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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 255. Verjährung der Exceptionen. (Fortsetzung.)
würde, also gerade so weit als auch die doli exceptio
reicht (d). Diese Klage sogleich anzustellen kann für den
Betrogenen zuweilen sehr wichtig seyn, weil er vielleicht
jetzt den Beweis des Betrugs mit Sicherheit führen wird,
der ihm in späterer Zeit durch den Tod der Zeugen ent-
gehen kann. Mithin gehört dieser Fall in der That nicht
zur ersten sondern zur zweyten Klasse (e), und spricht also
vielmehr für unsre Meynung. Ja auch der am Schluß
angeführte Grund ist, genauer angesehen, unsrer Meynung
günstig. Denn obgleich der Betrogene nach der hier auf-
gestellten Ansicht jeden Augenblick klagen könnte, so ist es
doch wörtlich wahr, was hier Paulus sagt, daß er im
Gebrauch der Exception
gar keinen eignen Willen
hat, sondern ganz von der Willkühr des Gegners abhängt,
der zur Anstellung seiner Klage die Zeit wählen kann, die
ihm die vortheilhafteste scheint. Daher würde es unge-
recht seyn, die Exceptionen als solche irgend einer Verjäh-
rung zu unterwerfen, und davon allein ist hier die Frage.
-- Ich glaube also, daß diese Stelle, durch die in ihr
ausgesprochene Rechtsansicht, die Unverjährbarkeit der Ex-
ceptionen zweyter Klasse unterstützt. Nur kann ich sie
freylich nicht für eine unmittelbare Entscheidung der vor-
liegenden Streitfrage halten. Damit sie Dieses seyn könnte,
müßte Paulus in der That an die Concurrenz einer Ex-
ception mit einer verjährbaren Klage denken, und er

(d) L. 28. 29 de dolo (4. 3.).
(e) Der Fall ist also ganz
ähnlich dem oben erwähnten von
der metus exceptio (§ 254. e).

§. 255. Verjährung der Exceptionen. (Fortſetzung.)
würde, alſo gerade ſo weit als auch die doli exceptio
reicht (d). Dieſe Klage ſogleich anzuſtellen kann für den
Betrogenen zuweilen ſehr wichtig ſeyn, weil er vielleicht
jetzt den Beweis des Betrugs mit Sicherheit führen wird,
der ihm in ſpäterer Zeit durch den Tod der Zeugen ent-
gehen kann. Mithin gehört dieſer Fall in der That nicht
zur erſten ſondern zur zweyten Klaſſe (e), und ſpricht alſo
vielmehr für unſre Meynung. Ja auch der am Schluß
angeführte Grund iſt, genauer angeſehen, unſrer Meynung
günſtig. Denn obgleich der Betrogene nach der hier auf-
geſtellten Anſicht jeden Augenblick klagen könnte, ſo iſt es
doch wörtlich wahr, was hier Paulus ſagt, daß er im
Gebrauch der Exception
gar keinen eignen Willen
hat, ſondern ganz von der Willkühr des Gegners abhängt,
der zur Anſtellung ſeiner Klage die Zeit wählen kann, die
ihm die vortheilhafteſte ſcheint. Daher würde es unge-
recht ſeyn, die Exceptionen als ſolche irgend einer Verjäh-
rung zu unterwerfen, und davon allein iſt hier die Frage.
— Ich glaube alſo, daß dieſe Stelle, durch die in ihr
ausgeſprochene Rechtsanſicht, die Unverjährbarkeit der Ex-
ceptionen zweyter Klaſſe unterſtützt. Nur kann ich ſie
freylich nicht für eine unmittelbare Entſcheidung der vor-
liegenden Streitfrage halten. Damit ſie Dieſes ſeyn könnte,
müßte Paulus in der That an die Concurrenz einer Ex-
ception mit einer verjährbaren Klage denken, und er

(d) L. 28. 29 de dolo (4. 3.).
(e) Der Fall iſt alſo ganz
ähnlich dem oben erwähnten von
der metus exceptio (§ 254. e).
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[431/0445] §. 255. Verjährung der Exceptionen. (Fortſetzung.) würde, alſo gerade ſo weit als auch die doli exceptio reicht (d). Dieſe Klage ſogleich anzuſtellen kann für den Betrogenen zuweilen ſehr wichtig ſeyn, weil er vielleicht jetzt den Beweis des Betrugs mit Sicherheit führen wird, der ihm in ſpäterer Zeit durch den Tod der Zeugen ent- gehen kann. Mithin gehört dieſer Fall in der That nicht zur erſten ſondern zur zweyten Klaſſe (e), und ſpricht alſo vielmehr für unſre Meynung. Ja auch der am Schluß angeführte Grund iſt, genauer angeſehen, unſrer Meynung günſtig. Denn obgleich der Betrogene nach der hier auf- geſtellten Anſicht jeden Augenblick klagen könnte, ſo iſt es doch wörtlich wahr, was hier Paulus ſagt, daß er im Gebrauch der Exception gar keinen eignen Willen hat, ſondern ganz von der Willkühr des Gegners abhängt, der zur Anſtellung ſeiner Klage die Zeit wählen kann, die ihm die vortheilhafteſte ſcheint. Daher würde es unge- recht ſeyn, die Exceptionen als ſolche irgend einer Verjäh- rung zu unterwerfen, und davon allein iſt hier die Frage. — Ich glaube alſo, daß dieſe Stelle, durch die in ihr ausgeſprochene Rechtsanſicht, die Unverjährbarkeit der Ex- ceptionen zweyter Klaſſe unterſtützt. Nur kann ich ſie freylich nicht für eine unmittelbare Entſcheidung der vor- liegenden Streitfrage halten. Damit ſie Dieſes ſeyn könnte, müßte Paulus in der That an die Concurrenz einer Ex- ception mit einer verjährbaren Klage denken, und er (d) L. 28. 29 de dolo (4. 3.). (e) Der Fall iſt alſo ganz ähnlich dem oben erwähnten von der metus exceptio (§ 254. e).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 431. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/445>, abgerufen am 02.05.2024.