Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 208. In personam, in rem actiones. (Fortsetzung.)
Restitution zu einer in rem actio erhoben werden (n). Da
sie jedoch auch in diesem Fall nur gegen die erwähnten
bestimmten Personen angestellt werden kann, so ist auch
darin eine auf einen individuellen Beklagten eingeschränkte
Klage in rem enthalten (o). -- Die Ehefrau hat auf Rück-
forderung der Dos, nach Justinians Vorschrift, eine Vin-
dication, welche jedoch, der richtigeren Meynung nach,
nur gegen den Mann selbst, nicht gegen einen dritten Er-
werber angestellt werden kann (p).

Es ist indessen nicht zu verkennen, daß sowohl die Be-
ziehung der persönlichen Klagen auf unbestimmte, als die

(n) L. 10 § 22 quae in fraud.
(42. 8.). Hieraus ist zu erklären
der § 6 J. de act. (4. 6), durch
dessen zu allgemeinen Ausdruck man
verleitet werden könnte, die Pau-
liana
in allen Fällen für eine Klage
in rem zu halten, und wohl gar
die Beschränkung in der Person
des Beklagten zu negiren, im Wi-
derspruch mit den in den Noten l
und m angeführten Stellen. Die
Einschränkung der Stelle auf den
besonderen Fall einer Restitution
wird außerdem gerechtfertigt theils
durch die Worte rescissa tradi-
tione,
theils durch den Rückblick
auf den unmittelbar vorhergehen-
den § 5, der gleichfalls eine auf
Restitution gegründete in rem
actio
erwähnt, und dabey auch
den Ausdruck rescissa usucapio-
ne
gebraucht. Vgl. Vinnius ad
§ 6 cit., ibique Heineccius.
Das
Interesse des Klägers bey der in
rem actio,
in Vergleichung mit
der in personam, kann darin be-
stehen, daß der Erwerber, der durch
seinen Dolus oder durch den
Schenkungstitel der Pauliana un-
terworfen ist, selbst wieder in Con-
curs gerathen seyn kann, in wel-
chem Fall vielleicht die persönliche
Klage gegen ihn fruchtlos seyn
würde.
(o) Man könnte eine Klage
solcher Art: in rem actio in
personam scripta
nennen, was
ich jedoch nicht sage, um diesen
nicht quellenmäßigen, auch ganz
entbehrlichen, Ausdruck zu empfeh-
len, sondern nur um den Zusam-
menhang dieser Art von Klagen
mit der vorher erwähnten Art (der
personalis in rem scripta) an-
schaulicher zu machen.
(p) L. 30 C. de j. dot. (5. 12)
"Si tamen exstant."
Die ge-
nauere Ausführung dieses Satzes
gehört an einen anderen Ort.

§. 208. In personam, in rem actiones. (Fortſetzung.)
Reſtitution zu einer in rem actio erhoben werden (n). Da
ſie jedoch auch in dieſem Fall nur gegen die erwähnten
beſtimmten Perſonen angeſtellt werden kann, ſo iſt auch
darin eine auf einen individuellen Beklagten eingeſchränkte
Klage in rem enthalten (o). — Die Ehefrau hat auf Rück-
forderung der Dos, nach Juſtinians Vorſchrift, eine Vin-
dication, welche jedoch, der richtigeren Meynung nach,
nur gegen den Mann ſelbſt, nicht gegen einen dritten Er-
werber angeſtellt werden kann (p).

Es iſt indeſſen nicht zu verkennen, daß ſowohl die Be-
ziehung der perſönlichen Klagen auf unbeſtimmte, als die

