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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Beylage XIII.
daß beide Parteyen auf die Wahl des arbiter einen mehr
unmittelbaren und positiven Einfluß ansübten, als auf die
Wahl des judex der str. j. actio, so daß der arbiter ganz
eigentlich als der Mann ihrer Wahl angesehen werden
konnte, dessen freyere Macht daher beiden Theilen als un-
gefährlich erscheinen mußte (System § 218. f).

VI.

Die zweyte oben aufgeworfene Frage (Num. II.) be-
trifft die Klagen, welche unter die eine oder die andere
jener beiden Klassen zu rechnen sind.

Der Grundfehler, welcher von jeher eine klare Einsicht
in diese Begriffe verhindert hat, bestand darin, daß die
Eintheilung meist für eine allgemeine, alle Klagen über-
haupt umfassende, gehalten wurde, da sie doch nur auf
die Klagen eines gewissen engeren Gebietes zu beschrän-
ken ist (System § 218). Sie geht nämlich:

1) nur auf die ordinaria judicia;
2) unter diesen nur auf Civilklagen;
3) unter diesen nur auf Klagen in personam;
4) unter diesen nur auf Klagen aus Contracten oder
contractähnlichen Verhältnissen (§ 218. i); mit anderen
Worten auf Klagen aus Rechtsgeschäften, nicht aus De-
licten.

Auf irgend eine engere Beschränkung des Gegensatzes
deutet schon der Eingang der Institutionenstelle:

Beylage XIII.
daß beide Parteyen auf die Wahl des arbiter einen mehr
unmittelbaren und poſitiven Einfluß ansübten, als auf die
Wahl des judex der str. j. actio, ſo daß der arbiter ganz
eigentlich als der Mann ihrer Wahl angeſehen werden
konnte, deſſen freyere Macht daher beiden Theilen als un-
gefährlich erſcheinen mußte (Syſtem § 218. f).

VI.

Die zweyte oben aufgeworfene Frage (Num. II.) be-
trifft die Klagen, welche unter die eine oder die andere
jener beiden Klaſſen zu rechnen ſind.

Der Grundfehler, welcher von jeher eine klare Einſicht
in dieſe Begriffe verhindert hat, beſtand darin, daß die
Eintheilung meiſt für eine allgemeine, alle Klagen über-
haupt umfaſſende, gehalten wurde, da ſie doch nur auf
die Klagen eines gewiſſen engeren Gebietes zu beſchrän-
ken iſt (Syſtem § 218). Sie geht nämlich:

1) nur auf die ordinaria judicia;
2) unter dieſen nur auf Civilklagen;
3) unter dieſen nur auf Klagen in personam;
4) unter dieſen nur auf Klagen aus Contracten oder
contractähnlichen Verhältniſſen (§ 218. i); mit anderen
Worten auf Klagen aus Rechtsgeſchäften, nicht aus De-
licten.

Auf irgend eine engere Beſchränkung des Gegenſatzes
deutet ſchon der Eingang der Inſtitutionenſtelle:

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[470/0484] Beylage XIII. daß beide Parteyen auf die Wahl des arbiter einen mehr unmittelbaren und poſitiven Einfluß ansübten, als auf die Wahl des judex der str. j. actio, ſo daß der arbiter ganz eigentlich als der Mann ihrer Wahl angeſehen werden konnte, deſſen freyere Macht daher beiden Theilen als un- gefährlich erſcheinen mußte (Syſtem § 218. f). VI. Die zweyte oben aufgeworfene Frage (Num. II.) be- trifft die Klagen, welche unter die eine oder die andere jener beiden Klaſſen zu rechnen ſind. Der Grundfehler, welcher von jeher eine klare Einſicht in dieſe Begriffe verhindert hat, beſtand darin, daß die Eintheilung meiſt für eine allgemeine, alle Klagen über- haupt umfaſſende, gehalten wurde, da ſie doch nur auf die Klagen eines gewiſſen engeren Gebietes zu beſchrän- ken iſt (Syſtem § 218). Sie geht nämlich: 1) nur auf die ordinaria judicia; 2) unter dieſen nur auf Civilklagen; 3) unter dieſen nur auf Klagen in personam; 4) unter dieſen nur auf Klagen aus Contracten oder contractähnlichen Verhältniſſen (§ 218. i); mit anderen Worten auf Klagen aus Rechtsgeſchäften, nicht aus De- licten. Auf irgend eine engere Beſchränkung des Gegenſatzes deutet ſchon der Eingang der Inſtitutionenſtelle:

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 470. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/484>, abgerufen am 23.12.2024.