Verschiedene Bürgschaften in Beziehung auf Legate (d).
Die prozessualische Bürgschaft judicatum solvi(e); des- gleichen ratam rem haberi(f).
Außerdem aber, und was noch wichtiger war, kamen vielleicht solche Stipulationen mit doli clausula bey jeder Litiscontestation vor, solange der ordo judiciorum bestand, so daß nur durch dessen Untergang zugleich die Nachricht von jenen Stipulationen aus unsren Rechtsquellen ver- schwunden seyn möchte. Dadurch allein läßt sich auf un- gezwungene Weise die schon oben mitgetheilte Thatsache erklären, daß für jede stricti juris obligatio, von der Zeit der Litiscontestation an, ähnliche Wirkungen eintraten, wie sie außerdem nur bey den bonae fidei contractus wahrgenommen werden, so daß von dieser Zeit an die omnis causa geleistet werden mußte (Num. III. d. e.).
Endlich auch, von allen diesen Modificationen abge- schen, brachte der Prätor in jedem einzelnen Fall schon dadurch die strengen Klagen den freyen näher, daß er eine doli exceptio gab, so oft sich dazu hinreichende Ver- anlassung darbot. Denn die Beachtung der etwa vorhan- denen Exceptionen war nur insofern ein eigenthümlicher Vorzug der b. f. actiones, als der Richter aus eigener Macht bey ihnen darauf Rücksicht nehmen sollte; der Prä-
(d)L. 1 pr. § 3 si cui plus (35. 3.), L. 1 pr. ut legat. (36. 3.). (Eine Folge aus dieser Natur der Stipulation im § 13 eod.).
(e)L. 17 -- 19 judic. solvi (46. 7.), L. 45 de her. pet. (5. 3.).
(f)L. 22 § 7 ratam rem (46. 8.).
Stricti juris, bonae fidei actiones. XIX.
Verſchiedene Bürgſchaften in Beziehung auf Legate (d).
Die prozeſſualiſche Bürgſchaft judicatum solvi(e); des- gleichen ratam rem haberi(f).
Außerdem aber, und was noch wichtiger war, kamen vielleicht ſolche Stipulationen mit doli clausula bey jeder Litisconteſtation vor, ſolange der ordo judiciorum beſtand, ſo daß nur durch deſſen Untergang zugleich die Nachricht von jenen Stipulationen aus unſren Rechtsquellen ver- ſchwunden ſeyn möchte. Dadurch allein läßt ſich auf un- gezwungene Weiſe die ſchon oben mitgetheilte Thatſache erklären, daß für jede stricti juris obligatio, von der Zeit der Litisconteſtation an, ähnliche Wirkungen eintraten, wie ſie außerdem nur bey den bonae fidei contractus wahrgenommen werden, ſo daß von dieſer Zeit an die omnis causa geleiſtet werden mußte (Num. III. d. e.).
Endlich auch, von allen dieſen Modificationen abge- ſchen, brachte der Prätor in jedem einzelnen Fall ſchon dadurch die ſtrengen Klagen den freyen näher, daß er eine doli exceptio gab, ſo oft ſich dazu hinreichende Ver- anlaſſung darbot. Denn die Beachtung der etwa vorhan- denen Exceptionen war nur inſofern ein eigenthümlicher Vorzug der b. f. actiones, als der Richter aus eigener Macht bey ihnen darauf Rückſicht nehmen ſollte; der Prä-
(d)L. 1 pr. § 3 si cui plus (35. 3.), L. 1 pr. ut legat. (36. 3.). (Eine Folge aus dieſer Natur der Stipulation im § 13 eod.).
(e)L. 17 — 19 judic. solvi (46. 7.), L. 45 de her. pet. (5. 3.).
(f)L. 22 § 7 ratam rem (46. 8.).
