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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Quanti res est. X. XI.
X.

Es dürfen jedoch einige einzelne Fälle nicht mit Still-
schweigen übergangen werden, worin theils die Beurthei-
lung selbst, theils der Sprachgebrauch, von den hier auf-
gestellten Regeln abweicht; die genauere Betrachtung die-
ser Fälle ist nicht dazu geeignet, die als regelmäßig dar-
gestellte Behandlung des Gegenstandes zweifelhaft zu
machen.

Die entschiedendste Abweichung vom regelmäßigen
Sprachgebrauch findet sich bey der actio ad exhibendum.
Diese geht auf das Interesse, welches der Kläger bey
der Exhibition hat, nicht auf den Sachwerth, und dieser
Gegensatz wird hier ganz ungewöhnlicherweise so ausge-
drückt: die Klage gehe nicht auf quanti res est (a). Die
Stelle selbst rührt zwar von Ulpian her, allein sie enthält
doch blos ein Allegat aus Neratius, und so ist also Die-
ses als ein singulärer Sprachgebrauch des Neratius an-
zusehen.

XI.

Einige Vergehen, die im Prozeß gegen die obrigkeitliche
Gewalt begangen werden konnten, hatten zur Folge eine
Strafklage, welche nicht auf das (oft ganz unbedeutende)

(a) L. 9 § 8 ad exhib. (10. 4.)
"Et ideo Neratius ait, utilita-
tem actoris
venire in aestima-
tionem, non quanti res sit:
quae utilitas, inquit, interdum
minoris erit quam res."
Quanti res est. X. XI.
X.

Es dürfen jedoch einige einzelne Fälle nicht mit Still-
ſchweigen übergangen werden, worin theils die Beurthei-
lung ſelbſt, theils der Sprachgebrauch, von den hier auf-
geſtellten Regeln abweicht; die genauere Betrachtung die-
ſer Fälle iſt nicht dazu geeignet, die als regelmäßig dar-
geſtellte Behandlung des Gegenſtandes zweifelhaft zu
machen.

Die entſchiedendſte Abweichung vom regelmäßigen
Sprachgebrauch findet ſich bey der actio ad exhibendum.
Dieſe geht auf das Intereſſe, welches der Kläger bey
der Exhibition hat, nicht auf den Sachwerth, und dieſer
Gegenſatz wird hier ganz ungewöhnlicherweiſe ſo ausge-
drückt: die Klage gehe nicht auf quanti res est (a). Die
Stelle ſelbſt rührt zwar von Ulpian her, allein ſie enthält
doch blos ein Allegat aus Neratius, und ſo iſt alſo Die-
ſes als ein ſingulärer Sprachgebrauch des Neratius an-
zuſehen.

XI.

Einige Vergehen, die im Prozeß gegen die obrigkeitliche
Gewalt begangen werden konnten, hatten zur Folge eine
Strafklage, welche nicht auf das (oft ganz unbedeutende)

(a) L. 9 § 8 ad exhib. (10. 4.)
„Et ideo Neratius ait, utilita-
tem actoris
venire in aestima-
tionem, non quanti res sit:
quae utilitas, inquit, interdum
minoris erit quam res.”
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[455/0469] Quanti res est. X. XI. X. Es dürfen jedoch einige einzelne Fälle nicht mit Still- ſchweigen übergangen werden, worin theils die Beurthei- lung ſelbſt, theils der Sprachgebrauch, von den hier auf- geſtellten Regeln abweicht; die genauere Betrachtung die- ſer Fälle iſt nicht dazu geeignet, die als regelmäßig dar- geſtellte Behandlung des Gegenſtandes zweifelhaft zu machen. Die entſchiedendſte Abweichung vom regelmäßigen Sprachgebrauch findet ſich bey der actio ad exhibendum. Dieſe geht auf das Intereſſe, welches der Kläger bey der Exhibition hat, nicht auf den Sachwerth, und dieſer Gegenſatz wird hier ganz ungewöhnlicherweiſe ſo ausge- drückt: die Klage gehe nicht auf quanti res est (a). Die Stelle ſelbſt rührt zwar von Ulpian her, allein ſie enthält doch blos ein Allegat aus Neratius, und ſo iſt alſo Die- ſes als ein ſingulärer Sprachgebrauch des Neratius an- zuſehen. XI. Einige Vergehen, die im Prozeß gegen die obrigkeitliche Gewalt begangen werden konnten, hatten zur Folge eine Strafklage, welche nicht auf das (oft ganz unbedeutende) (a) L. 9 § 8 ad exhib. (10. 4.) „Et ideo Neratius ait, utilita- tem actoris venire in aestima- tionem, non quanti res sit: quae utilitas, inquit, interdum minoris erit quam res.”

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 455. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/469>, abgerufen am 23.11.2024.