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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 247. Klagverjährung. Bedingungen. Zeitablauf.
delt wird (kk). -- Etwas zweydeutiger aber sind folgende
Stellen.

Justinian sagt, wenn nach vollendeter Verjährung der
Eigenthumsklage der Besitz an einen neuen Besitzer komme,
so könne gegen diesen der Eigenthümer wieder vindiciren;
natürlich wird dabey stillschweigend vorausgesetzt, daß der
neue Besitzer den Besitz durch Gewalt oder Zufall erlangte,
nicht durch Kauf von Demjenigen, der die temporis prae-
scriptio
erworben hatte (ll). -- Umgekehrt sagt eine Ver-
ordnung von Anastasius, bey den 40 Jahren für die Vin-
dication der Patrimonialgüter dürfe der gegenwärtige Be-
sitzer die Zeit seines Vorbesitzers hinzu rechnen (mm); auch
dabey ist stillschweigend vorausgesetzt, daß zwischen beiden
Besitzern ein Successionsverhältniß Statt fand, und es
würde hier eben so unrichtig seyn, wie bey jenem Gesetz
von Justinian, aus der Unbestimmtheit des Ausdrucks eine,
allen Rechtsgrundsätzen widersprechende, Folgerung zu
ziehen.


(kk) L. 7 § 1 C. de praescr.
XXX.
(7. 39.).
(ll) L. 8 § 1 C. de praescr.
XXX.
(7. 39.) verb. "Sin vero
nullum jus in eadem re quo-
cunque tempore habuit" etc.

So würde nicht von einem neuen
Besitzer gesprochen werden, der die
Sache von dem verjährenden Be-
sitzer gekauft hätte, und eben so
wenig würde derselbe in den fol-
genden Worten ein injustus pos-
sessor
genannt werden; für den
Käufer also ist der Anspruch auf
die temporis praescriptio hier
nicht verneint. Außerdem aber
spricht auch die Stelle nicht von
dem, welcher vor vollendeter Ver-
jährung in den Besitz eintritt; be-
sonders aber gar nicht von der
Verjährung der persönlichen Klagen.
(mm) L. 14 C. de fundis
patr.
(11. 61.) ".. possessione
scilicet non solum eorum qui
nunc detinent, verum etiam
eorum, qui antea possederant,
computanda."

§. 247. Klagverjährung. Bedingungen. Zeitablauf.
delt wird (kk). — Etwas zweydeutiger aber ſind folgende
Stellen.

Juſtinian ſagt, wenn nach vollendeter Verjährung der
Eigenthumsklage der Beſitz an einen neuen Beſitzer komme,
ſo könne gegen dieſen der Eigenthümer wieder vindiciren;
natürlich wird dabey ſtillſchweigend vorausgeſetzt, daß der
neue Beſitzer den Beſitz durch Gewalt oder Zufall erlangte,
nicht durch Kauf von Demjenigen, der die temporis prae-
scriptio
erworben hatte (ll). — Umgekehrt ſagt eine Ver-
ordnung von Anaſtaſius, bey den 40 Jahren für die Vin-
dication der Patrimonialgüter dürfe der gegenwärtige Be-
ſitzer die Zeit ſeines Vorbeſitzers hinzu rechnen (mm); auch
dabey iſt ſtillſchweigend vorausgeſetzt, daß zwiſchen beiden
Beſitzern ein Succeſſionsverhältniß Statt fand, und es
würde hier eben ſo unrichtig ſeyn, wie bey jenem Geſetz
von Juſtinian, aus der Unbeſtimmtheit des Ausdrucks eine,
allen Rechtsgrundſätzen widerſprechende, Folgerung zu
ziehen.


(kk) L. 7 § 1 C. de praescr.
XXX.
(7. 39.).
(ll) L. 8 § 1 C. de praescr.
XXX.
(7. 39.) verb. „Sin vero
nullum jus in eadem re quo-
cunque tempore habuit” etc.

So würde nicht von einem neuen
Beſitzer geſprochen werden, der die
Sache von dem verjährenden Be-
ſitzer gekauft hätte, und eben ſo
wenig würde derſelbe in den fol-
genden Worten ein injustus pos-
sessor
genannt werden; für den
Käufer alſo iſt der Anſpruch auf
die temporis praescriptio hier
nicht verneint. Außerdem aber
ſpricht auch die Stelle nicht von
dem, welcher vor vollendeter Ver-
jährung in den Beſitz eintritt; be-
ſonders aber gar nicht von der
Verjährung der perſönlichen Klagen.
(mm) L. 14 C. de fundis
patr.
(11. 61.) „.. possessione
scilicet non solum eorum qui
nunc detinent, verum etiam
eorum, qui antea possederant,
computanda.”
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[365/0379] §. 247. Klagverjährung. Bedingungen. Zeitablauf. delt wird (kk). — Etwas zweydeutiger aber ſind folgende Stellen. Juſtinian ſagt, wenn nach vollendeter Verjährung der Eigenthumsklage der Beſitz an einen neuen Beſitzer komme, ſo könne gegen dieſen der Eigenthümer wieder vindiciren; natürlich wird dabey ſtillſchweigend vorausgeſetzt, daß der neue Beſitzer den Beſitz durch Gewalt oder Zufall erlangte, nicht durch Kauf von Demjenigen, der die temporis prae- scriptio erworben hatte (ll). — Umgekehrt ſagt eine Ver- ordnung von Anaſtaſius, bey den 40 Jahren für die Vin- dication der Patrimonialgüter dürfe der gegenwärtige Be- ſitzer die Zeit ſeines Vorbeſitzers hinzu rechnen (mm); auch dabey iſt ſtillſchweigend vorausgeſetzt, daß zwiſchen beiden Beſitzern ein Succeſſionsverhältniß Statt fand, und es würde hier eben ſo unrichtig ſeyn, wie bey jenem Geſetz von Juſtinian, aus der Unbeſtimmtheit des Ausdrucks eine, allen Rechtsgrundſätzen widerſprechende, Folgerung zu ziehen. (kk) L. 7 § 1 C. de praescr. XXX. (7. 39.). (ll) L. 8 § 1 C. de praescr. XXX. (7. 39.) verb. „Sin vero nullum jus in eadem re quo- cunque tempore habuit” etc. So würde nicht von einem neuen Beſitzer geſprochen werden, der die Sache von dem verjährenden Be- ſitzer gekauft hätte, und eben ſo wenig würde derſelbe in den fol- genden Worten ein injustus pos- sessor genannt werden; für den Käufer alſo iſt der Anſpruch auf die temporis praescriptio hier nicht verneint. Außerdem aber ſpricht auch die Stelle nicht von dem, welcher vor vollendeter Ver- jährung in den Beſitz eintritt; be- ſonders aber gar nicht von der Verjährung der perſönlichen Klagen. (mm) L. 14 C. de fundis patr. (11. 61.) „.. possessione scilicet non solum eorum qui nunc detinent, verum etiam eorum, qui antea possederant, computanda.”

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 365. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/379>, abgerufen am 03.05.2024.