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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Die Novelle 9 (J. 535) wendete dieses, zunächst für
die Kirchen des Orients eingeführte Privilegium unver-
ändert auf sämmtliche Kirchen des Occidents an, die hier
unter dem collectiven Namen der ecclesia Romana aufge-
führt waren. Es sollte keinen Unterschied machen, ob das
Vermögen dieser Kirchen im Occident oder Orient läge.

Hierauf folgte die Novelle 111 (J. 541). Sie be-
schränkte die 100 Jahre der Kirchen und Stiftungen auf
40 Jahre, so daß sie nur noch eine Verlängerung von
Zehen Jahren gegen die gewöhnliche Verjährungsfrist ge-
nießen sollten; diese sollte aber nur ihnen allein zukommen,
für alle andere Personen und Rechtssachen sollte die Re-
gel der 30 Jahre gelten (m). Auch bey den Kirchen soll-
ten die bisher beobachteten Ausnahmen von dem Privile-
gium, unter andern die dreyjährigen Verjährungen, noch
ferner beybehalten werden (n).

Die Novelle 131 Kap. 6 ist blos eine kurze Wieder-
holung des eben erwähnten Gesetzes. Sie enthält nur die
bestimmtere Vorschrift, daß die 40 Jahre da gelten sollten,
wo außerdem 10 oder 20 oder 30 Jahre gegolten haben
würden. Als Abänderung war Dieses nicht gemeynt, son-

(m) Damit sollte augenschein-
lich die hundertjährige Verjährung
der Stadtgemeinden aufgehoben
seyn.
(n) Mit dem triennium ist die
Usucapion gemeynt. Die übrigen,
nicht näher bezeichneten, Ausnah-
men, gehen ohne Zweifel auf alle
Verjährungen unter Zehen Jahren.
Alle diese Ausnahmen werden in
der L. 23 C. de SS. eccl. (1. 2.)
nicht erwähnt, wahrscheinlich hatte
sie der Gerichtsgebrauch eingeführt.
Bey Gratian (c. 16 C. 16. q. 3.)
und in der Auth. Quas actiones
C. de SS. eccl.
(1. 2.) werden
Drey und Vier Jahre als Aus-
nahmen genannt.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Die Novelle 9 (J. 535) wendete dieſes, zunächſt für
die Kirchen des Orients eingeführte Privilegium unver-
ändert auf ſämmtliche Kirchen des Occidents an, die hier
unter dem collectiven Namen der ecclesia Romana aufge-
führt waren. Es ſollte keinen Unterſchied machen, ob das
Vermögen dieſer Kirchen im Occident oder Orient läge.

Hierauf folgte die Novelle 111 (J. 541). Sie be-
ſchränkte die 100 Jahre der Kirchen und Stiftungen auf
40 Jahre, ſo daß ſie nur noch eine Verlängerung von
Zehen Jahren gegen die gewöhnliche Verjährungsfriſt ge-
nießen ſollten; dieſe ſollte aber nur ihnen allein zukommen,
für alle andere Perſonen und Rechtsſachen ſollte die Re-
gel der 30 Jahre gelten (m). Auch bey den Kirchen ſoll-
ten die bisher beobachteten Ausnahmen von dem Privile-
gium, unter andern die dreyjährigen Verjährungen, noch
ferner beybehalten werden (n).

Die Novelle 131 Kap. 6 iſt blos eine kurze Wieder-
holung des eben erwähnten Geſetzes. Sie enthält nur die
beſtimmtere Vorſchrift, daß die 40 Jahre da gelten ſollten,
wo außerdem 10 oder 20 oder 30 Jahre gegolten haben
würden. Als Abänderung war Dieſes nicht gemeynt, ſon-

(m) Damit ſollte augenſchein-
lich die hundertjährige Verjährung
der Stadtgemeinden aufgehoben
ſeyn.
(n) Mit dem triennium iſt die
Uſucapion gemeynt. Die übrigen,
nicht näher bezeichneten, Ausnah-
men, gehen ohne Zweifel auf alle
Verjährungen unter Zehen Jahren.
Alle dieſe Ausnahmen werden in
der L. 23 C. de SS. eccl. (1. 2.)
nicht erwähnt, wahrſcheinlich hatte
ſie der Gerichtsgebrauch eingeführt.
Bey Gratian (c. 16 C. 16. q. 3.)
und in der Auth. Quas actiones
C. de SS. eccl.
(1. 2.) werden
Drey und Vier Jahre als Aus-
nahmen genannt.
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[356/0370] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Die Novelle 9 (J. 535) wendete dieſes, zunächſt für die Kirchen des Orients eingeführte Privilegium unver- ändert auf ſämmtliche Kirchen des Occidents an, die hier unter dem collectiven Namen der ecclesia Romana aufge- führt waren. Es ſollte keinen Unterſchied machen, ob das Vermögen dieſer Kirchen im Occident oder Orient läge. Hierauf folgte die Novelle 111 (J. 541). Sie be- ſchränkte die 100 Jahre der Kirchen und Stiftungen auf 40 Jahre, ſo daß ſie nur noch eine Verlängerung von Zehen Jahren gegen die gewöhnliche Verjährungsfriſt ge- nießen ſollten; dieſe ſollte aber nur ihnen allein zukommen, für alle andere Perſonen und Rechtsſachen ſollte die Re- gel der 30 Jahre gelten (m). Auch bey den Kirchen ſoll- ten die bisher beobachteten Ausnahmen von dem Privile- gium, unter andern die dreyjährigen Verjährungen, noch ferner beybehalten werden (n). Die Novelle 131 Kap. 6 iſt blos eine kurze Wieder- holung des eben erwähnten Geſetzes. Sie enthält nur die beſtimmtere Vorſchrift, daß die 40 Jahre da gelten ſollten, wo außerdem 10 oder 20 oder 30 Jahre gegolten haben würden. Als Abänderung war Dieſes nicht gemeynt, ſon- (m) Damit ſollte augenſchein- lich die hundertjährige Verjährung der Stadtgemeinden aufgehoben ſeyn. (n) Mit dem triennium iſt die Uſucapion gemeynt. Die übrigen, nicht näher bezeichneten, Ausnah- men, gehen ohne Zweifel auf alle Verjährungen unter Zehen Jahren. Alle dieſe Ausnahmen werden in der L. 23 C. de SS. eccl. (1. 2.) nicht erwähnt, wahrſcheinlich hatte ſie der Gerichtsgebrauch eingeführt. Bey Gratian (c. 16 C. 16. q. 3.) und in der Auth. Quas actiones C. de SS. eccl. (1. 2.) werden Drey und Vier Jahre als Aus- nahmen genannt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 356. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/370>, abgerufen am 03.05.2024.