Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Beylage XII. relicto probatur. Alioquin diversum probantibusstatui facile quantitas non potest(c). Wenn der einem Erben gestohlene Sklave unter einer Bedingung frey gelassen oder einem Dritten legirt war, so betrug das Interesse weniger als der Sachwerth, weil das Eigenthum an dem Skla- ven durch die Bedingung unsicher war. Wenn nun zur Zeit der Klage die Bedingung noch unentschie- den schwebt, so soll das Interesse (als Simplum) dadurch ermittelt werden, daß man den Sklaven mit der auf dem Eigenthum haftenden Gefahr ver- kauft; der so erlangte Kaufpreis soll als Interesse des Diebstahls, folglich als Simplum der Klage, gelten (d). Ist aber zur Zeit der Klage die Be- dingung schon erfüllt, also das Eigenthum für den Kläger verschwunden, so zeigt sich jene Auskunft als unmöglich, und nun bleibt Nichts übrig, als den reinen Sachwerth zum Grund zu legen, ohne Rücksicht auf den Einfluß der Bedingung. (c) Hier folgt nun unmittelbar der oben Num. V. a. abgedruckte letzte Theil der Stelle. (d) Dieses Verfahren wird aus-
drücklich vorgeschrieben von Ulpian in L. 53 § 29 de furtis (47. 2.) "Pendente autem condicione (nämlich si agatur), tanti aesti- mandus est, quanti emtorem potest invenire." Der vorherge- hende Fall geht auf eine Entwen- dung vor angetretener Erbschaft, wobey auch noch vor dem Antritt die Bedingung eingetreten ist. Denn gegen die Erbschaft kann kein Diebstahl begangen werden, und zur Zeit des Antritts war der Sklave nicht mehr Stück der Erb- schaft. War dagegen die Bedin- gung noch schwebend zur Zeit des Antritts, so wurde durch fortge- setzte Contreetation gegen den Er- ben das furtum begangen. Beylage XII. relicto probatur. Alioquin diversum probantibusstatui facile quantitas non potest(c). Wenn der einem Erben geſtohlene Sklave unter einer Bedingung frey gelaſſen oder einem Dritten legirt war, ſo betrug das Intereſſe weniger als der Sachwerth, weil das Eigenthum an dem Skla- ven durch die Bedingung unſicher war. Wenn nun zur Zeit der Klage die Bedingung noch unentſchie- den ſchwebt, ſo ſoll das Intereſſe (als Simplum) dadurch ermittelt werden, daß man den Sklaven mit der auf dem Eigenthum haftenden Gefahr ver- kauft; der ſo erlangte Kaufpreis ſoll als Intereſſe des Diebſtahls, folglich als Simplum der Klage, gelten (d). Iſt aber zur Zeit der Klage die Be- dingung ſchon erfüllt, alſo das Eigenthum für den Kläger verſchwunden, ſo zeigt ſich jene Auskunft als unmöglich, und nun bleibt Nichts übrig, als den reinen Sachwerth zum Grund zu legen, ohne Rückſicht auf den Einfluß der Bedingung. (c) Hier folgt nun unmittelbar der oben Num. V. a. abgedruckte letzte Theil der Stelle. (d) Dieſes Verfahren wird aus-
drücklich vorgeſchrieben von Ulpian in L. 53 § 29 de furtis (47. 2.) „Pendente autem condicione (nämlich si agatur), tanti aesti- mandus est, quanti emtorem potest invenire.” Der vorherge- hende Fall geht auf eine Entwen- dung vor angetretener Erbſchaft, wobey auch noch vor dem Antritt die Bedingung eingetreten iſt. Denn gegen die Erbſchaft kann kein Diebſtahl begangen werden, und zur Zeit des Antritts war der Sklave nicht mehr Stück der Erb- ſchaft. War dagegen die Bedin- gung noch ſchwebend zur Zeit des Antritts, ſo wurde durch fortge- ſetzte Contreetation gegen den Er- ben das furtum begangen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <list> <item> <pb facs="#f0464" n="450"/> <fw place="top" type="header">Beylage <hi rendition="#aq">XII.</hi></fw><lb/> <hi rendition="#et"><hi rendition="#aq">relicto probatur. Alioquin diversum probantibus<lb/> statui facile quantitas non potest</hi><note place="foot" n="(c)">Hier folgt nun unmittelbar<lb/> der oben Num. <hi rendition="#aq">V. a.