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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 248. Klagverjährung. Wirkung.
werde vernichtet, aber nur per exceptionem (f). Damit
wird eigentlich der innere Widerspruch dieser Meynung
geradezu eingestanden, denn per exceptionem aufheben,
heißt gerade: nicht das Recht selbst vernichten, sondern
nur die Klage entkräften, also dem Recht denjenigen Schutz
entziehen, den ihm bis dahin die Klage gewährt hat.
(§ 225. 226). -- Weit besonnener ist es daher, wenn ein
anderer Vertheidiger der stärkeren Wirkung bey den Kla-
gen in rem die Vernichtung des Rechts ganz aufgiebt,
und sie nur noch für die persönlichen Klagen behaup-
tet (g). Dadurch werden wir unmittelbar auf das eigent-
liche Gebiet dieses großen Streites geführt.

Wenden wir uns nun zu den persönlichen Klagen, so
ist sogleich einleuchtend, daß durch diese nicht der ganze
Umkreis der Obligationen erschöpft ist. Denn es giebt
auch naturales obligationes, Obligationen ganz ohne Klage.
Bey diesen sind Alle darüber einig, daß für sie gar keine
Verjährung eintritt. Diejenigen nun, welche die schwä-
chere Wirkung behaupten, also die Verjährung blos auf
die Klage beziehen, müssen dieselbe ohnehin verwerfen bey
solchen Rechten, welche gar keine Klage haben. Wer die
Vernichtung des Rechts selbst als Folge der Verjährung
ansieht, könnte diese ohne Inconsequenz auf die naturalen
Obligationen anzuwenden versuchen; wirklich behauptet
hat sie bey ihnen Niemand (h).


(f) v. Löhr S. 81. 82.
(g) Büchel S. 37 fg.
(h) Es ließe sich denken, daß
man für diesen Fall auch eine po-
V. 24

§. 248. Klagverjährung. Wirkung.
werde vernichtet, aber nur per exceptionem (f). Damit
wird eigentlich der innere Widerſpruch dieſer Meynung
geradezu eingeſtanden, denn per exceptionem aufheben,
heißt gerade: nicht das Recht ſelbſt vernichten, ſondern
nur die Klage entkräften, alſo dem Recht denjenigen Schutz
entziehen, den ihm bis dahin die Klage gewährt hat.
(§ 225. 226). — Weit beſonnener iſt es daher, wenn ein
anderer Vertheidiger der ſtärkeren Wirkung bey den Kla-
gen in rem die Vernichtung des Rechts ganz aufgiebt,
und ſie nur noch für die perſönlichen Klagen behaup-
tet (g). Dadurch werden wir unmittelbar auf das eigent-
liche Gebiet dieſes großen Streites geführt.

Wenden wir uns nun zu den perſönlichen Klagen, ſo
iſt ſogleich einleuchtend, daß durch dieſe nicht der ganze
Umkreis der Obligationen erſchöpft iſt. Denn es giebt
auch naturales obligationes, Obligationen ganz ohne Klage.
Bey dieſen ſind Alle darüber einig, daß für ſie gar keine
Verjährung eintritt. Diejenigen nun, welche die ſchwä-
chere Wirkung behaupten, alſo die Verjährung blos auf
die Klage beziehen, müſſen dieſelbe ohnehin verwerfen bey
ſolchen Rechten, welche gar keine Klage haben. Wer die
Vernichtung des Rechts ſelbſt als Folge der Verjährung
anſieht, könnte dieſe ohne Inconſequenz auf die naturalen
Obligationen anzuwenden verſuchen; wirklich behauptet
hat ſie bey ihnen Niemand (h).


(f) v. Löhr S. 81. 82.
(g) Büchel S. 37 fg.
(h) Es ließe ſich denken, daß
man für dieſen Fall auch eine po-
V. 24
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[369/0383] §. 248. Klagverjährung. Wirkung. werde vernichtet, aber nur per exceptionem (f). Damit wird eigentlich der innere Widerſpruch dieſer Meynung geradezu eingeſtanden, denn per exceptionem aufheben, heißt gerade: nicht das Recht ſelbſt vernichten, ſondern nur die Klage entkräften, alſo dem Recht denjenigen Schutz entziehen, den ihm bis dahin die Klage gewährt hat. (§ 225. 226). — Weit beſonnener iſt es daher, wenn ein anderer Vertheidiger der ſtärkeren Wirkung bey den Kla- gen in rem die Vernichtung des Rechts ganz aufgiebt, und ſie nur noch für die perſönlichen Klagen behaup- tet (g). Dadurch werden wir unmittelbar auf das eigent- liche Gebiet dieſes großen Streites geführt. Wenden wir uns nun zu den perſönlichen Klagen, ſo iſt ſogleich einleuchtend, daß durch dieſe nicht der ganze Umkreis der Obligationen erſchöpft iſt. Denn es giebt auch naturales obligationes, Obligationen ganz ohne Klage. Bey dieſen ſind Alle darüber einig, daß für ſie gar keine Verjährung eintritt. Diejenigen nun, welche die ſchwä- chere Wirkung behaupten, alſo die Verjährung blos auf die Klage beziehen, müſſen dieſelbe ohnehin verwerfen bey ſolchen Rechten, welche gar keine Klage haben. Wer die Vernichtung des Rechts ſelbſt als Folge der Verjährung anſieht, könnte dieſe ohne Inconſequenz auf die naturalen Obligationen anzuwenden verſuchen; wirklich behauptet hat ſie bey ihnen Niemand (h). (f) v. Löhr S. 81. 82. (g) Büchel S. 37 fg. (h) Es ließe ſich denken, daß man für dieſen Fall auch eine po- V. 24

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 369. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/383>, abgerufen am 03.05.2024.