(n) L. 10 § 22 quae in fraud.
(42. 8.). Hieraus iſt zu erklären
der § 6 J. de act. (4. 6), durch
deſſen zu allgemeinen Ausdruck man
verleitet werden könnte, die Pau-
liana
in allen Fällen für eine Klage
in rem zu halten, und wohl gar
die Beſchränkung in der Perſon
des Beklagten zu negiren, im Wi-
derſpruch mit den in den Noten l
und m angeführten Stellen. Die
Einſchränkung der Stelle auf den
beſonderen Fall einer Reſtitution
wird außerdem gerechtfertigt theils
durch die Worte rescissa tradi-
tione,
theils durch den Rückblick
auf den unmittelbar vorhergehen-
den § 5, der gleichfalls eine auf
Reſtitution gegründete in rem
actio
erwähnt, und dabey auch
den Ausdruck rescissa usucapio-
ne
gebraucht. Vgl. Vinnius ad
§ 6 cit., ibique Heineccius.
Das
Intereſſe des Klägers bey der in
rem actio,
in Vergleichung mit
der in personam, kann darin be-
ſtehen, daß der Erwerber, der durch
ſeinen Dolus oder durch den
Schenkungstitel der Pauliana un-
terworfen iſt, ſelbſt wieder in Con-
curs gerathen ſeyn kann, in wel-
chem Fall vielleicht die perſönliche
Klage gegen ihn fruchtlos ſeyn
würde.
(o) Man könnte eine Klage
ſolcher Art: in rem actio in
personam scripta
nennen, was
ich jedoch nicht ſage, um dieſen
nicht quellenmäßigen, auch ganz
entbehrlichen, Ausdruck zu empfeh-
len, ſondern nur um den Zuſam-
menhang dieſer Art von Klagen
mit der vorher erwähnten Art (der
personalis in rem scripta) an-
ſchaulicher zu machen.
(p) L. 30 C. de j. dot. (5. 12)
„Si tamen exstant.”
Die ge-
nauere Ausführung dieſes Satzes
gehört an einen anderen Ort.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0041" n="27"/><fw place="top" type="header">§. 208. <hi rendition="#aq">In personam, in rem actiones.</hi> (Fort&#x017F;etzung.)</fw><lb/>
Re&#x017F;titution zu einer <hi rendition="#aq">in rem actio</hi> erhoben werden <note place="foot" n="(n)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 10 § 22 <hi rendition="#i">quae in fraud.</hi></hi><lb/>
(42. 8.). Hieraus i&#x017F;t zu erklären<lb/>
der § 6 <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">J. de act.</hi></hi> (4. 6), durch<lb/>
de&#x017F;&#x017F;en zu allgemeinen Ausdruck man<lb/>
verleitet werden könnte, die <hi rendition="#aq">Pau-<lb/>
liana</hi> in allen Fällen für eine Klage<lb/><hi rendition="#aq">in rem</hi> zu halten, und wohl gar<lb/>
die Be&#x017F;chränkung in der Per&#x017F;on<lb/>
des Beklagten zu negiren, im Wi-<lb/>
der&#x017F;pruch mit den in den Noten <hi rendition="#aq">l</hi><lb/>
und <hi rendition="#aq">m</hi> angeführten Stellen. Die<lb/>
Ein&#x017F;chränkung der Stelle auf den<lb/>
be&#x017F;onderen Fall einer Re&#x017F;titution<lb/>
wird außerdem gerechtfertigt theils<lb/>
durch die Worte <hi rendition="#aq">rescissa tradi-<lb/>
tione,</hi> theils durch den Rückblick<lb/>
auf den unmittelbar vorhergehen-<lb/>
den § 5, der gleichfalls eine auf<lb/>
Re&#x017F;titution gegründete <hi rendition="#aq">in rem<lb/>
actio</hi> erwähnt, und dabey auch<lb/>
den Ausdruck <hi rendition="#aq">rescissa usucapio-<lb/>
ne</hi> gebraucht. Vgl. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Vinnius</hi> ad<lb/>
§ 6 cit., ibique <hi rendition="#k">Heineccius</hi>.</hi> Das<lb/>
Intere&#x017F;&#x017F;e des Klägers bey der <hi rendition="#aq">in<lb/>
rem actio,</hi> in Vergleichung mit<lb/>
der <hi rendition="#aq">in personam,</hi> kann darin be-<lb/>
&#x017F;tehen, daß der Erwerber, der durch<lb/>
&#x017F;einen Dolus oder durch den<lb/>
Schenkungstitel der <hi rendition="#aq">Pauliana</hi> un-<lb/>
terworfen i&#x017F;t, &#x017F;elb&#x017F;t wieder in Con-<lb/>
curs gerathen &#x017F;eyn kann, in wel-<lb/>
chem Fall vielleicht die per&#x017F;önliche<lb/>
Klage gegen ihn fruchtlos &#x017F;eyn<lb/>
würde.</note>. Da<lb/>
&#x017F;ie jedoch auch in die&#x017F;em Fall nur gegen die erwähnten<lb/>
