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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 249. Klagverjährung. Wirkung. (Fortsetzung.)
rade umgekehrt aber ist es bey keiner Exception so gewiß,
daß sie odio creditoris gegeben wird, als bey der dem
Betrüger oder dem Gewaltthätigen entgegenstehenden doli
oder metus exceptio; und doch ist es gerade bey diesen
eben so gewiß, daß keine naturalis obligatio zurückbleibt,
also das (aus Irrthum) Gezahlte zurückgefordert werden
kann (e). -- Hieraus geht nun klar hervor, wie es sich
mit der Bildung jener Regel zugetragen hat. Den ange-
führten drey alten Juristen (unter welchen stets Einer dem
Andern hierin gefolgt zu seyn scheint) standen blos zwey
einzelne Fälle von verschiedenem praktischen Erfolg vor
Augen, die exceptio Sc. Macedoniani und Vellejani. Sie
suchten aus diesen eine allgemeine Regel durch Abstraction
zu bilden, und hielten sich dabey an die Eigenschaften der-
selben, welche zunächst in die Augen fallen, unbekümmert
um die Anwendbarkeit der so gefundenen Regel auf an-
dere, ganz ungleichartige Fälle. Und so liegt hierin eine
neue Bestätigung der schon öfter vorgetragenen Bemer-
kung, mit wie vielem Mistrauen solche abstract gefaßte
Regeln der alten Juristen behandelt werden müssen (f).

Finden wir uns nun genöthigt, die eben erörterte Re-
gel, ungeachtet ihres quellenmäßigen Scheins, ganz aufzu-
geben, so läßt sich anstatt derselben eine andere aufstellen,

(e) L. 65 § 1 de cond. ind.
(12. 6.) ".. Sin autem evidens
calumnia detegitur, et transac-
tio imperfecta est, (et) repe-
titio dabitur.
" L. 7. L. 8 de
cond. ob turp.
(12. 5.)
(f) Vgl. oben B. 1 § 14 S. 47,
§ 41 S. 276. B. 3 Beylage VIII.
Num. VIII. S. 346. 347.

§. 249. Klagverjährung. Wirkung. (Fortſetzung.)
rade umgekehrt aber iſt es bey keiner Exception ſo gewiß,
daß ſie odio creditoris gegeben wird, als bey der dem
Betrüger oder dem Gewaltthätigen entgegenſtehenden doli
oder metus exceptio; und doch iſt es gerade bey dieſen
eben ſo gewiß, daß keine naturalis obligatio zurückbleibt,
alſo das (aus Irrthum) Gezahlte zurückgefordert werden
kann (e). — Hieraus geht nun klar hervor, wie es ſich
mit der Bildung jener Regel zugetragen hat. Den ange-
führten drey alten Juriſten (unter welchen ſtets Einer dem
Andern hierin gefolgt zu ſeyn ſcheint) ſtanden blos zwey
einzelne Fälle von verſchiedenem praktiſchen Erfolg vor
Augen, die exceptio Sc. Macedoniani und Vellejani. Sie
ſuchten aus dieſen eine allgemeine Regel durch Abſtraction
zu bilden, und hielten ſich dabey an die Eigenſchaften der-
ſelben, welche zunächſt in die Augen fallen, unbekümmert
um die Anwendbarkeit der ſo gefundenen Regel auf an-
dere, ganz ungleichartige Fälle. Und ſo liegt hierin eine
neue Beſtätigung der ſchon öfter vorgetragenen Bemer-
kung, mit wie vielem Mistrauen ſolche abſtract gefaßte
Regeln der alten Juriſten behandelt werden müſſen (f).

Finden wir uns nun genöthigt, die eben erörterte Re-
gel, ungeachtet ihres quellenmäßigen Scheins, ganz aufzu-
geben, ſo läßt ſich anſtatt derſelben eine andere aufſtellen,

(e) L. 65 § 1 de cond. ind.
(12. 6.) „.. Sin autem evidens
calumnia detegitur, et transac-
tio imperfecta est, (et) repe-
titio dabitur.
L. 7. L. 8 de
cond. ob turp.
(12. 5.)
(f) Vgl. oben B. 1 § 14 S. 47,
§ 41 S. 276. B. 3 Beylage VIII.
Num. VIII. S. 346. 347.
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[377/0391] §. 249. Klagverjährung. Wirkung. (Fortſetzung.) rade umgekehrt aber iſt es bey keiner Exception ſo gewiß, daß ſie odio creditoris gegeben wird, als bey der dem Betrüger oder dem Gewaltthätigen entgegenſtehenden doli oder metus exceptio; und doch iſt es gerade bey dieſen eben ſo gewiß, daß keine naturalis obligatio zurückbleibt, alſo das (aus Irrthum) Gezahlte zurückgefordert werden kann (e). — Hieraus geht nun klar hervor, wie es ſich mit der Bildung jener Regel zugetragen hat. Den ange- führten drey alten Juriſten (unter welchen ſtets Einer dem Andern hierin gefolgt zu ſeyn ſcheint) ſtanden blos zwey einzelne Fälle von verſchiedenem praktiſchen Erfolg vor Augen, die exceptio Sc. Macedoniani und Vellejani. Sie ſuchten aus dieſen eine allgemeine Regel durch Abſtraction zu bilden, und hielten ſich dabey an die Eigenſchaften der- ſelben, welche zunächſt in die Augen fallen, unbekümmert um die Anwendbarkeit der ſo gefundenen Regel auf an- dere, ganz ungleichartige Fälle. Und ſo liegt hierin eine neue Beſtätigung der ſchon öfter vorgetragenen Bemer- kung, mit wie vielem Mistrauen ſolche abſtract gefaßte Regeln der alten Juriſten behandelt werden müſſen (f). Finden wir uns nun genöthigt, die eben erörterte Re- gel, ungeachtet ihres quellenmäßigen Scheins, ganz aufzu- geben, ſo läßt ſich anſtatt derſelben eine andere aufſtellen, (e) L. 65 § 1 de cond. ind. (12. 6.) „.. Sin autem evidens calumnia detegitur, et transac- tio imperfecta est, (et) repe- titio dabitur.” L. 7. L. 8 de cond. ob turp. (12. 5.) (f) Vgl. oben B. 1 § 14 S. 47, § 41 S. 276. B. 3 Beylage VIII. Num. VIII. S. 346. 347.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 377. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/391>, abgerufen am 03.05.2024.