Ich wende mich jetzt zur Beurtheilung der zu dieser zweyten Klasse gehörenden Fälle, deren Natur durch eine Reihe von Beyspielen dargestellt worden ist.
Man kann dabey zuerst versuchen, die oben behandelte Streitfrage von der Wirkung der Klagverjährung (§ 249) zur Anwendung zu bringen. Nimmt man nach Ablauf derselben eine fortdauernde naturalis obligatio an, so folgt daraus nothwendig die Unverjährbarkeit der Exception, da Jeder zugeben wird, daß diese aus dem früher vorhande- nen Klagrecht noch übrige unvollständige Obligation allein schon hinreichen würde, eine Exception zu begründen. Aus der entgegengesetzten Meynung möchte man geneigt seyn, auch unsre jetzt vorliegende Frage auf entgegengesetzte Weise zu entscheiden; dennoch folgt daraus diese Entschei- dung nicht nothwendig. Denn man kann die bisher vor- handene Exception auch als ein selbstständiges Recht, un- abhängig von der daneben stehenden Klage, betrachten, und dann haben die verschiedenen Meynungen über die Wirkung der Klagverjährung darauf gar keinen Einfluß. Wir sind dann vielmehr veranlaßt zu untersuchen, ob das Institut der Klagverjährung an sich selbst, nach seinem eigenen Geist und Zweck (§ 237), zu einer analogen An- wendung auf die Exceptionen geeignet ist, und diesen Standpunkt halte ich in der That für den einzigen, von welchem aus eine befriedigende Lösung der vorliegenden Streitfrage zu erwarten ist.
Auf den ersten Blick möchte man glauben, die Nach-
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Ich wende mich jetzt zur Beurtheilung der zu dieſer zweyten Klaſſe gehörenden Fälle, deren Natur durch eine Reihe von Beyſpielen dargeſtellt worden iſt.
Man kann dabey zuerſt verſuchen, die oben behandelte Streitfrage von der Wirkung der Klagverjährung (§ 249) zur Anwendung zu bringen. Nimmt man nach Ablauf derſelben eine fortdauernde naturalis obligatio an, ſo folgt daraus nothwendig die Unverjährbarkeit der Exception, da Jeder zugeben wird, daß dieſe aus dem früher vorhande- nen Klagrecht noch übrige unvollſtändige Obligation allein ſchon hinreichen würde, eine Exception zu begründen. Aus der entgegengeſetzten Meynung möchte man geneigt ſeyn, auch unſre jetzt vorliegende Frage auf entgegengeſetzte Weiſe zu entſcheiden; dennoch folgt daraus dieſe Entſchei- dung nicht nothwendig. Denn man kann die bisher vor- handene Exception auch als ein ſelbſtſtändiges Recht, un- abhängig von der daneben ſtehenden Klage, betrachten, und dann haben die verſchiedenen Meynungen über die Wirkung der Klagverjährung darauf gar keinen Einfluß. Wir ſind dann vielmehr veranlaßt zu unterſuchen, ob das Inſtitut der Klagverjährung an ſich ſelbſt, nach ſeinem eigenen Geiſt und Zweck (§ 237), zu einer analogen An- wendung auf die Exceptionen geeignet iſt, und dieſen Standpunkt halte ich in der That für den einzigen, von welchem aus eine befriedigende Löſung der vorliegenden Streitfrage zu erwarten iſt.
Auf den erſten Blick möchte man glauben, die Nach-
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Ich wende mich jetzt zur Beurtheilung der zu dieſer
zweyten Klaſſe gehörenden Fälle, deren Natur durch eine
Reihe von Beyſpielen dargeſtellt worden iſt.
Man kann dabey zuerſt verſuchen, die oben behandelte
Streitfrage von der Wirkung der Klagverjährung (§ 249)
zur Anwendung zu bringen. Nimmt man nach Ablauf
derſelben eine fortdauernde naturalis obligatio an, ſo folgt
daraus nothwendig die Unverjährbarkeit der Exception, da
Jeder zugeben wird, daß dieſe aus dem früher vorhande-
nen Klagrecht noch übrige unvollſtändige Obligation allein
ſchon hinreichen würde, eine Exception zu begründen. Aus
der entgegengeſetzten Meynung möchte man geneigt ſeyn,
auch unſre jetzt vorliegende Frage auf entgegengeſetzte
Weiſe zu entſcheiden; dennoch folgt daraus dieſe Entſchei-
dung nicht nothwendig. Denn man kann die bisher vor-
handene Exception auch als ein ſelbſtſtändiges Recht, un-
abhängig von der daneben ſtehenden Klage, betrachten,
und dann haben die verſchiedenen Meynungen über die
Wirkung der Klagverjährung darauf gar keinen Einfluß.
Wir ſind dann vielmehr veranlaßt zu unterſuchen, ob das
Inſtitut der Klagverjährung an ſich ſelbſt, nach ſeinem
eigenen Geiſt und Zweck (§ 237), zu einer analogen An-
wendung auf die Exceptionen geeignet iſt, und dieſen
Standpunkt halte ich in der That für den einzigen, von
welchem aus eine befriedigende Löſung der vorliegenden
Streitfrage zu erwarten iſt.
Auf den erſten Blick möchte man glauben, die Nach-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 424. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/438>, abgerufen am 05.12.2024.
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