</hi> abgedruckte<lb/> letzte Theil der Stelle.</note>.<lb/> Wenn der einem Erben geſtohlene Sklave unter<lb/> einer Bedingung frey gelaſſen oder einem Dritten<lb/> legirt war, ſo betrug das Intereſſe weniger als<lb/> der Sachwerth, weil das Eigenthum an dem Skla-<lb/> ven durch die Bedingung unſicher war. Wenn nun<lb/> zur Zeit der Klage die Bedingung noch unentſchie-<lb/> den ſchwebt, ſo ſoll das Intereſſe (als Simplum)<lb/> dadurch ermittelt werden, daß man den Sklaven<lb/> mit der auf dem Eigenthum haftenden Gefahr ver-<lb/> kauft; der ſo erlangte Kaufpreis ſoll als Intereſſe<lb/> des Diebſtahls, folglich als Simplum der Klage,<lb/> gelten <note place="foot" n="(d)">Dieſes Verfahren wird aus-<lb/> drücklich vorgeſchrieben von Ulpian<lb/> in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 53 § 29 <hi rendition="#i">de furtis</hi> (47. 2.)<lb/> „Pendente autem condicione</hi><lb/> (nämlich <hi rendition="#aq">si agatur), tanti aesti-<lb/> mandus est, <hi rendition="#i">quanti emtorem<lb/> potest invenire.</hi>”</hi> Der vorherge-<lb/> hende Fall geht auf eine Entwen-<lb/> dung vor angetretener Erbſchaft,<lb/> wobey auch noch vor dem Antritt<lb/> die Bedingung eingetreten iſt.<lb/> Denn gegen die Erbſchaft kann<lb/> kein Diebſtahl begangen werden,<lb/> und zur Zeit des Antritts war der<lb/> Sklave nicht mehr Stück der Erb-<lb/> ſchaft. War dagegen die Bedin-<lb/> gung noch ſchwebend zur Zeit des<lb/> Antritts, ſo wurde durch fortge-<lb/> ſetzte Contreetation gegen den Er-<lb/> ben das <hi rendition="#aq">furtum</hi> begangen.</note>. Iſt aber zur Zeit der Klage die Be-<lb/> dingung ſchon erfüllt, alſo das Eigenthum für den<lb/> Kläger verſchwunden, ſo zeigt ſich jene Auskunft<lb/> als unmöglich, und nun bleibt Nichts übrig, als<lb/> den reinen Sachwerth zum Grund zu legen, ohne<lb/> Rückſicht auf den Einfluß der Bedingung.</hi> </item> </list><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [450/0464]
Beylage XII.
relicto probatur. Alioquin diversum probantibus
statui facile quantitas non potest (c).
Wenn der einem Erben geſtohlene Sklave unter
einer Bedingung frey gelaſſen oder einem Dritten
legirt war, ſo betrug das Intereſſe weniger als
der Sachwerth, weil das Eigenthum an dem Skla-
ven durch die Bedingung unſicher war. Wenn nun
zur Zeit der Klage die Bedingung noch unentſchie-
den ſchwebt, ſo ſoll das Intereſſe (als Simplum)
dadurch ermittelt werden, daß man den Sklaven
mit der auf dem Eigenthum haftenden Gefahr ver-
kauft; der ſo erlangte Kaufpreis ſoll als Intereſſe
des Diebſtahls, folglich als Simplum der Klage,
gelten (d). Iſt aber zur Zeit der Klage die Be-
dingung ſchon erfüllt, alſo das Eigenthum für den
Kläger verſchwunden, ſo zeigt ſich jene Auskunft
als unmöglich, und nun bleibt Nichts übrig, als
den reinen Sachwerth zum Grund zu legen, ohne
Rückſicht auf den Einfluß der Bedingung.
(c) Hier folgt nun unmittelbar
der oben Num. V. a. abgedruckte
letzte Theil der Stelle.
(d) Dieſes Verfahren wird aus-
drücklich vorgeſchrieben von Ulpian
in L. 53 § 29 de furtis (47. 2.)
„Pendente autem condicione
(nämlich si agatur), tanti aesti-
mandus est, quanti emtorem
potest invenire.” Der vorherge-
hende Fall geht auf eine Entwen-
dung vor angetretener Erbſchaft,
wobey auch noch vor dem Antritt
die Bedingung eingetreten iſt.
Denn gegen die Erbſchaft kann
kein Diebſtahl begangen werden,
und zur Zeit des Antritts war der
Sklave nicht mehr Stück der Erb-
ſchaft. War dagegen die Bedin-
gung noch ſchwebend zur Zeit des
Antritts, ſo wurde durch fortge-
ſetzte Contreetation gegen den Er-
ben das furtum begangen.
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