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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Beylage XIV.
nur Bedeutung durch die Beziehung auf die Stipulation,
da diese bald certa, bald incerta pecunia zum Gegenstand
haben kann.

Einige andere Bestätigungen der hier aufgestellten An-
sicht von der Stipulation will ich nur kurz andeuten, da
ich sie schon an einem andern Ort weiter ausgeführt
habe (o). Die älteste und wahrscheinlichste Etymologie
von Stipulatio ist die von Stips, Geld (p), so daß Stipu-
latio
wörtlich ein Geldgeschäft heißt, welches sich unge-
zwungen nur dann rechtfertigen läßt, wenn man in ihr
zugleich die Fiction einer durch Gelddarlehen entstandenen
Verpflichtung anerkennt. -- Damit stimmt aber auch ganz
besonders die wahrscheinliche Entstehung der Stipulation
zusammen. Die Zwölf Tafeln hatten im Allgemeinen dem
Nexum eine bindende Kraft beygelegt, und damit die nexi
obligatio
begründet, welche nichts Anderes war, als ein
symbolisches Gelddarlehen, wie die Mancipation ein sym-
bolischer Kauf, beide mit scheinbar zugewogenem Geld.
Als später die nexi obligatio durch die Lex Poetelia ab-
geschafft wurde, und doch eine allgemeine Contractsform
nicht entbehrt werden konnte, ließ man aus der nexi ob-
ligatio
die symbolische Handlung weg, behielt aber die
mündliche Frage und Antwort bey. Das so entstandene

ein Minimum, so hat er keine
Klage, und muß sich mit dem Er-
folg seines Vertrauens begnügen.
(o) Savigny über das alt-
römische Schuldrecht, Abhandlun-
gen der Berliner Akademie von
1833.
(p) Varro de lingua lat. Lib.
5 § 36, Festus v. stipem.

Beylage XIV.
nur Bedeutung durch die Beziehung auf die Stipulation,
da dieſe bald certa, bald incerta pecunia zum Gegenſtand
haben kann.

Einige andere Beſtätigungen der hier aufgeſtellten An-
ſicht von der Stipulation will ich nur kurz andeuten, da
ich ſie ſchon an einem andern Ort weiter ausgeführt
habe (o). Die älteſte und wahrſcheinlichſte Etymologie
von Stipulatio iſt die von Stips, Geld (p), ſo daß Stipu-
latio
wörtlich ein Geldgeſchäft heißt, welches ſich unge-
zwungen nur dann rechtfertigen läßt, wenn man in ihr
zugleich die Fiction einer durch Gelddarlehen entſtandenen
Verpflichtung anerkennt. — Damit ſtimmt aber auch ganz
beſonders die wahrſcheinliche Entſtehung der Stipulation
zuſammen. Die Zwölf Tafeln hatten im Allgemeinen dem
Nexum eine bindende Kraft beygelegt, und damit die nexi
obligatio
begründet, welche nichts Anderes war, als ein
ſymboliſches Gelddarlehen, wie die Mancipation ein ſym-
boliſcher Kauf, beide mit ſcheinbar zugewogenem Geld.
Als ſpäter die nexi obligatio durch die Lex Poetelia ab-
geſchafft wurde, und doch eine allgemeine Contractsform
nicht entbehrt werden konnte, ließ man aus der nexi ob-
ligatio
die ſymboliſche Handlung weg, behielt aber die
mündliche Frage und Antwort bey. Das ſo entſtandene

ein Minimum, ſo hat er keine
Klage, und muß ſich mit dem Er-
folg ſeines Vertrauens begnügen.
(o) Savigny über das alt-
römiſche Schuldrecht, Abhandlun-
gen der Berliner Akademie von
1833.
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5 § 36, Festus v. stipem.
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[538/0552] Beylage XIV. nur Bedeutung durch die Beziehung auf die Stipulation, da dieſe bald certa, bald incerta pecunia zum Gegenſtand haben kann. Einige andere Beſtätigungen der hier aufgeſtellten An- ſicht von der Stipulation will ich nur kurz andeuten, da ich ſie ſchon an einem andern Ort weiter ausgeführt habe (o). Die älteſte und wahrſcheinlichſte Etymologie von Stipulatio iſt die von Stips, Geld (p), ſo daß Stipu- latio wörtlich ein Geldgeſchäft heißt, welches ſich unge- zwungen nur dann rechtfertigen läßt, wenn man in ihr zugleich die Fiction einer durch Gelddarlehen entſtandenen Verpflichtung anerkennt. — Damit ſtimmt aber auch ganz beſonders die wahrſcheinliche Entſtehung der Stipulation zuſammen. Die Zwölf Tafeln hatten im Allgemeinen dem Nexum eine bindende Kraft beygelegt, und damit die nexi obligatio begründet, welche nichts Anderes war, als ein ſymboliſches Gelddarlehen, wie die Mancipation ein ſym- boliſcher Kauf, beide mit ſcheinbar zugewogenem Geld. Als ſpäter die nexi obligatio durch die Lex Poetelia ab- geſchafft wurde, und doch eine allgemeine Contractsform nicht entbehrt werden konnte, ließ man aus der nexi ob- ligatio die ſymboliſche Handlung weg, behielt aber die mündliche Frage und Antwort bey. Das ſo entſtandene (n) (o) Savigny über das alt- römiſche Schuldrecht, Abhandlun- gen der Berliner Akademie von 1833. (p) Varro de lingua lat. Lib. 5 § 36, Festus v. stipem. (n) ein Minimum, ſo hat er keine Klage, und muß ſich mit dem Er- folg ſeines Vertrauens begnügen.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 538. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/552>, abgerufen am 02.05.2024.