Beschränkung der Klagen in rem auf bestimmte Gegner, nur als Ausnahmen zu betrachten sind. Wo also bey einzelnen Klagen der Grund einer solchen Ausnahme nicht besonders nachgewiesen werden kann, da bleibt es bey der Regel, nach welcher die Klagen gegen bestimmte oder un- bestimmte Gegner angestellt werden können, je nachdem sie in personam oder in rem sind.
§. 209. Arten der Klagen. In personam, in rem. (Fortsetzung.)
Die umfassende Eintheilung der Klagen, in personam und in rem, ist bis jetzt nicht nur für das Justinianische Recht nachgewiesen, sondern auch bis auf die Zeit des Gajus zurückgeführt worden. Es ist aber nöthig, in eine noch frühere Zeit hinauf zu gehen, und die allmälige Ent- wicklung dieser Begriffe darzulegen, um die irrige Auffas- sung dieses Gegenstandes, die in einzelnen Anwendungen schon oben erwähnt worden ist (§ 207), vollständig zu be- seitigen.
Während der Herrschaft der alten Legis actiones war der Unterschied jener beiden Arten der Klagen völlig an- erkannt und durch besondere Prozeßformen ausgedrückt. Jede in rem actio wurde nämlich mit einem symbolischen Verfahren, den manus consertae, eröffnet, auf welches dann die Ernennung eines Judex und das Verfahren vor demselben folgte. Die in personam actio fieng gleich mit der Ernennung des Judex an, und bestand also aus dem-
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Beſchränkung der Klagen in rem auf beſtimmte Gegner, nur als Ausnahmen zu betrachten ſind. Wo alſo bey einzelnen Klagen der Grund einer ſolchen Ausnahme nicht beſonders nachgewieſen werden kann, da bleibt es bey der Regel, nach welcher die Klagen gegen beſtimmte oder un- beſtimmte Gegner angeſtellt werden können, je nachdem ſie in personam oder in rem ſind.
§. 209. Arten der Klagen. In personam, in rem. (Fortſetzung.)
Die umfaſſende Eintheilung der Klagen, in personam und in rem, iſt bis jetzt nicht nur für das Juſtinianiſche Recht nachgewieſen, ſondern auch bis auf die Zeit des Gajus zurückgeführt worden. Es iſt aber nöthig, in eine noch frühere Zeit hinauf zu gehen, und die allmälige Ent- wicklung dieſer Begriffe darzulegen, um die irrige Auffaſ- ſung dieſes Gegenſtandes, die in einzelnen Anwendungen ſchon oben erwähnt worden iſt (§ 207), vollſtändig zu be- ſeitigen.
Während der Herrſchaft der alten Legis actiones war der Unterſchied jener beiden Arten der Klagen völlig an- erkannt und durch beſondere Prozeßformen ausgedrückt. Jede in rem actio wurde nämlich mit einem ſymboliſchen Verfahren, den manus consertae, eröffnet, auf welches dann die Ernennung eines Judex und das Verfahren vor demſelben folgte. Die in personam actio fieng gleich mit der Ernennung des Judex an, und beſtand alſo aus dem-
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Beſchränkung der Klagen in rem auf beſtimmte Gegner,
nur als Ausnahmen zu betrachten ſind. Wo alſo bey
einzelnen Klagen der Grund einer ſolchen Ausnahme nicht
beſonders nachgewieſen werden kann, da bleibt es bey der
Regel, nach welcher die Klagen gegen beſtimmte oder un-
beſtimmte Gegner angeſtellt werden können, je nachdem ſie
in personam oder in rem ſind.
§. 209.
Arten der Klagen. In personam, in rem. (Fortſetzung.)
Die umfaſſende Eintheilung der Klagen, in personam
und in rem, iſt bis jetzt nicht nur für das Juſtinianiſche
Recht nachgewieſen, ſondern auch bis auf die Zeit des
Gajus zurückgeführt worden. Es iſt aber nöthig, in eine
noch frühere Zeit hinauf zu gehen, und die allmälige Ent-
wicklung dieſer Begriffe darzulegen, um die irrige Auffaſ-
ſung dieſes Gegenſtandes, die in einzelnen Anwendungen
ſchon oben erwähnt worden iſt (§ 207), vollſtändig zu be-
ſeitigen.
Während der Herrſchaft der alten Legis actiones war
der Unterſchied jener beiden Arten der Klagen völlig an-
erkannt und durch beſondere Prozeßformen ausgedrückt.
Jede in rem actio wurde nämlich mit einem ſymboliſchen
Verfahren, den manus consertae, eröffnet, auf welches
dann die Ernennung eines Judex und das Verfahren vor
demſelben folgte. Die in personam actio fieng gleich mit
der Ernennung des Judex an, und beſtand alſo aus dem-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/42>, abgerufen am 23.12.2024.
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