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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
gegen die a. finium regundorum so, daß die verwirrten,
unsicheren Gränzen nie fest bestimmt. werden dürften.
Wohl aber gilt die Verjährung, wenn mit diesen Klagen
entweder eine Zahlung als Ausgleichung und Entschädi-
gung gefordert wird, oder auch ein fester Besitz, welchen
der Beklagte, über die richtigen Gränzen hinaus, 30 Jahre
lang gehabt hat (h).

Etwas Ähnliches läßt sich behaupten, wenn der Be-
klagte gegen das Interdict uti possidetis nicht etwa eine
Servitut, sondern die dreyßigjährige Gewohnheit einer
bloßen Störung und Beunruhigung des Eigenthums be-
haupten wollte, die als ein rechtloser Zustand durch keine
Verjährung geschützt werden kann (i).

III. Bey vielen einzelnen Klagen gelten abweichende
Verjährungsfristen, welche jedoch zweckmäßiger im beson-
deren Theil des Systems vorgetragen werden.

Hier will ich nur diejenigen Klagen zusammenstellen,
die von aller Verjährung gänzlich ausgenommen sind,
wobey jedoch sogleich bemerkt werden muß, daß dieselben
für das heutige Recht theils gar nicht mehr vorkommen
können, theils (bey den Steuern) als ganz unverjährbar
nicht mehr anerkannt sind:


(h) Auf solche Fälle sind zu be-
ziehen L. 1 § 1 C. de ann. exc.
(7. 40.), L. 6 C. fin. reg.
(3. 39.)
Vgl. überhaupt Rave § 147--150.
Thibaut Verjährung S. 123.
126. Göschen I. S. 426. 429.
(i) Man kann diesen Fall, mit
demselben Erfolg, noch von einer
andern Seite auffassen. Jede ein-
zelne Besitzstörung ist eine selbststän-
dige Thatsache, unabhängig von
früheren Handlungen, woraus also
auch wieder eine ganz neue Besitz-
klage entsteht.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
gegen die a. finium regundorum ſo, daß die verwirrten,
unſicheren Gränzen nie feſt beſtimmt. werden dürften.
Wohl aber gilt die Verjährung, wenn mit dieſen Klagen
entweder eine Zahlung als Ausgleichung und Entſchädi-
gung gefordert wird, oder auch ein feſter Beſitz, welchen
der Beklagte, über die richtigen Gränzen hinaus, 30 Jahre
lang gehabt hat (h).

Etwas Ähnliches läßt ſich behaupten, wenn der Be-
klagte gegen das Interdict uti possidetis nicht etwa eine
Servitut, ſondern die dreyßigjährige Gewohnheit einer
bloßen Störung und Beunruhigung des Eigenthums be-
haupten wollte, die als ein rechtloſer Zuſtand durch keine
Verjährung geſchützt werden kann (i).

III. Bey vielen einzelnen Klagen gelten abweichende
Verjährungsfriſten, welche jedoch zweckmäßiger im beſon-
deren Theil des Syſtems vorgetragen werden.

Hier will ich nur diejenigen Klagen zuſammenſtellen,
die von aller Verjährung gänzlich ausgenommen ſind,
wobey jedoch ſogleich bemerkt werden muß, daß dieſelben
für das heutige Recht theils gar nicht mehr vorkommen
können, theils (bey den Steuern) als ganz unverjährbar
nicht mehr anerkannt ſind:


(h) Auf ſolche Fälle ſind zu be-
ziehen L. 1 § 1 C. de ann. exc.
(7. 40.), L. 6 C. fin. reg.
(3. 39.)
Vgl. überhaupt Rave § 147—150.
Thibaut Verjährung S. 123.
126. Göſchen I. S. 426. 429.
(i) Man kann dieſen Fall, mit
demſelben Erfolg, noch von einer
andern Seite auffaſſen. Jede ein-
zelne Beſitzſtörung iſt eine ſelbſtſtän-
dige Thatſache, unabhängig von
früheren Handlungen, woraus alſo
auch wieder eine ganz neue Beſitz-
klage entſteht.
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[410/0424] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. gegen die a. finium regundorum ſo, daß die verwirrten, unſicheren Gränzen nie feſt beſtimmt. werden dürften. Wohl aber gilt die Verjährung, wenn mit dieſen Klagen entweder eine Zahlung als Ausgleichung und Entſchädi- gung gefordert wird, oder auch ein feſter Beſitz, welchen der Beklagte, über die richtigen Gränzen hinaus, 30 Jahre lang gehabt hat (h). Etwas Ähnliches läßt ſich behaupten, wenn der Be- klagte gegen das Interdict uti possidetis nicht etwa eine Servitut, ſondern die dreyßigjährige Gewohnheit einer bloßen Störung und Beunruhigung des Eigenthums be- haupten wollte, die als ein rechtloſer Zuſtand durch keine Verjährung geſchützt werden kann (i). III. Bey vielen einzelnen Klagen gelten abweichende Verjährungsfriſten, welche jedoch zweckmäßiger im beſon- deren Theil des Syſtems vorgetragen werden. Hier will ich nur diejenigen Klagen zuſammenſtellen, die von aller Verjährung gänzlich ausgenommen ſind, wobey jedoch ſogleich bemerkt werden muß, daß dieſelben für das heutige Recht theils gar nicht mehr vorkommen können, theils (bey den Steuern) als ganz unverjährbar nicht mehr anerkannt ſind: (h) Auf ſolche Fälle ſind zu be- ziehen L. 1 § 1 C. de ann. exc. (7. 40.), L. 6 C. fin. reg. (3. 39.) Vgl. überhaupt Rave § 147—150. Thibaut Verjährung S. 123. 126. Göſchen I. S. 426. 429. (i) Man kann dieſen Fall, mit demſelben Erfolg, noch von einer andern Seite auffaſſen. Jede ein- zelne Beſitzſtörung iſt eine ſelbſtſtän- dige Thatſache, unabhängig von früheren Handlungen, woraus alſo auch wieder eine ganz neue Beſitz- klage entſteht.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 410. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/424>, abgerufen am 23.11.2024.