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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Beylage XIV.
den. Nach der L. Julia de adulteriis sollte, im Fall der
Freysprechung, dem Eigenthümer der durch die Folter ge-
tödteten oder beschädigten Sklaven Ersatz gegeben wer-
den; wenn der Sklave blos Zeuge war, einfacher Ersatz,
wenn er selbst des Ehebruchs beschuldigt war, doppelter
Ersatz. Dabey wird ausdrücklich hinzugesetzt: per con-
dictionem quae ex lege descendit
(c). Diese Anwendung
der Condictionen liegt völlig außer dem Condictionenprin-
cip, da der Werth des verletzten Sklaven gar nicht in
das Vermögen Desjenigen gekommen war, welcher jetzt
den einfachen oder doppelten Ersatz leisten sollte.

Wenn ein Kläger seine Forderung übertreibt, und da-
durch dem Beklagten unnöthige Prozeßkosten zuzieht, so
soll er nicht nur Entschädigung zahlen, sondern auch noch
die zweyfache Summe derselben als Strafe zulegen, und
bey dieser Vorschrift Justinians heißt es ausdrücklich: ex
lege condicticiam emanare
(d). Auch diese Klage liegt
ganz außer dem Princip der Condictionen.

Ein ähnlicher Ausdruck wird gebraucht, wenn der Klä-
ger mit der hereditatis petitio abgewiesen wird, nachdem
er vorher Erbschaftsschulden aus seinem Vermögen ausbe-
zahlt hatte. Diese soll er von dem wahren Erben (gegen
welchen er ohne Erfolg geklagt hatte) wieder fordern kön-
nen "negotiorum gestorum, vel ex lege condictione" (e).

(c) L. 27 § 15, 16 L. 28 ad
L. J. de adult.
(48. 5.).
(d) § 24 J. de act. (4. 6.).
(e) L. 12 § 1 in f. C. de pet.
hered.
(3. 31.). -- Außerdem kann
ohne Zweifel der abgewiesene Klä-
ger die gezahlte Summe von dem
Empfänger zurück fordern mit der

Beylage XIV.
den. Nach der L. Julia de adulteriis ſollte, im Fall der
Freyſprechung, dem Eigenthümer der durch die Folter ge-
tödteten oder beſchädigten Sklaven Erſatz gegeben wer-
den; wenn der Sklave blos Zeuge war, einfacher Erſatz,
wenn er ſelbſt des Ehebruchs beſchuldigt war, doppelter
Erſatz. Dabey wird ausdrücklich hinzugeſetzt: per con-
dictionem quae ex lege descendit
(c). Dieſe Anwendung
der Condictionen liegt völlig außer dem Condictionenprin-
cip, da der Werth des verletzten Sklaven gar nicht in
das Vermögen Desjenigen gekommen war, welcher jetzt
den einfachen oder doppelten Erſatz leiſten ſollte.

Wenn ein Kläger ſeine Forderung übertreibt, und da-
durch dem Beklagten unnöthige Prozeßkoſten zuzieht, ſo
ſoll er nicht nur Entſchädigung zahlen, ſondern auch noch
die zweyfache Summe derſelben als Strafe zulegen, und
bey dieſer Vorſchrift Juſtinians heißt es ausdrücklich: ex
lege condicticiam emanare
(d). Auch dieſe Klage liegt
ganz außer dem Princip der Condictionen.

Ein ähnlicher Ausdruck wird gebraucht, wenn der Klä-
ger mit der hereditatis petitio abgewieſen wird, nachdem
er vorher Erbſchaftsſchulden aus ſeinem Vermögen ausbe-
zahlt hatte. Dieſe ſoll er von dem wahren Erben (gegen
welchen er ohne Erfolg geklagt hatte) wieder fordern kön-
nen „negotiorum gestorum, vel ex lege condictione” (e).

(c) L. 27 § 15, 16 L. 28 ad
L. J. de adult.
(48. 5.).
(d) § 24 J. de act. (4. 6.).
(e) L. 12 § 1 in f. C. de pet.
hered.
(3. 31.). — Außerdem kann
ohne Zweifel der abgewieſene Klä-
ger die gezahlte Summe von dem
Empfänger zurück fordern mit der
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[546/0560] Beylage XIV. den. Nach der L. Julia de adulteriis ſollte, im Fall der Freyſprechung, dem Eigenthümer der durch die Folter ge- tödteten oder beſchädigten Sklaven Erſatz gegeben wer- den; wenn der Sklave blos Zeuge war, einfacher Erſatz, wenn er ſelbſt des Ehebruchs beſchuldigt war, doppelter Erſatz. Dabey wird ausdrücklich hinzugeſetzt: per con- dictionem quae ex lege descendit (c). Dieſe Anwendung der Condictionen liegt völlig außer dem Condictionenprin- cip, da der Werth des verletzten Sklaven gar nicht in das Vermögen Desjenigen gekommen war, welcher jetzt den einfachen oder doppelten Erſatz leiſten ſollte. Wenn ein Kläger ſeine Forderung übertreibt, und da- durch dem Beklagten unnöthige Prozeßkoſten zuzieht, ſo ſoll er nicht nur Entſchädigung zahlen, ſondern auch noch die zweyfache Summe derſelben als Strafe zulegen, und bey dieſer Vorſchrift Juſtinians heißt es ausdrücklich: ex lege condicticiam emanare (d). Auch dieſe Klage liegt ganz außer dem Princip der Condictionen. Ein ähnlicher Ausdruck wird gebraucht, wenn der Klä- ger mit der hereditatis petitio abgewieſen wird, nachdem er vorher Erbſchaftsſchulden aus ſeinem Vermögen ausbe- zahlt hatte. Dieſe ſoll er von dem wahren Erben (gegen welchen er ohne Erfolg geklagt hatte) wieder fordern kön- nen „negotiorum gestorum, vel ex lege condictione” (e). (c) L. 27 § 15, 16 L. 28 ad L. J. de adult. (48. 5.). (d) § 24 J. de act. (4. 6.). (e) L. 12 § 1 in f. C. de pet. hered. (3. 31.). — Außerdem kann ohne Zweifel der abgewieſene Klä- ger die gezahlte Summe von dem Empfänger zurück fordern mit der

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 546. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/560>, abgerufen am 02.05.2024.