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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
müßte die Fortdauer der Exception nach Ablauf der Klag-
verjährung behaupten. Die wirklich concurrirende actio
in factum
aber war zu seiner Zeit perpetua im strengsten
Sinn des Wortes, ohne alle Verjährung, der Fall, der
ihm vorschwebte, war also von unsren Fällen der zweyten
Klasse verschieden, und Paulus begnügte sich, Dasjenige
zu verneinen, was in seiner Zeit allein in Frage gestellt
werden konnte, nämlich die Beschränkung der doli excep-
tio
auf die kurze Dauer der gleichnamigen doli actio, von
welcher die Gegner mit Recht behaupten, daß sie mit der
doli exceptio nicht concurrirt, da sie durch diese letzte viel-
mehr ausgeschlossen ist.

Die übrigen Stellen greifen in unsre Streitfrage noch
weniger ein, als die eben erklärte, und ich will sie nur
deswegen erwähnen, damit nicht ein dunkler Raum übrig
bleibe, welcher stets ein Gefühl von Unsicherheit zu erre-
gen pflegt (f).

Ein Rescript von Diocletian lautet also (g):

(f) Einige derselben, die wohl
auch angeführt werden, lassen sich
mit wenigen Worten abthun. Die
L. 9 § 4 de jurejur. (12. 2.),
worauf Unterholzner II. § 158
Gewicht legt, spricht von Verjäh-
rung der Restitution, nicht der Ex-
ception. Vgl. § 253. d. -- L. 8
§ 13 de inoff.
(5. 2.) spricht we-
der für noch gegen die Verjäh-
rung
der Exception, sondern nur
im Allgemeinen von ihrer Zuläs-
sigkeit
. Vgl. § 254. i. -- Die
L. 30 § 6 de peculio (15. 1.)
kann man nur dadurch auf die
Verjährung der Exceptionen bezie-
hen, daß man sich durch die Worte:
in dolo objiciendo und nachher
objici täuschen läßt. In der That
spricht sie von der a. de peculio
gegen den qui dolo fecit quo
minus quid esset in peculio
(L. 21 eod.)
, und diese Klage
soll dieselbe Verjährung haben,
wie die doli actio, von welcher
sie in der That nur eine einzelne
Anwendung ist.
(g) L. 5 C de except. (8. 36).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
müßte die Fortdauer der Exception nach Ablauf der Klag-
verjährung behaupten. Die wirklich concurrirende actio
in factum
aber war zu ſeiner Zeit perpetua im ſtrengſten
Sinn des Wortes, ohne alle Verjährung, der Fall, der
ihm vorſchwebte, war alſo von unſren Fällen der zweyten
Klaſſe verſchieden, und Paulus begnügte ſich, Dasjenige
zu verneinen, was in ſeiner Zeit allein in Frage geſtellt
werden konnte, nämlich die Beſchränkung der doli excep-
tio
auf die kurze Dauer der gleichnamigen doli actio, von
welcher die Gegner mit Recht behaupten, daß ſie mit der
doli exceptio nicht concurrirt, da ſie durch dieſe letzte viel-
mehr ausgeſchloſſen iſt.

Die übrigen Stellen greifen in unſre Streitfrage noch
weniger ein, als die eben erklärte, und ich will ſie nur
deswegen erwähnen, damit nicht ein dunkler Raum übrig
bleibe, welcher ſtets ein Gefühl von Unſicherheit zu erre-
gen pflegt (f).

Ein Reſcript von Diocletian lautet alſo (g):

(f) Einige derſelben, die wohl
auch angeführt werden, laſſen ſich
mit wenigen Worten abthun. Die
L. 9 § 4 de jurejur. (12. 2.),
worauf Unterholzner II. § 158
Gewicht legt, ſpricht von Verjäh-
rung der Reſtitution, nicht der Ex-
ception. Vgl. § 253. d. — L. 8
§ 13 de inoff.
(5. 2.) ſpricht we-
der für noch gegen die Verjäh-
rung
der Exception, ſondern nur
im Allgemeinen von ihrer Zuläſ-
ſigkeit
. Vgl. § 254. i. — Die
L. 30 § 6 de peculio (15. 1.)
kann man nur dadurch auf die
Verjährung der Exceptionen bezie-
hen, daß man ſich durch die Worte:
in dolo objiciendo und nachher
objici täuſchen läßt. In der That
ſpricht ſie von der a. de peculio
gegen den qui dolo fecit quo
minus quid esset in peculio
(L. 21 eod.)
, und dieſe Klage
ſoll dieſelbe Verjährung haben,
wie die doli actio, von welcher
ſie in der That nur eine einzelne
Anwendung iſt.
(g) L. 5 C de except. (8. 36).
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[432/0446] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. müßte die Fortdauer der Exception nach Ablauf der Klag- verjährung behaupten. Die wirklich concurrirende actio in factum aber war zu ſeiner Zeit perpetua im ſtrengſten Sinn des Wortes, ohne alle Verjährung, der Fall, der ihm vorſchwebte, war alſo von unſren Fällen der zweyten Klaſſe verſchieden, und Paulus begnügte ſich, Dasjenige zu verneinen, was in ſeiner Zeit allein in Frage geſtellt werden konnte, nämlich die Beſchränkung der doli excep- tio auf die kurze Dauer der gleichnamigen doli actio, von welcher die Gegner mit Recht behaupten, daß ſie mit der doli exceptio nicht concurrirt, da ſie durch dieſe letzte viel- mehr ausgeſchloſſen iſt. Die übrigen Stellen greifen in unſre Streitfrage noch weniger ein, als die eben erklärte, und ich will ſie nur deswegen erwähnen, damit nicht ein dunkler Raum übrig bleibe, welcher ſtets ein Gefühl von Unſicherheit zu erre- gen pflegt (f). Ein Reſcript von Diocletian lautet alſo (g): (f) Einige derſelben, die wohl auch angeführt werden, laſſen ſich mit wenigen Worten abthun. Die L. 9 § 4 de jurejur. (12. 2.), worauf Unterholzner II. § 158 Gewicht legt, ſpricht von Verjäh- rung der Reſtitution, nicht der Ex- ception. Vgl. § 253. d. — L. 8 § 13 de inoff. (5. 2.) ſpricht we- der für noch gegen die Verjäh- rung der Exception, ſondern nur im Allgemeinen von ihrer Zuläſ- ſigkeit. Vgl. § 254. i. — Die L. 30 § 6 de peculio (15. 1.) kann man nur dadurch auf die Verjährung der Exceptionen bezie- hen, daß man ſich durch die Worte: in dolo objiciendo und nachher objici täuſchen läßt. In der That ſpricht ſie von der a. de peculio gegen den qui dolo fecit quo minus quid esset in peculio (L. 21 eod.), und dieſe Klage ſoll dieſelbe Verjährung haben, wie die doli actio, von welcher ſie in der That nur eine einzelne Anwendung iſt. (g) L. 5 C de except. (8. 36).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 432. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/446>, abgerufen am 02.05.2024.