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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Die Condictionen. XV.
liae (g); wenn er sich selbst aber dadurch bereicherte,
z. B. indem er nachher des Schuldners Erbe wurde, so
hatte ich wegen dieser Bereicherung gegen ihn gleichfalls
eine certi condictio sine causa auf die Summe der mir
entzogenen Forderung (h). Gerade daß diese Fälle so
selten und verwickelt sind, paßt vollkommen zu dem sonst
räthselhaften Umstand, daß die Condiction hier zwar als
unzweifelhaft erwähnt wird, aber nur ein einzigesmal im
ganzen Umfang unsrer Rechtsquellen, und nur ganz bey-
läufig bey der certi condictio, um die große Mannich-
faltigkeit der Fälle bemerklich zu machen, welche zu dieser
Klage Anlaß geben können.

Es tritt also hier ein ganz ähnliches Verhältniß ein
wie bey dem Diebstahl. Dieser erzeugt zwey ganz ver-
schiedenartige Klagen: aus dem Delict entsteht die furti
actio,
aus der grundlosen Bereicherung die condictio fur-
tiva,
welches Verhältniß durch die gleich folgende Be-
trachtung deutlicher hervor treten wird. Der Unterschied
liegt nur darin, daß bey dem damnum die Bereicherung
äußerst selten, bey dem Diebstahl dagegen jedesmal eintritt.

XV.

Es bleibt nun noch übrig, die condictio furtiva zu be-
trachten, als die zweyte unter den Klagen, welche von
der regelmäßigen Natur der Condictionen abweichen (Num.

(g) Gajus III. § 215. 216.
(h) Diesen Fall bezieht hierauf
richtig Heffter Observ. in Gajum
L. 4 p.
66.

Die Condictionen. XV.
liae (g); wenn er ſich ſelbſt aber dadurch bereicherte,
z. B. indem er nachher des Schuldners Erbe wurde, ſo
hatte ich wegen dieſer Bereicherung gegen ihn gleichfalls
eine certi condictio sine causa auf die Summe der mir
entzogenen Forderung (h). Gerade daß dieſe Fälle ſo
ſelten und verwickelt ſind, paßt vollkommen zu dem ſonſt
räthſelhaften Umſtand, daß die Condiction hier zwar als
unzweifelhaft erwähnt wird, aber nur ein einzigesmal im
ganzen Umfang unſrer Rechtsquellen, und nur ganz bey-
läufig bey der certi condictio, um die große Mannich-
faltigkeit der Fälle bemerklich zu machen, welche zu dieſer
Klage Anlaß geben können.

Es tritt alſo hier ein ganz ähnliches Verhältniß ein
wie bey dem Diebſtahl. Dieſer erzeugt zwey ganz ver-
ſchiedenartige Klagen: aus dem Delict entſteht die furti
actio,
aus der grundloſen Bereicherung die condictio fur-
tiva,
welches Verhältniß durch die gleich folgende Be-
trachtung deutlicher hervor treten wird. Der Unterſchied
liegt nur darin, daß bey dem damnum die Bereicherung
äußerſt ſelten, bey dem Diebſtahl dagegen jedesmal eintritt.

XV.

Es bleibt nun noch übrig, die condictio furtiva zu be-
trachten, als die zweyte unter den Klagen, welche von
der regelmäßigen Natur der Condictionen abweichen (Num.

(g) Gajus III. § 215. 216.
(h) Dieſen Fall bezieht hierauf
richtig Heffter Observ. in Gajum
L. 4 p.
66.
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[551/0565] Die Condictionen. XV. liae (g); wenn er ſich ſelbſt aber dadurch bereicherte, z. B. indem er nachher des Schuldners Erbe wurde, ſo hatte ich wegen dieſer Bereicherung gegen ihn gleichfalls eine certi condictio sine causa auf die Summe der mir entzogenen Forderung (h). Gerade daß dieſe Fälle ſo ſelten und verwickelt ſind, paßt vollkommen zu dem ſonſt räthſelhaften Umſtand, daß die Condiction hier zwar als unzweifelhaft erwähnt wird, aber nur ein einzigesmal im ganzen Umfang unſrer Rechtsquellen, und nur ganz bey- läufig bey der certi condictio, um die große Mannich- faltigkeit der Fälle bemerklich zu machen, welche zu dieſer Klage Anlaß geben können. Es tritt alſo hier ein ganz ähnliches Verhältniß ein wie bey dem Diebſtahl. Dieſer erzeugt zwey ganz ver- ſchiedenartige Klagen: aus dem Delict entſteht die furti actio, aus der grundloſen Bereicherung die condictio fur- tiva, welches Verhältniß durch die gleich folgende Be- trachtung deutlicher hervor treten wird. Der Unterſchied liegt nur darin, daß bey dem damnum die Bereicherung äußerſt ſelten, bey dem Diebſtahl dagegen jedesmal eintritt. XV. Es bleibt nun noch übrig, die condictio furtiva zu be- trachten, als die zweyte unter den Klagen, welche von der regelmäßigen Natur der Condictionen abweichen (Num. (g) Gajus III. § 215. 216. (h) Dieſen Fall bezieht hierauf richtig Heffter Observ. in Gajum L. 4 p. 66.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 551. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/565>, abgerufen am 23.11.2024.