chen Fällen freylich nur noch mit Hülfe von Fictionen die Klage als eine in rem actio angesehen werden konnte.
Unter den in rem actiones, welche ein Familienver- hältniß zum Gegenstand haben, ist nur allein das liberale judicium eine Civilklage; bey den übrigen, welche präto- rische Klagen sind, kann die hier verhandelte Frage gar nicht vorkommen (§ 216. a). Das liberale judicium nun scheint vorzugsweise vor dem Centumviralgericht verhan- delt worden zu seyn; vor einem einzelnen Richter verhan- delt, möchte es wohl ein strenges judicium gewesen seyn.
X.
Die sehr zahlreichen honorariae actiones waren ohne Zweifel insgesammt freye Klagen oder arbitria, so gut als die bonae fidei judicia. Sie führen nicht diesen Namen, weil sich bey ihnen die freye Behandlung von selbst ver- stand, und nicht erst durch die Clausel ex fide bona ge- sichert zu werden brauchte (Num. VI.).
Was endlich die extraordinariae actiones betrifft, so ist nicht zu zweifeln, daß in ihnen dieselbe Freyheit der Beurtheilung galt, wie in den b. f. actiones. Wenigstens von einer Beschränkung der Macht des Judex konnte bey ihnen unmöglich die Rede seyn, da hier die richterliche Obrigkeit selbst die Function des Judex übernahm.
XI.
Ist nun bisher der gemeinschaftliche Umfang der stricti
Beylage XIII.
chen Fällen freylich nur noch mit Hülfe von Fictionen die Klage als eine in rem actio angeſehen werden konnte.
Unter den in rem actiones, welche ein Familienver- hältniß zum Gegenſtand haben, iſt nur allein das liberale judicium eine Civilklage; bey den übrigen, welche präto- riſche Klagen ſind, kann die hier verhandelte Frage gar nicht vorkommen (§ 216. a). Das liberale judicium nun ſcheint vorzugsweiſe vor dem Centumviralgericht verhan- delt worden zu ſeyn; vor einem einzelnen Richter verhan- delt, möchte es wohl ein ſtrenges judicium geweſen ſeyn.
X.
Die ſehr zahlreichen honorariae actiones waren ohne Zweifel insgeſammt freye Klagen oder arbitria, ſo gut als die bonae fidei judicia. Sie führen nicht dieſen Namen, weil ſich bey ihnen die freye Behandlung von ſelbſt ver- ſtand, und nicht erſt durch die Clauſel ex fide bona ge- ſichert zu werden brauchte (Num. VI.).
Was endlich die extraordinariae actiones betrifft, ſo iſt nicht zu zweifeln, daß in ihnen dieſelbe Freyheit der Beurtheilung galt, wie in den b. f. actiones. Wenigſtens von einer Beſchränkung der Macht des Judex konnte bey ihnen unmöglich die Rede ſeyn, da hier die richterliche Obrigkeit ſelbſt die Function des Judex übernahm.
XI.
Iſt nun bisher der gemeinſchaftliche Umfang der stricti
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Beylage XIII.
chen Fällen freylich nur noch mit Hülfe von Fictionen die
Klage als eine in rem actio angeſehen werden konnte.
Unter den in rem actiones, welche ein Familienver-
hältniß zum Gegenſtand haben, iſt nur allein das liberale
judicium eine Civilklage; bey den übrigen, welche präto-
riſche Klagen ſind, kann die hier verhandelte Frage gar
nicht vorkommen (§ 216. a). Das liberale judicium nun
ſcheint vorzugsweiſe vor dem Centumviralgericht verhan-
delt worden zu ſeyn; vor einem einzelnen Richter verhan-
delt, möchte es wohl ein ſtrenges judicium geweſen ſeyn.
X.
Die ſehr zahlreichen honorariae actiones waren ohne
Zweifel insgeſammt freye Klagen oder arbitria, ſo gut als
die bonae fidei judicia. Sie führen nicht dieſen Namen,
weil ſich bey ihnen die freye Behandlung von ſelbſt ver-
ſtand, und nicht erſt durch die Clauſel ex fide bona ge-
ſichert zu werden brauchte (Num. VI.).
Was endlich die extraordinariae actiones betrifft, ſo
iſt nicht zu zweifeln, daß in ihnen dieſelbe Freyheit der
Beurtheilung galt, wie in den b. f. actiones. Wenigſtens
von einer Beſchränkung der Macht des Judex konnte bey
ihnen unmöglich die Rede ſeyn, da hier die richterliche
Obrigkeit ſelbſt die Function des Judex übernahm.
XI.
Iſt nun bisher der gemeinſchaftliche Umfang der stricti
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 480. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/494>, abgerufen am 23.11.2024.
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