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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Beylage XIII.
Willen des Prätors ſolche Klagen, die an ſich str. j. actio-
nes
waren, die Natur von freyen Klagen mitgetheilt be-
kamen, ja es läßt ſich wohl annehmen, daß dieſes überall
geſchah, wo vom Prätor eine Stipulation erzwungen
wurde, die nicht gerade auf eine Strafe gerichtet war
(XVIII.). Die Rechtsform, wodurch dieſe Modification
bewirkt wurde, war dann dieſelbe, wie wenn der Wille
der Parteyen eine ſolche Veränderung herbeyführte (XVII.).
Es wurde nämlich in die erzwungene Stipulation die doli
clausula
aufgenommen, wodurch der str. j. actio, die nun
allerdings (vor einem judex) eintreten mußte, derſelbe Er-
folg geſichert war, der bey einer b. f. actio (vor einem
arbiter) eingetreten ſeyn würde.

Ich will hier die Fälle erzwungener Stipulationen zu-
ſammen ſtellen, von welchen wir beſtimmt wiſſen, daß ſie
die doli clausula in ſich ſchloſſen.

Die Stipulation von Bürgen, wodurch jeder Fructuar
dem Eigenthümer Sicherheit beſtellen muß (a).

Die Bürgſchaft, wodurch die Wirkung einer operis
novi nunciatio
abgewendet wird (b).

Die Stipulationen wegen damnum infectum (c).


(a) L. 5 pr. usufr. quemadm.
cav.
(7. 9.).
(b) L. 21 § 2 de op. novi
nunc.
(39. 1.).
(c) Hier haben wir kein ſo wört-
liches Zeugniß, wie für die übri-
gen Fälle, allein die in L. 28
L. 40 pr. de damno inf.
(39. 2.)
anerkannte freye Beurtheilung läßt
keinen Zweifel, daß auch da die
doli clausula eingerückt zu wer-
den pflegte. Huschke de actio-
num formulis p.
31. — Es war
hier übrigens bald eine bloße re-
promissio,
bald eine satisdatio.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 500. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/514>, abgerufen am 12.01.2025.