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0515"n="501"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">Stricti juris, bonae fidei actiones. XIX.</hi></fw><lb/><p>Verſchiedene Bürgſchaften in Beziehung auf Legate <noteplace="foot"n="(d)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 1 <hirendition="#i">pr.</hi> § 3 <hirendition="#i">si cui plus</hi><lb/>
(35. 3.), <hirendition="#i">L.</hi> 1 <hirendition="#i">pr. ut legat.</hi></hi><lb/>
(36. 3.). (Eine Folge aus dieſer<lb/>
Natur der Stipulation im § 13<lb/><hirendition="#aq">eod.</hi>).</note>.</p><lb/><p>Die prozeſſualiſche Bürgſchaft <hirendition="#aq">judicatum solvi</hi><noteplace="foot"n="(e)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 17 — 19 <hirendition="#i">judic. solvi</hi><lb/>
(46. 7.), <hirendition="#i">L.</hi> 45 <hirendition="#i">de her. pet.</hi></hi><lb/>
(5. 3.).</note>; des-<lb/>
gleichen <hirendition="#aq">ratam rem haberi</hi><noteplace="foot"n="(f)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 22 § 7 <hirendition="#i">ratam rem</hi></hi><lb/>
(46. 8.).</note>.</p><lb/><p>Außerdem aber, und was noch wichtiger war, kamen<lb/>
vielleicht ſolche Stipulationen mit <hirendition="#aq">doli clausula</hi> bey jeder<lb/>
Litisconteſtation vor, ſolange der <hirendition="#aq">ordo judiciorum</hi> beſtand,<lb/>ſo daß nur durch deſſen Untergang zugleich die Nachricht<lb/>
von jenen Stipulationen aus unſren Rechtsquellen ver-<lb/>ſchwunden ſeyn möchte. Dadurch allein läßt ſich auf un-<lb/>
gezwungene Weiſe die ſchon oben mitgetheilte Thatſache<lb/>
erklären, daß für jede <hirendition="#aq">stricti juris obligatio,</hi> von der Zeit<lb/>
der Litisconteſtation an, ähnliche Wirkungen eintraten,<lb/>
wie ſie außerdem nur bey den <hirendition="#aq">bonae fidei contractus</hi><lb/>
wahrgenommen werden, ſo daß von dieſer Zeit an die<lb/><hirendition="#aq">omnis causa</hi> geleiſtet werden mußte (Num. <hirendition="#aq">III. d. e.</hi>).</p><lb/><p>Endlich auch, von allen dieſen Modificationen abge-<lb/>ſchen, brachte der Prätor in jedem einzelnen Fall ſchon<lb/>
dadurch die ſtrengen Klagen den freyen näher, daß er<lb/>
eine <hirendition="#aq">doli exceptio</hi> gab, ſo oft ſich dazu hinreichende Ver-<lb/>
anlaſſung darbot. Denn die Beachtung der etwa vorhan-<lb/>
denen Exceptionen war nur inſofern ein eigenthümlicher<lb/>
Vorzug der <hirendition="#aq">b. f. actiones</hi>, als der Richter aus eigener<lb/>
Macht bey ihnen darauf Rückſicht nehmen ſollte; der Prä-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[501/0515]
Stricti juris, bonae fidei actiones. XIX.
Verſchiedene Bürgſchaften in Beziehung auf Legate (d).
Die prozeſſualiſche Bürgſchaft judicatum solvi (e); des-
gleichen ratam rem haberi (f).
Außerdem aber, und was noch wichtiger war, kamen
vielleicht ſolche Stipulationen mit doli clausula bey jeder
Litisconteſtation vor, ſolange der ordo judiciorum beſtand,
ſo daß nur durch deſſen Untergang zugleich die Nachricht
von jenen Stipulationen aus unſren Rechtsquellen ver-
ſchwunden ſeyn möchte. Dadurch allein läßt ſich auf un-
gezwungene Weiſe die ſchon oben mitgetheilte Thatſache
erklären, daß für jede stricti juris obligatio, von der Zeit
der Litisconteſtation an, ähnliche Wirkungen eintraten,
wie ſie außerdem nur bey den bonae fidei contractus
wahrgenommen werden, ſo daß von dieſer Zeit an die
omnis causa geleiſtet werden mußte (Num. III. d. e.).
Endlich auch, von allen dieſen Modificationen abge-
ſchen, brachte der Prätor in jedem einzelnen Fall ſchon
dadurch die ſtrengen Klagen den freyen näher, daß er
eine doli exceptio gab, ſo oft ſich dazu hinreichende Ver-
anlaſſung darbot. Denn die Beachtung der etwa vorhan-
denen Exceptionen war nur inſofern ein eigenthümlicher
Vorzug der b. f. actiones, als der Richter aus eigener
Macht bey ihnen darauf Rückſicht nehmen ſollte; der Prä-
(d) L. 1 pr. § 3 si cui plus
(35. 3.), L. 1 pr. ut legat.
(36. 3.). (Eine Folge aus dieſer
Natur der Stipulation im § 13
eod.).
(e) L. 17 — 19 judic. solvi
(46. 7.), L. 45 de her. pet.
(5. 3.).
(f) L. 22 § 7 ratam rem
(46. 8.).
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 501. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/515>, abgerufen am 23.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.