be&#x017F;timmten Per&#x017F;onen ange&#x017F;tellt werden kann, &#x017F;o i&#x017F;t auch<lb/>
darin eine auf einen individuellen Beklagten einge&#x017F;chränkte<lb/>
Klage <hi rendition="#aq">in rem</hi> enthalten <note place="foot" n="(o)">Man könnte eine Klage<lb/>
&#x017F;olcher Art: <hi rendition="#aq">in rem actio in<lb/>
personam scripta</hi> nennen, was<lb/>
ich jedoch nicht &#x017F;age, um die&#x017F;en<lb/>
nicht quellenmäßigen, auch ganz<lb/>
entbehrlichen, Ausdruck zu empfeh-<lb/>
len, &#x017F;ondern nur um den Zu&#x017F;am-<lb/>
menhang die&#x017F;er Art von Klagen<lb/>
mit der vorher erwähnten Art (der<lb/><hi rendition="#aq">personalis in rem scripta</hi>) an-<lb/>
&#x017F;chaulicher zu machen.</note>. &#x2014; Die Ehefrau hat auf Rück-<lb/>
forderung der Dos, nach Ju&#x017F;tinians Vor&#x017F;chrift, eine Vin-<lb/>
dication, welche jedoch, der richtigeren Meynung nach,<lb/>
nur gegen den Mann &#x017F;elb&#x017F;t, nicht gegen einen dritten Er-<lb/>
werber ange&#x017F;tellt werden kann <note place="foot" n="(p)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 30 <hi rendition="#i">C. de j. dot.</hi> (5. 12)<lb/>
&#x201E;Si tamen exstant.&#x201D;</hi> Die ge-<lb/>
nauere Ausführung die&#x017F;es Satzes<lb/>
gehört an einen anderen Ort.</note>.</p><lb/>
            <p>Es i&#x017F;t inde&#x017F;&#x017F;en nicht zu verkennen, daß &#x017F;owohl die Be-<lb/>
ziehung der per&#x017F;önlichen Klagen auf unbe&#x017F;timmte, als die<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[27/0041] §. 208. In personam, in rem actiones. (Fortſetzung.) Reſtitution zu einer in rem actio erhoben werden (n). Da ſie jedoch auch in dieſem Fall nur gegen die erwähnten beſtimmten Perſonen angeſtellt werden kann, ſo iſt auch darin eine auf einen individuellen Beklagten eingeſchränkte Klage in rem enthalten (o). — Die Ehefrau hat auf Rück- forderung der Dos, nach Juſtinians Vorſchrift, eine Vin- dication, welche jedoch, der richtigeren Meynung nach, nur gegen den Mann ſelbſt, nicht gegen einen dritten Er- werber angeſtellt werden kann (p). Es iſt indeſſen nicht zu verkennen, daß ſowohl die Be- ziehung der perſönlichen Klagen auf unbeſtimmte, als die (n) L. 10 § 22 quae in fraud. (42. 8.). Hieraus iſt zu erklären der § 6 J. de act. (4. 6), durch deſſen zu allgemeinen Ausdruck man verleitet werden könnte, die Pau- liana in allen Fällen für eine Klage in rem zu halten, und wohl gar die Beſchränkung in der Perſon des Beklagten zu negiren, im Wi- derſpruch mit den in den Noten l und m angeführten Stellen. Die Einſchränkung der Stelle auf den beſonderen Fall einer Reſtitution wird außerdem gerechtfertigt theils durch die Worte rescissa tradi- tione, theils durch den Rückblick auf den unmittelbar vorhergehen- den § 5, der gleichfalls eine auf Reſtitution gegründete in rem actio erwähnt, und dabey auch den Ausdruck rescissa usucapio- ne gebraucht. Vgl. Vinnius ad § 6 cit., ibique Heineccius. Das Intereſſe des Klägers bey der in rem actio, in Vergleichung mit der in personam, kann darin be- ſtehen, daß der Erwerber, der durch ſeinen Dolus oder durch den Schenkungstitel der Pauliana un- terworfen iſt, ſelbſt wieder in Con- curs gerathen ſeyn kann, in wel- chem Fall vielleicht die perſönliche Klage gegen ihn fruchtlos ſeyn würde. (o) Man könnte eine Klage ſolcher Art: in rem actio in personam scripta nennen, was ich jedoch nicht ſage, um dieſen nicht quellenmäßigen, auch ganz entbehrlichen, Ausdruck zu empfeh- len, ſondern nur um den Zuſam- menhang dieſer Art von Klagen mit der vorher erwähnten Art (der personalis in rem scripta) an- ſchaulicher zu machen. (p) L. 30 C. de j. dot. (5. 12) „Si tamen exstant.” Die ge- nauere Ausführung dieſes Satzes gehört an einen anderen Ort.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/41
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/41>, abgerufen am 23.12.2024.