücke gebraucht werden, um die verſchiedene Wir- kung der Klage auf das Vermögen des Beklagten zu unterſcheiden, je nachdem nämlich der Beklagte entweder Etwas unbedingt zu leiſten hat, ſelbſt wenn er dadurch poſitiv ärmer wird, oder aber nur dasjenige herausgeben ſoll, was außerdem eine ungerechte Bereicherung für ihn ſeyn würde (quod ad eum pervenit, quatenus locupletior est, ut lucrum extorqueatur).
In Anwendung dieſes, von dem vorigen verſchiedenen, Sprachgebrauchs heißt nun eine einſeitige Strafklage (wel- cher anderwärts dieſer Name verſagt wurde) poenalis.
L. 1 § 5. 8 ne vis fiat (43. 4.) (Ulpian.)
Und ganz conſequent wird nun im Gegenſatz der Aus-
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[43/0057]
§. 210. Pönalklagen.
Factum puniunt.
L. 9 § 1 quod falso (27. 6.) (Ulpian.)
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L. 7 de alien. jud. (4. 7.) (Gajus.)
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Non est poenalis, sed rei persecutionem continet.
L. 4 § 6 de alien. jud. (4. 7.) (Ulpian.)
In allen dieſen Stellen alſo beziehen ſich die unter-
ſcheidenden Benennungen auf den Umſtand, daß durch die
Klage der Kläger bald bereichert, bald blos entſchä-
digt wird.
2) Dann aber giebt es auch andere Stellen, worin dieſel-
ben Ausdrücke gebraucht werden, um die verſchiedene Wir-
kung der Klage auf das Vermögen des Beklagten zu
unterſcheiden, je nachdem nämlich der Beklagte entweder
Etwas unbedingt zu leiſten hat, ſelbſt wenn er dadurch
poſitiv ärmer wird, oder aber nur dasjenige herausgeben
ſoll, was außerdem eine ungerechte Bereicherung für ihn
ſeyn würde (quod ad eum pervenit, quatenus locupletior
est, ut lucrum extorqueatur).
In Anwendung dieſes, von dem vorigen verſchiedenen,
Sprachgebrauchs heißt nun eine einſeitige Strafklage (wel-
cher anderwärts dieſer Name verſagt wurde) poenalis.
L. 1 § 5. 8 ne vis fiat (43. 4.) (Ulpian.)
Und ganz conſequent wird nun im Gegenſatz der Aus-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/57>, abgerufen am 23.11.2024.
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